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Straßenausbaubeiträge

Allgemeines

Von den Gemeinden in Rheinland-Pfalz müssen Straßen nicht nur hergestellt, sondern auch unterhalten werden. Doch eine stellenweise Instandsetzung ist manchmal nicht zweckdienlich und der „Flickenteppich“ hält auch nur für kurze Zeit.

Die Stadt Neustadt an der Weinstraße ist - wie jede andere Kommune auch - für ihre Gemeindestraßen verantwortlich, insbesondere aus Gründen der Verkehrssicherung. Um die Straße in einen verkehrssicheren Zustand zu versetzen ist in manchen Fällen eine umfangreichere Straßenausbaumaßnahme erforderlich. Dabei stellen solche Ausbaumaßnahmen an der sogenannten Verkehrsanlage - also die Straße mit Fahrbahn, Gehwegen und Straßenbeleuchtung - grundsätzlich eine beitragsfähige Maßnahme dar, für die der Gesetzgeber in der Gemeindeordnung Rheinland-Pfalz (GemO) in Verbindung mit dem Kommunalabgabengesetz Rheinland-Pfalz (KAG RLP) den Kommunen aufgibt, dass von den Eigentümern beziehungsweise dinglich Nutzungsberechtigten der beitragspflichtigen Grundstücke Ausbaubeiträge zu erheben sind (sogenannte Beitragserhebungspflicht). In Zeiten der angespannten städtischen Haushaltslage ist dies leider unumgänglich. Derzeit erhebt die Stadt Neustadt an der Weinstraße einmalige Ausbaubeiträge nach den gesetzlichen Bestimmungen.

Im Mai 2020 nun hat der rheinlandpfälzische Landesgesetzgeber das Abgabenrecht in der Form geändert, dass die Gemeinden in Rheinland-Pfalz spätestens ab dem 01.01.2024 im Grundsatz wiederkehrende Ausbaubeiträge erheben müssen. Bisher hatte die Gemeinde ein Wahlrecht, welches Beitragssystem sie anwendet.

Aktuell wird die Einführung des wiederkehrenden Beitrags von den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern der Bauverwaltung vorbereitet. Gerne können Sie sich hier über den aktuellen Sachstand Informieren.

Im Gegensatz zu der Erhebung des Einmalbeitrages, bei dem nur die an der ausgebauten Straße liegenden beitragspflichtigen Grundstücke zu einem Ausbaubeitrag herangezogen werden, bilden bei dem wiederkehrenden Beitrag die Grundstücke innerhalb eines abgrenzbaren Gebietes (Abrechnungseinheit) die Solidargemeinschaft. Bei den wiederkehrenden Beiträgen werden alle jährlichen Aufwendungen für die Erneuerung, die Erweiterung, für die Verbesserung oder für den Umbau von Straßen auf alle Grundstücke in der entsprechenden Abrechnungseinheit umgelegt.

Bei der Bildung der Abrechnungseinheiten muss die Stadt darauf achten, dass das verfassungsrechtliche Gebot eines konkret-individuell zurechenbaren Vorteils für das beitragsbelastete Grundstück eingehalten wird. Das bedeutet, dass Großstädte oder Gemeinden mit einem nicht zusammenhängenden Gebiet regelmäßig in mehrere (abgrenzbare) Abrechnungseinheiten aufteilen müssen.

Da die kreisfreie Stadt Neustadt an der Weinstraße mit ihren Ortsbezirken dem Grunde nach kein zusammenhängendes bebautes Gebiet darstellt, müssen mehrere Abrechnungseinheiten gebildet werden.

Hierfür sind nach der ständigen Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichtes Rheinland-Pfalz die tatsächlichen örtlichen Gegebenheiten wie etwa die Größe und die Existenz eines zusammenhängenden bebauten Gebiets, die Topographie wie die Lage von Bahnanlagen, größeren oder klassifizierten Straßen, Flüssen sowie rechtliche Grenzen wie bauplanerische Festsetzungen und nicht zuletzt die Einwohnerzahl als Kriterien beziehungsweise Letzteres als Orientierungswert heranzuziehen.

Eine Übersicht der aktuellen Abrechnungseinheiten für das gesamte Stadtgebiet finden Sie hier.  Zum Stadtrecht und allen geltenden Satzungen gelangen Sie hier.

FAQ - Häufig gestellte Fragen zum wiederkehrenden Beitrag

Welche Unterschiede gibt es zum Einmalbeitrag?

Bei dem Einmalbeitrag werden für eine Ausbaumaßnahme an einer Straße (= Verkehrsanlage) nur die angrenzenden beitragspflichtigen Grundstücke zum Ausbaubeitrag herangezogen.

