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Leistungen für Bildung und Teilhabe

Im Rahmen des Bildungs- und Teilhabepakets werden Leistungen für Kinder, Jugendliche, junge Erwachsene sowie für Schülerinnen und Schüler für Bildung und Teilhabe am sozialen und kulturellen Leben in der Gemeinschaft berücksichtigt.

Leistungsumfang

Das Bildungs- und Teilhabepaket umfasst folgende Leistungen:

  1. Kosten für eintägige Schul- und Kindergartenausflüge oder Tagespflege
  2. Kosten für mehrtägige Klassenfahrten von Schule, Kindergarten oder Tagespflege
  3. Kosten der Schülerbeförderung zur nächstgelegenen Schule des gewählten Bildungsganges
  4. Kosten für eine angemessene bei nicht ausreichenden Leistungen in der Schule unabhängig von einer unmittelbaren Versetzungsgefährdung. Voraussetzung ist insbesondere, dass keine vergleichbaren schulischen Angebote bestehen. Die jeweiligen schulrechtlichen Bestimmungen sind im jeden Einzelfall zu berücksichtigen.
  5. Kosten für das gemeinschaftliche Mittagessen in der Schule oder der Kindertageseinrichtung sowie bei der Kindertagespflege, wobei der Eigenanteil seit dem 01.08.2019 entfällt.
  6. Kosten zur Teilhabe am sozialen und kulturellen Leben, wie Übernahme von Vereinsbeiträgen, Kosten für Freizeiten oder für Unterricht in künstlerischen Fächern. Die Kosten werden für Kinder und Jugendliche unter 18 Jahren – begrenzt auf maximal 15,00 € monatlich – übernommen.
  7. Einen jährlichen Pauschalbetrag für Schulbedarf ab 01.08.2023 in Höhe von 174,00 Euro (116,00 Euro für das 1. Halbjahr, 58,00 Euro für das 2. Halbjahr).

Leistungsberechtigte

Leistungsberechtigt sind alle Kinder und Jugendliche bis 18 Jahre bzw. alle Schülerinnen und Schüler bis 25 Jahre. Neben den Beziehern von Leistungen nach dem SGB II haben auch Bezieher von Leistungen nach dem SGB XII, dem Asylbewerberleistungsgesetz sowie Bezieher von Wohngeld und Kinderzuschlag Anspruch auf Leistungen nach dem Bildungs- und Teilhabepaket.

Ansprechpartner

Bildung und Teilhabeleistungen stehen immer im Zusammenhang mit dem Bezug anderer Sozialleistungen. Leistungsberechtigte nach dem SGB II beantragen die Leistungen bitte beim Jobcenter Deutsche Weinstraße:

Der übrige berechtigte Personenkreis wendet sich bitte direkt an:

Verfahrensablauf

Leistungen für Bildung und Teilhabe erhalten Sie nur auf Antrag. Erkundigen Sie sich möglichst vorab bei der jeweils zuständigen Stelle.

Im Falle der Zuständigkeit der Stadtverwaltung Neustadt empfiehlt es sich, persönlich bei Frau Hauptmann vorzusprechen. Frau Hauptmann ist Ihnen gerne bei dem Ausfüllen des Antrages behilflich und berät sie in allen wichtigen Fragen.

Alternativ können Sie die benötigten Vordrucke von unserer Internetseite herunterladen und ausfüllen. Bitte unterschreiben Sie den Antrag und stellen Sie die notwendigen Nachweise zusammen. Übersenden Sie die vollständigen Antragsunterlagen mit der Post an die zuständige Stelle oder geben Sie diese persönlich dort ab, Sie erhalten dann einen schriftlichen Bescheid.

Voraussetzungen

Antragsberechtigt sind Kinder und Jugendliche bis 25 Jahren, die ihre Bildungs- und Teilhabebedarfe nicht aus eigenem Einkommen und Vermögen oder eigenem Einkommen und Vermögen der Familie decken können und die deshalb einen Anspruch auf:

  • Leistungen der Grundsicherung oder
  • Sozialhilfe oder
  • Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz haben oder deren Familien
  • Kinderzuschlag oder
  • Wohngeld beziehen.

Die Altersobergrenze für Leistungen zum Mitmachen in Kultur, Sport und Freizeit ist 18 Jahre.

Erforderliche Unterlagen

  • gegebenenfalls Angabe der Kindergeldnummer
  • Aktuelle Bescheide über die zugrunde liegende Sozialleistung:
  •  Gundsicherungs/Sozialhilfebescheid
  • Kinderzuschlagsbescheid
  • Wohngeldbescheid

  • Bescheid nach dem Asylbewerberleistungsgesetzgegebenenfalls Rechnungen, Quittungen und sonstige Nachweise
  • soweit erforderlich Bescheinigungen der Schule

Welche Gebühren fallen an?

keine

Formulare / Vordrucke

Welche Fristen muss ich beachten?

Ansprüche auf Leistungen des Bildungs- und Teilhabepakets nach dem Bundeskindergeldgesetz (für Familien mit Kinderzuschlag oder Wohngeld) verjähren 12 Monate nach Ablauf des Kalendermonats, in dem sie entstanden sind.

Rechtsgrundlage

Was sollte ich noch wissen?