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Bebauungsplan

Im Bebauungsplan (verbindlicher Bauleitplan) wird durch Zeichnung und Text festgesetzt, welche Nutzung in einem genau abgegrenzten Gebiet (Geltungsbereich) auf den einzelnen Grundstücken zulässig ist.

- Hier geht es zu den Unterlagen im Rahmen der Beteiligungsverfahren -

Die Festsetzungsmöglichkeiten sind im Baugesetzbuch (BauGB) angegeben. Dazu gehören zum Beispiel:
die Art der baulichen Nutzung (zum Beispiel allgemeines Wohngebiet, Mischgebiet, Gewerbegebiet),das Maß der baulichen Nutzung (zum Beispiel Grundflächen- und Geschossflächenzahl, Anzahl der Vollgeschosse, Höhe der baulichen Anlagen),die überbaubaren Grundstücksflächen und andere Nutzungen (zum Beispiel Verkehrsflächen, Grünflächen).

Der Bebauungsplan enthält in der Regel den eigentlichen Plan (Planzeichnung) mit der Zeichenerklärung und separat aufgeführte Festsetzungen durch Text. Zusätzlich können in den Bebauungsplan aufgrund der Landesbauordnung (LBauO) Plan- und Textfestsetzungen (Örtliche Bauvorschriften) aufgenommen werden.

Wie entsteht ein Bebauungsplan?

Bebauungspläne sind aus dem Flächennutzungsplan (vorbereitender Bauleitplan) zu entwickeln. Die Aufstellung eines Bebauungsplanes erfolgt in mehreren Verfahrensschritten, die im Baugesetzbuch vorgeschrieben sind. Dazu gehören insbesondere

  • die Beteiligung der Öffentlichkeit durch Unterrichtung bei der sogenannten frühzeitigen Bürgerbeteiligung (zum Plan-Vorentwurf) mit der Gelegenheit zur Äußerung und Erörterung und
  • die öffentliche Auslegung des Planentwurfes für die Dauer eines Monats und bei Änderung des Planentwurfes gegebenenfalls eine nochmalige Auslegung.

Insbesondere über die während der Auslegung fristgerecht abgegebenen Stellungnahmen (mit Anregungen und Bedenken) wird vom Stadtrat nach Abwägung entschieden. Der Bebauungsplan wird vom Stadtrat als Satzung beschlossen und tritt durch Bekanntmachung in Kraft. Für verschiedene Verfahrensschritte (zum Beispiel vor der öffentlichen Auslegung) schreibt das Baugesetzbuch eine ortsübliche Bekanntmachung vor, die im Amtsblatt der Stadt Neustadt an der Weinstraße erfolgt.
Ein Bebauungsplan ist in der Regel eine Angebotsplanung, die eine festgesetzte bauliche Nutzung gestattet. Normalerweise wird den Grundstückseigentümern also offen gelassen, wann eine zulässige bauliche Nutzung realisiert wird und ob die Nutzungsmöglichkeiten ausgeschöpft werden.

An wen kann ich mich wenden?

Alle rechtswirksamen und im Aufstellungsverfahren befindlichen Bebauungspläne und Bebauungsplan-Änderungen können bei der Abteilung Stadtplanung des Fachbereichs Stadtentwicklung und Bauwesen eingesehen werden. Dort erhalten Sie zudem Auskunft über die Bebauungsplanung betreffende Fragen. Ausdrucke sind ganz oder ausschnittsweise gegen Gebühr erhältlich.
Einzelne Bebauungspläne inkl. der Textfestsetzungen, Begründungen und eventuell weiteren Anhängen bis zu einem Datenvolumen von maximal 15 Megabyte können Sie kostenlos als .pdf-Datei über E-Mail erhalten.
Bei mehreren Bebauungsplänen inklusive Anlagen, welche ein Datenvolumen von 15 Megabyte überschreiten, behalten wir uns vor einen Gebührenbescheid nach der Landesverordnung über die Gebühren für Amtshandlungen allgemeiner Art (Allgemeines Gebührenverzeichnis) nach der aktuellsten, gültigen Fassung auszustellen und den uns entstehenden Aufwand weiter zu berechnen.

Alternativ können Sie Bebauungspläne online unter «Neustadt Maps«  einsehen und selbst (kostenlos) als pdf downloaden!

Hier finden Sie die wirksamen Bebauungspläne

Aktuelle Bebauungsplanverfahren

BP "Winzinger Spange" (in den Stadtbezirken 24 und 26)

Die Planung der „Winzinger Spange“ zielt auf die Verbesserung der Leistungsfähigkeit der Verkehrsinfrastruktur im Bereich des überlasteten „Winzinger Knotens“ (Kreuzung von Landauer Straße und Stifts-/Winzinger Straße) ab.