Bei dem wiederkehrenden Beitrag werden für sämtliche Ausbaumaßnahmen in der Abrechnungseinheit die beitragspflichtigen Grundstücke in dieser zum Ausbaubeitrag herangezogen.


Welche Vorteile hat der wiederkehrende Beitrag?

Gerechtere Verteilung:

Nicht nur die Anlieger der jeweiligen Straße, sondern alle Grundstückseigentümer im Abrechnungsgebiet sind abgabepflichtig. Die Kosten werden so auf viele Schultern verteilt und sind für den einzelnen Beitragszahler weniger belastend. Weil diese Straßenanlieger das gesamte Straßennetz genauso benutzen, werden sie beim wiederkehrenden Beitrag gleich behandelt wie alle anderen Beitragspflichtigen. Kurz gesagt: Verteilung auf viele Köpfe.

Geringe Beitragshöhe:

Junge Familien oder Rentnerhaushalte können oftmals für Straßenbaumaßnahmen, bei denen Einmalbeiträge erhoben werden, kaum die hohen – manchmal fünfstelligen –  Beträge aufbringen. Durch die größere Solidargemeinschaft beim wiederkehrenden Beitrag verringert sich die Höhe des Beitrags.

Wie wird der wiederkehrende Beitrag für mein Grundstück berechnet?

Beitragsmaßstab ist die Grundstücksfläche unter Berücksichtigung nach Art und Maß der Nutzung (Zuschlag für Vollgeschosse und ggf. für gewerbliche (Teil-)Nutzung).

Zunächst wird ein Beitragssatz pro m² gewichteter Grundstücksfläche ermittelt. Die umlagefähigen Kosten der Straßenbaumaßnahme innerhalb eines der Abrechnungsgebiete abzüglich des Gemeindeanteils ergeben die beitragsfähigen Aufwendungen. Diese werden durch die Summe der beitragspflichtigen Grundstücksflächen aller Grundstücke einer Abrechnungseinheit dividiert und ergeben einen Beitragssatz pro m² beitragspflichtiger Grundstücksfläche.

Dieser Beitragssatz wird anschließend mit der einzelnen beitragspflichtigen Grundstücksfläche multipliziert. Man erhält als Ergebnis die Beitragslast für die jeweilige Straßenausbaumaßnahme bezogen auf das beitragspflichtige Grundstück.

Muss ich jedes Jahr wiederkehrende Straßenausbaubeiträge bezahlen?

Nein. Die Stadt Neustadt an der Weinstraße erhebt wiederkehrende Beiträge nach dem sogenannten A-Modell. Dies bedeutet, ich zahle nur wiederkehrende Straßenausbaubeiträge, wenn in der Abrechnungseinheit, in der mein Grundstück liegt, im Kalenderjahr auch tatsächlich Ausbaumaßnahmen durchgeführt wurden und die Stadt hierfür Auszahlungen getätigt hat.

Der wiederkehrende Ausbaubeitrag ist also keine „Spardose“, in die jährlich ein gleichbleibender Betrag eingezahlt und für zukünftige Ausbaumaßnahmen angesammelt wird.

Als Faustregel gilt: Keine Maßnahme  -->  keine Kosten --> keine Beitragsfestsetzung

Wer muss den wiederkehrenden Beitrag bezahlen?

Zahlungspflichtig ist der/die Grundstückseigentümer*in oder dinglich Nutzungsberechtigte (zum Beispiel bei Nießbrauch).

Wie hoch ist der Beitrag?

Die Beitragshöhe richtet sich nach den in einem Kalenderjahr tatsächlich entstandenen Investitionsaufwendungen für beitragsfähige Baumaßnahmen in der jeweiligen Abrechnungseinheit. Dies hat zur Folge, dass der Beitrag jährlich unterschiedlich hoch sein wird.

Werde ich vor der Festsetzung eines Beitrages informiert?

Ja, die betroffenen Grundstückseigentümer werden über die zugrunde gelegten Grundstücksdaten in einem persönlichen Schreiben informiert. Darin enthalten ist auch eine Vorabberechnung der beitragspflichtigen Grundstücksfläche.

Kann der wiederkehrende Beitrag auf die Mieter umgelegt werden?

Nein. Nach der zurzeit herrschenden Meinung in Literatur und Rechtsprechung kann der wiederkehrende Beitrag nicht auf die Mieter umgelegt werden.

Werden die Straßenausbaukosten vollständig auf die Grundstückseigentümer umgelegt?

Nein. Für jede Abrechnungseinheit wird ein Gemeindeanteil festgesetzt, welcher vor Beiragserhebung in Abzug gebracht wird. Der gesetzlich verankerte Anteil beträgt mindestens 20% und wird in der Satzung festgelegt. Die verbleibenden Kosten werden dann auf die Beitragspflichtigen umgelegt.

