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Windenergie

Was regeln das Land und der Verband Region Rhein-Neckar?

Das Land und der Verband Region Rhein-Neckar bestimmen wichtige Eckpunkte für die Zulässigkeit von Windenergieanlagen, an die sich die Stadt Neustadt an der Weinstraße anpassen muss. Im Zusammenhang mit der Energiewende zeichnen sich durch die dritte Teilfortschreibung des Landesentwicklungsprogramms Rheinland-Pfalz und den Teilregionalplan Windenergie zum Einheitlichen Regionalplan für Neustadt neue Rahmenbedingungen ab:

Windenergieanlagen sollen künftig verboten sein:

  •  im gesamten Naturpark Pfälzerwald,
  •  in Naturschutzgebieten,
  •  in landesweit bedeutsamen Kulturlandschaften
     (dies betrifft in Neustadt den gesamten Haardtrand sowie einen westlich anschließenden Korridor als Pufferzone)
  •  in Wasserschutzgebiete der Zone 1 sowie
  •  in Gebieten mit zusammenhängendem alten Laubholzbestand mit einem Alter von über 120 Jahren
     (dies betrifft Teile des Ordenswalds sowie des Geinsheimer Großwaldes).

Neue Windenergieanlagen sollen nur noch in einem Abstand von mindestens 1.000 Metern, ab einer Anlagenhöhe von mehr als 200 Metern erst ab 1.100 Metern zur Wohnbebauung aufgestellt werden.

Zukünftig wird von der Landesplanung als Ziel – also verbindlich – vorgegeben, dass Windenergieanlagen nur an solchen Standorten errichtet werden dürfen, an denen mindestens drei Anlagen im räumlichen Verbund errichtet werden können.

Hier können Sie sich über den aktuellen Sachstand zum Thema Windenergie auf Ebene des Landes bzw. der Metropolregion informieren

Was kann die Stadt selbst regeln?

Bei den Flächen, die nicht durch LEP oder Regionalplan für die Windenergie ausgeschlossen sind, kann die Stadt mittels Flächennutzungsplan selbst steuern, wo Windräder zugelassen werden oder nicht. Dazu braucht es ein „schlüssiges Plankonzept“. Eine Verhinderungsplanung ist verboten. Der Windenergie muss „substanziell Raum“ eingeräumt werden.

Flächennutzungsplan 2005

Im Flächennutzungsplan von 2005 wurde die Thematik der Windenergieanlagen bereits bearbeitet. Auf Mußbacher Gemarkung wurde eine „Konzentrationszone für die Windenergienutzung“ in einer Größe von circa 32 Hektar ausgewiesen. Die Nabenhöhe der Anlagen wurde auf 100 Meter begrenzt. Außerhalb der Konzentrationszone sollen keine Windenergieanlagen mehr zulässig sein.

Fortschreibung des Flächennutzungsplanes für den Teilbereich Windenergie

Das Plankonzept zur Steuerung der Windenergie muss überprüft und der Flächennutzungsplan für den Teilbereich Windenergie fortgeschrieben werden.

Warum das alles? Der Flächennutzungsplan muss an die geänderten Vorgaben von Land und Metropolregion angepasst werden. Außerdem hat die Rechtsprechung die Anforderungen an ein Plankonzept in den letzten Jahren stetig erhöht. Die Fortschreibung ist notwendig, um einen rechtssicheren Flächennutzungsplan zu haben. Dem muss die Stadt Rechnung tragen.

Windpotenzialstudie

Grundlage für die Fortschreibung des Flächennutzungsplanes ist eine sogen. Windpotenzialstudie. Mit der Erarbeitung wurde ein Planungsbüro aus Ludwigshafen beauftragt.

Folgende Arbeitsschritte sind vorgesehen:

1. Restriktionsanalyse / Ausschluss von Flächen

2. Eignungsanalyse / Abwägung Potenzialflächen

3. Prüfung „substanzielle Raumschaffung“

4. Vorschlag zur Flächenausweisung / Darstellung von Konzentrationszonen

Wer gibt Auskunft?

Auskünfte zum Thema Windenergie erhalten Sie unter:

Stadtplanung@neustadt.eu bzw. unter 06321 / 855-1375