Bei geschlossenen Schranken des höhengleichen Bahnübergangs (BÜ) Speyerdorfer Straße kommt es durch den von Westen (Landauer Straße) in die Speyerdorfer Straße/K1 einmündenden Verkehr zu Rückstaueffekten in den Winzinger Knoten. Viele Fahrzeuge umfahren diesen Kreuzungsbereich bereits heute schon durch Nutzung der Schlachthofstraße und/oder der Spitalbachstraße.

Zur Entlastung des Winzinger Knotens sind deshalb folgende Ansätze vorgesehen:

  • Schließung/Rückbau des BÜ und Umbau der westlichen Speyerdorfer Straße zu einer Sackgasse mit
        Ersatzbauwerk für Fußgänger und Radfahrer zur Überführung mittels Treppen und Aufzügen,
  • Errichtung einer neuen Straßenverbindung (Winzinger Spange) mit straßenbegleitendem Fuß-/Radweg
         zwischen  Speyerdorfer Straße und Kreuzung Winzinger Straße/Spitalbachstraße,
  • Aufweitung und Erneuerung des Eisenbahnüberführungsbauwerks (EÜ) Winzinger Straße,
  • Ergänzung von weiteren Radverkehrsanlagen entlang der Strecken, wo möglich.

Neben der straßenbaulichen und verkehrlichen Neuordnung sollen darüber hinaus ehemalige, aktuell brachliegende Bahnliegenschaften als gewerbliche Baufläche in die Planung mitaufgenommen werden. Ebenso soll das bestehende Gelände der „Soku“ in seinem Bestand gesichert bzw. künftige kulturelle und freizeitliche Nutzungen in dem Bereich weiterhin gewährleistet werden.

Das Bebauungsplanverfahren wurde mit Aufstellungsbeschluss durch den Stadtrat am 28.05.2013 bzw. erneut am 09.02.2021 begonnen. Die frühzeitige Beteiligung wurde durchgeführt; der nächste Schritt ist die Erarbeitung des Entwurfes des Bebauungsplanes. Zunächst sind hierzu jedoch noch weitere Abstimmungen zwischen den beteiligten Akteurinnen und Akteuren erforderlich und es ist eine aktualisierte Planung vorzulegen.

Bebauungsplan "Naulott-Guckinsland, VII. Änderung und Erweiterung
(Erschließung südlich B 39)", im Ortsbezirk Hambach

Planungsanlass und -intention

Die Stadt Neustadt an der Weinstraße hat am 03.06.1992 den Bebauungsplan „Naulott-Guckinsland“ (Urplan) in Kraft gesetzt. Schon im damaligen Verfahren regte der Landesbetrieb Mobilität Rheinland-Pfalz (kurz: LBM) an, eine Linksabbiegespur auf der L 516 (damals B 38) zur Erschließung des Plangebietsteils südlich der B 39 einzurichten, um die Verkehrssicherheit und den Verkehrsfluss zu gewährleisten. Diese Anregung wurde zunächst nicht umgesetzt, da es Überlegungen gab, den Knotenpunkt „L 516 / B 39 / Dr.-Siebenpfeiffer-Straße“ zu einem Kreisverkehrsplatz umzubauen und den südlichen Plangebietsteil direkt daran anzuschließen. Vor diesem Hintergrund hat die Stadt Grundstücke südöstlich des Knotenpunktes erworben. Nachdem jüngere Untersuchungen des LBM ergaben, dass ein Kreisverkehrsplatz in Anbetracht der hohen Verkehrsmenge nicht leistungsfähig wäre, wurde der Ansatz jedoch wieder verworfen. Die Leistungsfähigkeit soll nun durch den Ausbau der bestehenden vierarmigen Kreuzung verbessert werden, wodurch die ursprünglich geforderte Linksabbiegespur auf der L 516 zur Erschließung des Plangebietsteils südlich der B 39 wieder notwendig ist.

Hinzu kommt, dass die im wirksamen Bebauungsplan „Naulott-Guckinsland“ (Urplan) für das Gebiet südlich der B 39 festgesetzte Infrastruktur, angesichts der vorhandenen Bebauung, nicht mehr umsetzbar ist. Die tatsächliche innere Erschließung hat eher behelfsmäßigen Charakter und erfüllt nicht die Anforderungen an eine qualifizierte Erschließung. Dies führte bereits dazu, dass Lastkraftwagen aufgrund der fehlenden Wendemöglichkeit rückwärts auf die L 516 rangierten, weshalb diese Stelle als Gefahrenquelle mit Unfallpotenzial einzustufen ist.

