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Namensänderung

Allgemeines:
Das deutsche Namensrecht ist durch die entsprechenden Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs umfassend und grundsätzlich abschließend geregelt.
Eine öffentlich-rechtliche Namensänderung hat Ausnahmecharakter und dient dazu, unzumutbare Nachteile im Einzelfall zu beseitigen.

Eine öffentlich-rechtliche Namensänderung kommt nicht in Betracht, wenn sie nur damit begründet wird, dass der bestehende Name dem Namensträger nicht gefällt, ein anderer Name klangvoller ist oder eine stärkere Wirkung auf Dritte ausübt.

Folgende Voraussetzungen müssen für eine öffentlich-rechtliche Namensänderung erfüllt sein: 

  • Die antragstellende Person besitzt die deutsche Staatsangehörigkeit, ist staatenlos, heimatlos, Flüchtling oder asylberechtigt mit gewöhnlichem Aufenthalt in Deutschland.
  • Eine Namensänderung nach Bürgerlichem Recht scheidet aus
  • Ein wichtiger Grund rechtfertigt die Namensänderung.

Ein wichtiger Grund liegt vor, wenn das schutzwürdige Interesse der antragstellenden Person an der Namensänderung gegenüber den etwa entgegenstehenden schutzwürdigen Interessen anderer Beteiligten und den in den gesetzlichen Bestimmungen zum Ausdruck kommenden Grundsätzen der Namensführung, zu denen auch die soziale Ordnungsfunktion des Namens und das öffentliche Interesse an der Beibehaltung des überkommenen Namens gehören, überwiegt.

Zur Klärung, ob es sich bei Ihrem Anliegen um ein Verfahren der öffentlich-rechtlichen Namensänderung handelt, ist zunächst immer eine Beratung erforderlich. Bei diesem Beratungsgespräch erhalten Sie weitere Auskunft über die individuell vorzulegenden Unterlagen. 

Das Beratungsgespräch ist mitunter zeitintensiv und kann daher nur nach vorheriger Terminvereinbarung erfolgen.

Die Bemessung der Gebühr richtet sich nach Ihren Einkommensverhältnissen sowie dem individuell entstandenen Verwaltungaufwand.

Danach können für eine Vornamensänderung Gebühren zwischen 50,00 bis 300,00 Euro erhoben werden.

Bei einer Änderung des Familiennamens liegt die festzusetzende Gebühr zwischen 200,00 und 1.200,00 Euro.

Auch die Ablehnung oder die Rücknahme des Antrages sind gebührenpflichtig.