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Fragen & Antworten

Kurze Antworten auf häufig gestellte Fragen.

Arbeit & Praktikum

Welche Zugangsmöglichkeiten und -bedingungen zum Arbeitsmarkt für geflüchtete Menschen bestehen, hängt maßgeblich von ihrem aktuellen Aufenthaltsstatus ab. Im Folgenden werden die verschiedenen Aufenthaltstitel aufgelistet:

Aufenthaltsstatus 1: Personen mit einer Aufenthaltserlaubnis

Das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF) entscheidet im Asylverfahren über vier Schutzarten: Asylberechtigung, Flüchtlingsschutz, subsidiärer Schutz und Abschiebungsverbot. Je nach Schutzart erhalten diese Personen eine Aufenthaltserlaubnis mit einer Dauer von einem bis drei Jahren mit der Möglichkeit der Verlängerung bzw. dem Übergang in einen Daueraufenthalt.

Anerkannte Asylbewerberinnen und -bewerber, die vom Bundesamt einen positiven Bescheid erhalten haben, dürfen grundsätzlich uneingeschränkt als Beschäftigte arbeiten und auch einer selbstständigen Tätigkeit nachgehen.

Ist nur ein Abschiebungsverbot festgestellt worden, entscheidet die Ausländerbehörde im jeweiligen Einzelfall, ob eine Genehmigung zur Ausübung einer Beschäftigung erteilt wird.

Ob eine Genehmigung erteilt wurde, steht auf der Aufenthaltserlaubnis und gegebenenfalls einem Zusatzblatt.

Aufenthaltsstatus 2: Personen mit einer Aufenthaltsgestattung

Das Bundesamt erteilt Asylbewerberinnen und Asylbewerbern, die sich noch im Asylverfahren befinden, eine Aufenthaltsgestattung. Diese berechtigt sie bis zum Abschluss des Asylverfahrens, das heißt bis zur Entscheidung über den Asylantrag, in Deutschland zu leben und unter bestimmten Bedingungen zu arbeiten.

Aufenthaltsstatus 3: Personen mit einer Duldung

Personen, die sich nicht (mehr) im Asylverfahren befinden bzw. einen negativen Bescheid erhalten haben, aber bei denen die Abschiebung ausgesetzt wurde, erhalten von der Ausländerbehörde eine „Bescheinigung für die Aussetzung einer Abschiebung“, die Duldung genannt wird.

Personen, die eine Aufenthaltsgestattung oder eine Duldung besitzen, haben bestimmte Zugangsbedingungen zum Arbeitsmarkt.

 

Duldung zu Ausbildungszwecken

Mit dem Integrationsgesetz wurde zum 6. August 2016 die Erteilung von Duldungen zu Ausbildungszwecken nach § 60a Abs. 2 AufenthG angepasst. Seitdem besteht für ausreisepflichtige Ausländerinnen und Ausländer, unabhängig von ihrem Alter, bei Aufnahme einer qualifizierten Berufsausbildung ein Anspruch auf Erteilung einer Duldung über den gesamten Ausbildungszeitraum.

 enthält weitere Informationen zu den folgenden Fragen:

1. Wer kann eine Ausbildungsduldung beantragen?

2. Welche Ausbildungen sind erfasst?

3. Wie weit darf der Ausbildungsbeginn in der Zukunft liegen?

4. Besteht ein Anspruch auf Fortführung bereits begonnener Ausbildungen?

5. Wann ist der Anspruch auf eine Ausbildungsduldung ausgeschlossen?

6. Wie geht es nach dem Ende der Ausbildung weiter?

 

Asylverfahren allgemein

Informationen zum Ablauf des Asylverfahren stehen auf der Homepage des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge.

Aufnahme & Unterbringung

In Rheinland Pfalz besteht ein dreigliedriges Aufnahmesystem:

Erste Station für Asylbewerber und den meisten sonstigen Flüchtlingen im Land sind die Erstaufnahmeeinrichtungen. Hier wird der Asylbewerber registriert und auf übertragbare Krankheiten untersucht.