Vor diesem Hintergrund hat der Stadtrat bereits am 28.01.2020 die Aufstellung des Bebauungsplans „Naulott-Guckinsland, VI. Änderung und Erweiterung“ im Ortsbezirk Hambach beschlossen. Neben der zuvor dargestellten Erschließungsthematik sollten dabei auch die Festsetzungen zur baulichen Nutzung des Gebietes unter Beachtung der bereits vollzogenen Abweichungen und hinsichtlich der aktuellen umweltrechtlichen Erfordernisse überprüft, neu geordnet und in einem zeitgemäßen städtebaulichen Konzept angepasst werden.

Da sich die Thematik der baulichen Nutzung des Gebietes aufgrund noch zu klärender Rahmenbedingungen verzögert, während die akute Erschließungsproblematik bereits gelöst werden kann, soll nun das Baurecht für die äußere und innere Erschließung separat und zeitlich vorgezogen im Rahmen der VII. Änderung und Erweiterung des bestehenden Bebauungsplans hergestellt werden.

Ziel der Planung ist die Herstellung einer qualifizierten inneren sowie äußeren Erschließung des Plangebietsteils südlich der B 39, die sowohl der Verkehrssicherheit als auch dem Verkehrsfluss Rechnung trägt.

Der LBM plant im Übrigen in einem gesonderten Verfahren den Ausbau des nördlich angrenzenden Knotenpunktes „L 516 / B 39 / Dr.-Siebenpfeiffer-Straße“.

Das geplante Vorhaben entspricht bereits den Darstellungen des derzeit wirksamen Flächennutzungsplanes. Dem Entwicklungsgebot des § 8 Abs. 2 Satz 1BauGB wird demnach Rechnung getragen.

Lage des Plangebiets

Der räumliche Geltungsbereich des Bebauungsplanes "Naulott-Guckinsland, VII. Änderung und Erweiterung (Erschließung südlich B 39)" im Ortsbezirk Hambach beläuft sich auf rund 0,8 Hektar. Er umfasst teilumfänglich die Flurstücke Nrn. 5227/4, 5267/3, 5267/5, 5268/3, 5268/6, 5985/3 (L 516, Landauer Straße), 5986 und 5987 im Ortsbezirk Hambach.

Die Abgrenzung des Geltungsbereichs ist nachstehender Abbildung zu entnehmen.

Verfahrensstand

Die frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit wurde im Zeitraum vom 02.04.2024 bis einschließlich 08.05.2024 durchgeführt.

Bebauungsplan "Photovoltaikanlagen Benzenloch" (Vorentwurf) in den Ortsbezirken Duttweiler, Geinsheim und Lachen-Speyerdorf

Planungsanlass und -intention

Um den übergeordneten Klimazielen des Bundes und der Länder im Sinne der Erreichung der Klimaneutralität Rechnung tragen zu können, plant die Stadtwerke Neustadt GmbH eine Photovoltaik (PV) – Freiflächenanlage im Gebiet der Stadt Neustadt an der Weinstraße zu errichten.

Beabsichtigt ist eine rund 26 ha große Fläche für den Betrieb einer PV-Freiflächenanlage zu nutzen. Im Rahmen einer durchgeführten Potenzialanalyse seitens der Abteilung Stadtplanung und der Abwägung verschiedener Standortalternativen, hat sich ein Standortbereich östlich des Diakonissen Mutterhauses sowie nördlich der Bundesstraße B 39 als geeignet herausgestellt.

Derzeit besteht für diesen Bereich kein Planungsrecht, was die Aufstellung eines Bebauungsplans notwendig macht. Darüber hinaus stehen dem Vorhaben aktuell noch verschiedene freiraumsichernde Ziele des Einheitlichen Regionalplan Rhein-Neckar entgegen. Eine mögliche Abweichung von den Zielen für die Errichtung der Anlage, wird aktuell im Rahmen eines Zielabweichungsverfahrens durch die Obere Landesplanungsbehörde (SGD Süd) geprüft. Der Antrag hierzu wurde Ende 2023 eingereicht. Das geplante Vorhaben (Sonderbaufläche mit Zweckbestimmung PV) entspricht bereits den Darstellungen des in Aufstellung befindlichen Flächennutzungsplans 2040. Ziel der Planung ist die Nutzung erneuerbarer Energien, welche einen entscheidenden Faktor zur Gewährleistung einer zukunftsorientierten Energieversorgung darstellt.