Muss ich als Teileigentümer eines Grundstücks bzw. Eigentümer einer Eigentumswohnung für das ganze Grundstück Ausbaubeiträge zahlen?

Nein. Bei der Beitragsveranlagung werden sämtliche Eigentümer nicht für die gesamte Fläche eines Grundstückes, sondern lediglich in Höhe ihres Miteigentumsanteils laut Grundbuch an dem Grundstück veranlagt. Dies ist in den Bescheiden auch so ersichtlich.

Muss ich als Grundstückseigentümer in einem Abrechnungsgebiet auch für die Erschließung eines Neubaugebietes oder für Unterhaltungsmaßnahmen mitbezahlen?

Nein. Bei einer erstmaligen Herstellung einer Straße handelt es sich um eine Erschließung, wofür grundsätzlich Erschließungsbeiträge nach dem Baugesetzbuch erhoben werden.

Kosten für die Unterhaltung von Straßen sind von der Stadt zu tragen, wie beispielsweise Ausbesserungen von Schlaglöchern oder der Austausch einer defekten Straßenleuchte.

Ich habe vor wenigen Jahren bereits Erschließungs- oder Ausbaubeiträge gezahlt. Muss ich trotzdem wiederkehrende Beiträge zahlen?

Die Stadt hat die Möglichkeit, beitragspflichtige Grundstücke, die in den letzten Jahren zu Erschließungsbeiträgen, einmaligen Ausbaubeiträgen oder Ausgleichsbeträgen nach BauGB (Sanierungsgebiet) herangezogen wurden, von der Entrichtung wiederkehrender Ausbaubeiträge zu verschonen. Näheres zur Verschonungsregelung ist in der Ausbaubeitragssatzung festgelegt.

Auf welcher Grundlage wird der wiederkehrende Beitrag erhoben?

Der wiederkehrende Ausbaubeitrag wird auf Grundlage des rheinland-pfälzischen Kommunalabgabengesetzes (KAG) und den für Neustadt an der Weinstraße geltenden Satzungen über wiederkehrende Ausbaubeiträge erhoben. Zum Stadtrecht und allen geltenden Satzungen gelangen Sie hier.



Ausbaubeiträge Humboldtstraße

Allgemein

Die 1967 hergestellte Verkehrsanlage "Humboldtstraße" wurde bereits in den Jahren 2021 bis 2022 erneuert. Vom Ausbau betroffen waren die Teileinrichtungen Fahrbahn und Gehwege. Der grundlegende Ausbau war notwendig geworden, da die Fahrbahn und Gehwege irreparable Schäden wie Risse, Fehlstellen und Setzungen aufwiesen. Der Straßenkörper wurde in Asphaltbauweise hergestellt. Um einen tragfähigen Untergrund zu gewährleisten wurden Bodenverbesserungen durch Bodenaustausch durchgeführt. Zudem wurde hinsichtlich der Anforderungen an die Frostsicherheit eine Frostschutzschicht eingebaut. Auch wurde der südliche Gehweg in Pflasterbauweise sowie mit einer Frostschutzschicht und einer Schottertragschicht ertüchtigt. Auf der Nordseite wurde ein Schrammbord hergestellt und die Übergänge zur Stützmauer ausgepflastert.

Darüber hinaus wurde vor der eigentlichen Straßenbaumaßnahme die vorhandene Stützmauer instandgesetzt und die vorhandene Beleuchtungsanlage auf LED-Technik umgestellt. Die Aufwendungen dieser beiden Maßnahmen bleiben jedoch bei der Beitragsermittlung unberücksichtigt.

Im Zuge der Baumaßnahme haben auch die Stadtwerke GmbH und der Eigenbetrieb Stadtentsorgung (ESN) die Ver- bzw. Entsorgungsleitungen in erforderlichem Umfang saniert.

Für die beitragsfähige Maßnahme werden wiederkehrende Ausbaubeiträge festgesetzt und erhoben.


Ausbaubeiträge

Ausbaubeiträge gehören zum Bereich der Abgaben und beziehen sich als Gegenleistung ausschließlich auf die Kosten für bestimmte Baumaßnahmen an nicht leitungsgebundenen öffentlichen Einrichtungen und Anlagen.


Beitragsfähige Aufwendungen

Berücksichtigt werden alle Kosten, die für die entsprechende Maßnahme in einem Kalenderjahr angefallen und auch tatsächlich bezahlt wurden, sogenanntes „Jährlichkeitsprinzip“. Sollten in einem Kalenderjahr keine Aufwendungen getätigt worden sein, werden auch hierfür keine Beiträge festgesetzt.