Das für das Asylverfahren zuständige Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF) unterhält Außenstellen, welche die Asylanträge der Asylbewerber entgegennehmen und sie im Asylverfahren anhören.

Von den Erstaufnahmeeinrichtungen werden die Asylsuchenden und Flüchtlinge auf die Landkreise und Städte nach den entsprechenden Quoten in Gemeinschaftsunterkünften oder sogenannten dezentralen Unterkünften (Privatwohnungen) untergebracht.

Elterngeld

Asylbewerber haben keinen Anspruch auf Elterngeld. Erst nach der positiven Entscheidung über das Asylverfahren kann ein Anspruch bestehen.

Daneben ist zu berücksichtigen, dass Elterngeld auf die Leistungen des Jobcenters angerechnet werden.

Gesundheit

Zur Behandlung akuter Erkrankungen und Schmerzzustände sind die erforderlichen ärztlichen und zahnärztlichen Behandlungen einschließlich der Versorgung mit Arznei und Verbandmitteln sowie sonstige zur Genesung, Besserung oder Linderung von Krankheiten oder Krankheitsfolgen erforderlichen Leistungen zu gewähren. Werdenden Müttern oder Wöchnerinnen werden ärztliche und pflegerische Hilfe und Betreuung, Hebammenhilfe, Arznei, Verband und Heilmittel gewährt. Zudem können sonstige Leistungen gewährt werden, wenn sie im Einzelfall zur Sicherung der Gesundheit unerlässlich sind.

Ebenso dürfen bzw. sollen notwendige Schutzimpfungen durchgeführt werden, um den Ausbruch impfpräventabler Erkrankungen zu verhindern. Auch medizinisch gebotene Vorsorgeuntersuchungen - insbesondere die "U-Untersuchungen" bei Kindern können wahrgenommen werden.

Infektionsschutz

Neu ankommende Asylbewerber werden nach Ankunft bzw. Asylantrag-Stellung auf Tuberkulose untersucht. Zudem erfolgt eine Blut- und Stuhluntersuchung auf gewisse übertragbare Erkrankungen und eine körperliche Inspektion/Untersuchung. Personen mit Tuberkulose werden umgehend therapiert. Solange eine Person an einer ansteckungsfähigen (offenen) Tuberkulose leidet, erfolgt die Behandlung in einem Krankenhaus, bis keine Gefahr der Ansteckung mehr gegeben ist. Im Verlauf erfolgt eine Weiterbetreuung durch einen Lungenfacharzt und das Gesundheitsamt. Bei den Erkrankungen, nach welchen man durch die Blutuntersuchung sucht (HIV, Hepatitis B), handelt es sich um Infektionen, welche nur durch Körperflüssigkeiten weitergegeben werden können und demnach im normalen, sozialen Kontakt nicht übertragen werden. Wird eine solche Erkrankung festgestellt, erhält die betroffene Person - falls notwendig - eine Therapie.

Bei den Krankheitserregern, nach welchen man in der Stuhluntersuchung sucht, handelt es sich um Erreger, welche durch Schmierinfektionen übertragen werden (Salmonellen, Shigellen, Parasiten inklusive Wurminfektionen) und somit die Übertragung durch die Einhaltung normaler Hygieneregeln zumeist verhindert werden kann. Es sei angemerkt, dass Asylbewerber bei positivem Stuhlbefund informiert werden und -falls notwendig - eine Behandlung durch einen Hausarzt erfolgen kann.