Geltungsbereich

Der räumliche Geltungsbereich des Bebauungsplans besteht aus drei Teilflächen auf drei Gemarkungen und beläuft sich auf rd. 26 ha.

Im Ortsbezirk Lachen-Speyerdorf umfasst dieser teilweise das Flurstück mit der Nummer 9634/30. Im Ortsbezirk Duttweiler umfasst der Geltungsbereich vollständig die Flurstücks-Nummern 2792/3, 2793/11 (Tiefbrunnen) und 2793/14 sowie teilweise die Nummer 2792/4. Im Ortsbezirk Geinsheim umfasst dieser vollständig die Flurstücks-Nummern 7414, 7415, 7416, 7417, 7418/1, 7420 sowie 7426 und 7427. Die Flurstücke 7421, 7422, 7423, 7424 und 7425 zählen in Teilen zum Geltungs­bereich.

Die Abgrenzung des Geltungsbereichs ist der nachstehenden Abbildung zu entnehmen.

Verfahrensstand

Die frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit wurde im Zeitraum vom 26.04.2024 bis einschließlich 07.06.2024 durchgeführt.


Bebauungsplan "Schmittenäcker" (Vorentwurf) im Ortsbezirk Geinsheim

Planungsanlass und -intention

Angesichts der anhaltend hohen Nachfrage nach Wohnraum in der Stadt Neustadt an der Weinstraße und seinen Weindörfern steht insbesondere auch die Entwicklung neuer Wohnbaugebiete im Fokus der Stadtentwicklung. Grundsätzlich verfolgt die Stadt Neustadt an der Weinstraße bei der Ausweisung von Baugebieten das Ziel, dem Prinzip bzw. Grundsatz einer nachhaltigen Stadtentwicklung „Innen- vor Außenentwicklung“ Rechnung zu tragen, denn durch eine starke Innenentwicklung kann die Reduzierung der täglichen Flächeninanspruchnahme, eine erhöhte Ressourceneffizienz und der Schutz von Natur- und Landschaftsräumen sowie Ökosystemen erreicht werden. Neuausweisungen von Bauflächen im Außenbereich sollen dadurch möglichst vermieden werden.

Der wirksame Flächennutzungsplan 2005 der Stadt Neustadt an der Weinstraße stellt im Ortsbezirk Geinsheim mehrere geplante Wohnbauflächen dar und zeigt damit die räumlichen Entwicklungsoptionen auf, die dort für die anteilige Deckung des Wohnraumbedarfs bestehen. In den vergangenen Jahren zeigte sich, dass die Befürwortung und Mitwirkungsbereitschaft der Eigentümerinnen und Eigentümer im Bereich der geplanten Wohnbaufläche „Schmittenäcker“ am größten ist.

Für die rund 1,5 Hektar große innerörtliche, von Bebauung umgebene Freifläche, welche derzeit vorwiegend zu Freizeitzwecken und gärtnerisch genutzt wird, soll unter Berücksichtigung der umgebenden Nutzungen bzw. Bebauung eine behutsame, modernen Ansprüchen gerecht werdende Nachverdichtung erfolgen. Es ist hierfür erforderlich, Baurecht mittels Bebauungsplan zu schaffen.

Ziel des Bebauungsplans ist demnach die Schaffung einer bauplanungsrechtlichen Grundlage für die Entwicklung eines nachhaltigen, klimafreundlichen Wohnquartiers im Bereich des Gewanns „Schmittenäcker“, um dadurch der bestehenden Nachfrage nach bezahlbarem Wohnraum, insbesondere seitens junger Familien, im Ortsbezirk Geinsheim zu entsprechen.

Geltungsbereich

Der Geltungsbereich des Bebauungsplanes beläuft sich auf ca. 1,53 Hektar und umfasst vollständig die Flurstücke Nrn. 27/5, 30/2, 32, 32/2, 33, 34, 34/3, 34/4, 34/5, 36/3, 53/4, 55/2, 56/2, 58/2, 65/2 (alle innerhalb der Gemarkung Geinsheim) sowie teilumfänglich die Flurstücke Nrn. 50/1, 51, 60, 63, 64, 65/3, 67/3 und 68 (alle innerhalb der Gemarkung Geinsheim).

Die Abgrenzung des Geltungsbereichs ist der nachstehenden Abbildung zu entnehmen.