Nicht alle entstandenen Kosten der Maßnahme sind automatisch auch über Ausbaubeiträge abrechenbar. So gibt es Ausnahmen, wie z. B. keine Berücksichtigung der Kosten für Lichtsignalanlagen (Ampel) oder Kosten für die Behebung von Mängeln.

Unter anderem dürfen folgende Kostenarten für die Humboldtstraße (anteilig) angesetzt werden:

Planungskosten des Ingenieurbüros, Herstellungskosten der Gehwege, Sicherheits- / Gesundheitskoordination, Baugrunduntersuchung, Beweissicherung, Beleuchtung Vermessungskosten, Verlegung von Leerrohren, (anteilige) Straßenoberflächenentwässerung und die bewertete Eigenleistung der Verwaltung (eigene Bauüberwachung).

Für die einzelnen Jahre sind allerdings noch nicht alle Aufwendungen zu 100% ermittelt.


Beteiligung der Stadt

Auch dürfen nicht alle Kosten alleine den Anliegern auferlegt werden. Vielmehr übernimmt die Stadt Neustadt an der Weinstraße einen Anteil, der nicht den Beitragsschuldnern zuzurechnen ist, den sogenannten Gemeindeanteil. Bei der Bestimmung des Gemeindeanteils bleibt nach §10a Absatz 3 KAG ein dem Vorteil der Allgemeinheit entsprechender Teil außer Ansatz, der dem nicht den Beitragsschuldnern zuzurechnenden Verkehrsaufkommen entspricht. Der Gemeindeanteil wird beim wiederkehrenden Beitrag in der Satzung bestimmt, welche durch den Stadtrat bereits beschlossen wurde.

In der Satzung wurde der Gemeindeanteil auf 30% festgelegt und beruht auf der Relation zwischen Anlieger- und Durchgangsverkehr in der Abrechnungseinheit „Hambacher Höhe West“. Demnach werden von den beitragsfähigen Aufwendungen 70% auf die Anlieger verteilt. Die getroffene Abwägung zum Gemeindeanteil finden Sie hier.

Beitragskalkulation

Grundlage des Ausbaubeitrags ist das Grundstück mit dessen gemäß im Grundbuch stehender Fläche. Hinzu kommt eine prozentuale Gewichtung (Anzahl der Vollgeschosse, gewerbliche Nutzung). Hierfür gelten die Regelungen der Ausbaubeitragssatzung. Diese finden Sie hier.

Es wird zunächst der Beitragssatz ermittelt. Dabei werden die beitragsfähigen Aufwendungen, abzüglich des Gemeindeanteils, durch die Gesamtverteilungsfläche geteilt.

Die entsprechende Berechnung ist im erlassenen Ausbaubeitragsbescheid dargestellt.

Widerspruch gegen den Bescheid

Gegen den Bescheid ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Bescheids Rechtsschutz in Form eines Widerspruchs möglich. Dieser ist bei der Stadtverwaltung Neustadt an der Weinstraße (Marktplatz 1, 67433 Neustadt an der Weinstraße) schriftlich, in elektronischer Form nach § 3 a Abs. 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes oder zur Niederschrift zu erheben.

Bei der Verwendung der elektronischen Form sind besondere technische Rahmenbedingungen zu beachten. Die Erhebung des Widerspruchs mit einfacher E-Mail ohne qualifizierte elektronische Signatur ist daher nicht möglich. Dies gilt auch für die Übersendung des Widerspruchs mittels eingescannter Datei (z.B.: PDF-Datei mit eingescannter Unterschrift).

Zahlungsmodalitäten

Der Ausbaubeitrag wird einen Monat nach Bekanntgabe des Bescheids zur Zahlung fällig.

Bitte beachten Sie, dass ein Widerspruch gegen den Bescheid keine aufschiebende Wirkung hat. Das heißt, dass der Beitrag trotzdem fristgerecht zur Zahlung fällig ist.

Bei nicht fristgerechter Zahlung werden Säumniszuschläge nach § 240 der Abgabenordnung erhoben; im Falle einer Mahnung und bei Vollstreckungsmaßnahmen (z. B.Kontopfändung) entstehen weitere Kosten.

Verjährung von Beitragsansprüchen

Die Festsetzung von Ausbaubeiträgen unterliegt der Verjährung gemäß der Abgabenordnung.

Danach verjähren Ansprüche nach vier Jahren ab dem Entstehen der Beitragsschuld. Die Beitragsschuld entsteht jeweils mit Ablauf des 31. Dezember für das abgelaufene Jahr. Auf die Beitragsschuld können ab Beginn des Kalenderjahres angemessene Vorauszahlungen verlangt werden (§10a Absatz 5 KAG Rheinland-Pfalz).



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Autor: Bauverwaltung