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Wahlen in Neustadt an der Weinstraße

Auf dieser Seite finden Sie alle wichtigen Informationen zur anstehenden Wahl zur Oberbürgermeisterin bzw. zum Oberbürgermeister der Stadt Neustadt an der Weinstraße am 15. Juni 2025.
Weiterhin können Sie hier auch die Ergebnisse der Wahl zum 21. Deutschen Bundestag sowie zur Kommunal- und Europawahl 2024 einsehen.



Welche Wahlen finden regelmäßig statt?

  • Kommunalwahlen:
    • Alle 5 Jahre werden in Rheinland-Pfalz die kommunalen Gremien gewählt (allgemeine Kommunalwahlen). In Neustadt an der Weinstraße ist dies der Stadtrat sowie zusätzlich die Ortsbeiräte in den 9 Ortsbezirken. Gleichzeitig werden in den Ortsbezirken auch die Ortsvorsteherinnen bzw. Ortsvorsteher gewählt. Ebenso wird der Bezirkstag des Bezirksverbandes Pfalz gewählt.
      Die nächsten allgemeinen Kommunalwahlen finden 2029 statt.
    • Alle 8 Jahre wird der Oberbürgermeister der Stadt Neustadt an der Weinstraße neu gewählt.
      Die nächste reguläre Wahl zum Oberbürgermeister findet im Jahr 2025 statt.
    • Der Beirat für Migration und Integration wird ebenfalls alle 5 Jahre gewählt, mit einem gewissen zeitlichen Abstand zu den allgemeinen Kommunalwahlen, jedoch in der Regel im gleichen Jahr.
  • Landtagswahlen:
    Wahlen zum rheinland-pfälzischen Landtag finden alle 5 Jahre statt. Der 18. Landtag Rheinland-Pfalz wurde am 14. März 2021 gewählt.
  • Bundestagswahl:
    Der Deutsche Bundestag wird in einem Rhythmus von 4 Jahren gewählt. Die Wahlen zum 21. Deutschen Bundestag fanden am 23. Februar 2025 statt.
  • Europawahl:
    Im Abstand von jeweils 5 Jahren wird das Europaparlament neu gewählt. Die Europawahlen finden in der Regel zusammen mit den allgemeinen Kommunalwahlen statt.

Wahlplakate

Wahlplakate dürfen grundsätzlich erst 6 Wochen vor einem Wahltermin aufgehängt werden. Die Sondernutzung muss vorher bei der Stadtverwaltung -Abteilung Ordnung beantragt werden. Für die Wahlwerbung durch Plakate gibt es feste Regeln. So dürfen in Neustadt an der Weinstraße Plakate nur an Straßenlaternen befestigt werden. Keine Plakate gehören an Bäume und Straßenschilder! Die genauen Regelungen finden Sie auf dem beiliegenden Merkblatt.

Sondernutzung ist ein Rechtsbegriff aus dem Bereich der Benutzung solcher Sachen, die einer Mehrheit von Personen zur Nutzung offenstehen (öffentliche Sachen). Im Gegensatz zum normalen Gemeingebrauch bezeichnet “Sondernutzung” solche Nutzungen, die das gleiche Recht aller überschreiten und deshalb in der Regel verboten sind oder einer Erlaubnis bedürfen.

Eine Sondernutzung kommt auch (und gerade) im Bereich der öffentlichen Straßen in Betracht. Sie liegt vor, wenn die Straße über den Gemeingebrauch bzw. widmungsgemäße Zweckbestimmung hinaus in Anspruch genommen werden soll.

Auf das Anbringen eines Plakats auf dem eigenen Grundstück / am eigenen Hoftor finden diese Regelung keine Anwendung