Auch Scabies (Krätze) oder Läusebefall kann ein Thema sein. Diese Erkrankungen sind zumeist begründet in den sehr schwierigen Lebensbedingungen auf der oft viele Wochen und Monate dauernden Flucht. Krätze wird in der Regel nur durch engen Körperkontakt übertragen und ist zwar "lästig" aber gut behandelbar. Natürlich gibt es noch etliche andere bei uns nicht beheimatete Erkrankungen - z.B. tropische Erkrankungen wie Malaria oder Bilharziose. Diese werden nicht von Mensch zu Mensch übertragen und stellen somit für Kontaktpersonen keine Gefahr dar. Der Asylbewerber würde bei Diagnosestellung natürlich entsprechend behandelt werden.

Ein jeder Bürger - ob im Asylbereich ehrenamtlich tätig oder nicht - sollte sich um einen kompletten Impfschutz gemäß; den "STIKO-Empfehlungen" kümmern. Die ständige Impfkommission (STIKO) gibt jährlich aktualisiert die Impfempfehlungen für Deutschland heraus. Hält man sich an diese Empfehlungen, ist man in Bezug auf impfpräventable Krankheiten gut geschützt. Die Impfungen werden von den niedergelassenen Ärzten durchgeführt und die Kosten von den Krankenkassen übernommen. Auch Asylbewerber können bzw. sollen geimpft werden. Ein jeder Arztbesuch kann zum Anlass genommen werden, den Impfschutz kontrollieren und ggf. ergänzen zu lassen.

Des Weiteren ist es zur Prävention Infektionserkrankungen immer ratsam, die allgemeinen Hygieneregeln zu beachten (insbesondere die Händehygiene), sei es nach dem Einkauf, nach der Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel, ggf. nach dem körperlichen Kontakt mit anderen Personen, vor dem Umgang mit Lebensmitteln, vor dem Essen etc.

Weitere und ergänzende Informationen zum Infektionsschutz allgemein und zu übertragbaren Krankheiten finden Sie auf der Internetseite des Gesundheitsamts.

Es ist wünschenswert, dass Asylbewerber über einen ausreichenden Impfschutz verfügen. Die Kosten für notwendige Impfungen werden übernommen. Ist der bisherige Impfschutz bei einem Asylbewerber nicht zu ermitteln, sollte eine entsprechende "Grundimmunisierung" begonnen werden.

Aufgrund der oft bestehenden Sprachbarriere hat das Robert- Koch-Institut Impfinformationen und Impfaufklärungsbögen für Ärzte in 15 verschiedenen Sprachen erstellt.

Diese sind zu finden auf der Homepage des Robert Koch Instituts - Startseite - Infektionsschutz - Impfen Informationsmaterialien in verschiedenen Sprachen.

Leistungen

Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz

Asylbewerber erhalten nach dem Asylbewerberleistungsgesetz Grundleistungen für den notwendigen Bedarf an Ernährung, Unterkunft, Heizung, Kleidung, Gesundheits- und Körperpflege und Gebrauchs- und Verbrauchsgüter des Haushalts. In den Erstaufnahmeeinrichtungen und Gemeinschaftsunterkünften werden in der Regel Sachleistungen gewährt, das soziakulturelle Existenzminimum (sogenanntes Taschengeld) wird als Barbetrag gewährt. Unterkunft einschließlich Heizung wird zur Verfügung gestellt, Kleidung wird entweder als Sachleistung oder ebenfalls als Barbetrag übernommen. In den Privatwohnungen werden grundsätzlich Bargeldhilfen auch für den Lebensunterhalt gewährt.

Leistungen nach dem Sozialhilfegesetz

Nach Anerkennung beispielsweise als Kriegsflüchtling besteht ein Anspruch auf Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II = sogenanntes „Hartz IV“) beim Jobcenter Deutsche Weinstraße. Dort kann ein entsprechender Antrag auf Arbeitslosengeld II Leistungen (ALG II-Leistungen) gestellt werden, die Höhe ist etwa vergleichbar mit den Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz, wobei ab diesem Zeitpunkt keine Berechtigung zum Wohnen in einer dezentralen Unterkunft mehr besteht. Bei der Antragstellung auf Leistungen von Arbeitslosengeld - II sind die Asylsozialberatung und die ehrenamtlichen Helferinnen und Helfer behilflich.

