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Liegenschaften und Bauverwaltung

Das Sachgebiet Liegenschaften (SG 211) ist für den Ankauf und Verkauf von Grundstücken sowie die allgemeine Verwaltung der stadteigenen Grundstücke zuständig.

Zur Grundstücksverwaltung gehören die Bereiche Vermietung, Verpachtung und Gestattungen. Wir vermieten außerdem Stellplätze und Fahrradboxen.

Verpachtet werden Grundstücksflächen mit unterschiedlichen Nutzungen. Bei Bedarf werden im Einzelfall Gestattungsverträge abgeschlossen.

Wir sind Ansprechpartner bei notariellen Verträgen, Erbbaurechtsverträgen oder Grundbucheintragungen, bei Angelegenheiten der Jagdgenossenschaft Neustadt an der Weinstraße und für die Jagdpacht. Außerdem sind wir für die Abrechnung von Werbetafeln, Litfaßsäulen und Buswartehallen zuständig.


Bei Fragen können Sie sich gerne an folgende Adresse wenden:

Das Sachgebiet Bauverwaltung (SG 212) ist zuständig für die Erhebung von Erschließungs- und Ausbaubeiträgen, die sanierungsrechtliche Genehmigung von Rechtsgeschäften im Sanierungsgebiet, das Erstellen von Erschließungs- und Gestattungsverträgen, die Genehmigung von Anträgen von Telekommunikationsunternehmen im Rahmen des Glasfaser-/Breitbandausbaus im Stadtgebiet von Neustadt an der Weinstraße. Mit angegliedert ist außerdem die Wohnraumförderung.


Erhebung von Ausgleichsbeträgen

Durch die Maßnahmen in einem Sanierungsgebiet erhöht sich in der Regel der Bodenwert eines Wohngrundstücks; diese Bodenwerterhöhung wird durch ein Gutachten berechnet und ist im Rahmen der Erhebung eines Ausgleichsbetrages von den Eigentümern der Grundstücke im Sanierungsgebiet abzuschöpfen. Die Ausgleichsbeträge gleichen somit den in Geld fassbaren Bodenwertunterschied zwischen Beginn und Ende der Sanierung aus.

Erhebung von Beiträgen

Erschließungsbeiträge werden für die erstmalige Herstellung von Erschließungsanlagen (z.B. Straßen, Wege, Plätze), bzw. einer Erschließungseinheit nach Bestimmungen des Baugesetzbuches (BauGB) und der Erschließungsbeitragssatzung erhoben.

Ausbaubeiträge werden grundsätzlich für alle Maßnahmen an bereits hergestellten Verkehrsanlagen (Erschließungsanlagen), die der Erneuerung, der Erweiterung, dem Umbau und/oder der Verbesserung dienen, erhoben.

Straßenausbaubeiträge

Bei Rückfragen wenden Sie sich bitte per E-Mail an beitraege@neustadt.eu.

Erhebung von Kostenerstattungsbeträgen

Wenn Grund und Boden durch Baumaßnahmen außerhalb von einem Sanierungsgebiet versiegelt werden, ist dieser Eingriff in Natur und Landschaft in der Regel durch Ausgleichsmaßnahmen zu kompensieren. Die Gemeinde führt die notwendigen naturschutzrechtlichen Ausgleichsmaßnahmen durch. Sie legt die entstandenen Kosten für die Versiegelung auf Privatgelände in Form des Kostenerstattungsbetrags, der als öffentliche Abgabe nach dem Baugesetzbuch, auf die Grundstückseigentümer umgelegt wird.


Sanierungsrechtliche Genehmigungen

Mit der Umsetzung von Stadtsanierungsmaßnahmen sind auch bestimmte Rechte und Pflichten für die Eigentümer verbunden:
Für verschiedene Rechtsgeschäfte (z. B. der Kauf/die Übertragung von Grundstücken und Gebäuden, Grundschuldbestellungen) ist (neben der u.U. erforderlichen Baugenehmigung) eine besondere Sanierungsgenehmigung durch die Stadt erforderlich.

Bitte beachten Sie, dass bei genehmigungspflichtigen Rechtsgeschäften wie z.B. Verkäufen/Käufen von Immobilien im Sanierungsgebiet aufgrund der gesetzlich vorgeschriebenen Kaufpreisprüfung eine Bearbeitungszeit der sanierungsrechtlichen Genehmigung von bis zu vier Monaten möglich ist (§ 145 Abs. 1 BauGB).

Wohnraumförderung

Bei der Bauverwaltung der Stadt Neustadt können verschiedene Förderprodukte der Investitions- und Strukturbank Rheinland-Pfalz (ISB) beantragt werden. Weitere Informationen zur Wohnraumförderung finden Sie unter Planen, Bauen, Wohnen hier