Bei einem geplanten Umzug in eine Privatwohnung sind die Mietkosten sowie auch die Wohnflächen mit dem Jobcenter abzusprechen. Es gelten die Regeln des sozialen Wohnungsbaus und die Mietrichtwerte der Stadt Neustadt an der Weinstraße hinsichtlich Kaltmieten und Mietnebenkosten einschließlich Heizkosten.

Wenn das Jobcenter vorlädt, werden auch die Fahrtkosten hierfür übernommen, ansonsten sind Fahrtkosten aus dem Regelsatzanteil zu bestreiten. Im Rahmen der Vermittlung in den Arbeitsmarkt wird auch festgestellt, ob ein Sprachkurs erforderlich ist. Ist dies der Fall, so werden durch das Jobcenter auch angemessene Sprachschulungen nach Lage des Einzelfalles zur Verbesserung der Arbeitsplatzchancen übernommen.

Rechtliche Grundlagen

Relevante rechtliche Grundlagen im Asylbereich sind im

nachzulesen.

Rundfunkgebühren

Asylsuchende und Flüchtlinge werden bei Bezug von Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz und dem Sozialgesetzbuch II auf Antrag von den Rundfunkgebühren befreit.

Der Antrag auf Rundfunkgebührenbefreiung ist beim „ARD ZDF Deutschlandradio Beitragsservice“ (früher Gebühreneinzugszentrale – GEZ) zu stellen.

Der Bewilligungsbescheid über den Bezug von Asylbewerberleistungen und/oder SGB II-Leistungen oder die Bescheinigung der leistungsgewährenden Behörden (Sozialamt bzw. Jobcenter) sind dem Antrag beizufügen.

Nähere Auskünfte erteilen gerne das Sozialamt im Fachbereich Familie, Jugend und Soziales der Stadt Neustadt an der Weinstraße.

Auch die Asylsozialberatungen der Caritas und der Diakonie sind bei der Beratung zur Rundfunkgebührenbefreiung gerne behilflich.

Schulpflicht

Für alle Kinder in Deutschland besteht Schulpflicht. Auch Kinder, deren Eltern als Flüchtlinge eingereist sind müssen die Schule besuchen.

Während des Aufenthaltes in der Erstaufnahmeeinrichtung besteht keine Schulpflicht. Mit dem Übergang in die Gemeinschaftsunterkunft oder in dezentralen Unterkünften in den Landkreisen und Gemeinden besteht jedoch grundsätzlich Schulpflicht. Die Eltern müssen ihr Kind in der örtlichen Schule anmelden, dabei ist ihnen jedoch die Asyl-Sozialberatung behilflich. Nicht schulpflichtige Kinder können die Kindergärten und Kindertagesstätten besuchen.

Umzug in eine eigene Wohnung

Asylbewerber dürfen nach § 53 Abs. 2 Satz 1 Asylverfahrensgesetz in eine Privatwohnung ziehen, wenn die Anerkennung als Asylberechtiger erfolgt ist. In Einzelfällen kann zudem durch die Ausländerbehörde nach Prüfung (z. B. kein Bezug von öffentlichen Leistungen oder steht in einem Beschäftigungsverhältnis) die Genehmigung zum Umzug in eine Privatwohnung erfolgen.

Unterkünfte & Wohnungen

Für die Häuser und Wohnungen (dezentralen Unterkünfte) in Neustadt an der Weinstraße werden die ortsüblichen Mieten übernommen.

Als Maßstab dienen die gleichen Mietrichtwerte wie für die Grundsicherungsleistungen.

Der Lebensunterhalt für die Asylbewerber wird als Barleistung erbracht einschließlich der Kleiderpauschale. Die Leistungen entsprechen denen der Empfänger von Grundsicherungsleistungen.

Die anfallenden Stromkosten werden direkt mit den Energielieferanten (Stadtwerke Neustadt an der Weinstraße) abgerechnet.