Verfahrensstand:
Die frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit wurde vom 17.06.2024 bis einschließlich 19.07.2024 durchgeführt








Bebauungsplan "Landesgartenschau" in den Stadtbezirken 14 und 31

Planungsanlass und –intention
Die Stadt Neustadt an der Weinstraße hat den Zuschlag für die Durchführung der Landesgartenschau 2027 erhalten. Der Planungsstand hat einen Reifegrad erreicht, der nahelegt, dass die identifizierten Kernflächen – im Wesentlichen die im Durchführungsjahr beanspruchten Grundstücke – einer bauleitplanerischen Sicherung und Zukunftsentwicklung zugeführt werden müssen. Dabei geht es auch darum, städtebauliche Fehlentwicklungen zu vermeiden und den privaten Akteuren Zielvorgaben hinsichtlich ihrer Flächennutzung zu machen.

Planverfahren
Der Bebauungsplan wird im Regelverfahren durchgeführt.

Übersichtskarte mit Geltungsbereich
Der ca. 29,4 ha große Geltungsbereich lässt sich wie folgt grob eingrenzen:
Im Norden:        durch den Harthäuserweg
Im Osten:            durch die Branchweilerhofstraße
Im Süden:           durch die Branchweilerhofstraße
Im Westen:        durch die Landwehrstraße

Innerhalb des Geltungsbereiches liegen folgende Grundstücke mit den Flurstücksnummern:
1672/22, 3981/1, 3982/1, 3984/2, 1675/19, 1662/6, 1000/91, 4094/1, 4094, 3996/4, 3999/1, 4015/15, 3946/9, 3946/12, 4015/14, 4019/2, 4020, 4021, 4022, 4022/2, 4022/3, 4023, 4024, 4025, 4026, 4027, 4027/2, 4028, 4029, 4030, 4031, 4033, 4034, 4034/2, 4035/3, 4036/2, 4036/3 , 4037, 4039, 4040, 4042, 4042/2, 4042/3, 4042/4, 4041/2, 4041/3, 4082, 4082/2, 4083, 4083/2, 4051/3, 1662/7, 1662/8, 3270/16, 3290/3, 3281/4, 3283/16, 3283/15, 3283/17, 3284/11, 3287/9, 3284/7, 3253/3, 3287/10, 3270/12, 3270/13, 3191/46, 3191/45, 3270/4, 3251/1, 3250/2, 3202/2, 3270/11, 3222/28, 3222/4, 3222/21, 3222/22, 3222/20, 3222/23, 3270/10, 3226/26, 3222/17, 3203/6, 3203/8, 3204/9, 3204/11 und 3992/7.

Folgende Flurstücke liegen nur teilweise im Geltungsbereich:
1000/92, 4091/2, 4091, 4090/2, 4089/2, 4088/1, 4087/3, 4086/2, 4085/6, 4085/5, 4085/2, 4085, 4084, 3270/20, 3946/15 und 3222/27.

Die Abgrenzung des Geltungsbereichs ist nachstehender Abbildung zu entnehmen.

Verfahrensstand:

Die Förmliche Beteiligung wurde vom 13.09.2024. bis einschließlich 14.10.2024 durchgeführt

Bebauungsplan "Im Böbig, VI. Änderung" im Stadtbezirk 14

Planungsanlass und –intention

Das bestehende, aus dem Jahr 1976 stammende Gebäude der Georg-von-Neumayer Realschule plus weist technische Mängel auf und wird den Anforderungen sowohl an eine zeitgemäße und sparsame Energieversorgung als auch den baulichen Brandschutz nicht mehr gerecht. Neben dem festgestellten Sanierungsbedarf liegt darüber hinaus eine Überdimensionierung des Gebäudes für die aktuelle und zu erwartende Schülerzahl vor. Aus genannten Gründen wurden Sanierung bzw. Neubau einer Wirtschaftlichkeitsuntersuchung unterzogen. Auf der Grundlage dieser Untersuchung hat der Stadtrat am 15.12.2020 beschlossen, einen Neubau der Realschule plus zu errichten und das Bestandsgebäude nach erfolgtem Neubau abzureißen. Für den Neubau der Realschule plus wurde daraufhin ein Architekturwettbewerb inklusive städtebaulichem Ideenteil durchgeführt. Der Siegerentwurf bildet nun die Grundlage für den Neubau der Realschule plus, südöstlich des bestehenden Gebäudes, als ersten Baustein einer potenziell gesamthaften städtebaulichen Entwicklung. Am 20.02.2024 erfolgte im Stadtrat die Vergabe für die Objekt- und Freianlagenplanung zum Neubau der Realschule plus.

Für die Realisierung ist eine Änderung des bestehenden Planungsrechts notwendig. Der wirksame Bebauungsplan „Im Böbig“ weist für den betreffenden Bereich zwar Flächen für den Gemeinbedarf mit Zweckbestimmung Schule sowie Sportplätze und öffentliche Parkflächen aus, allerdings können bei der Errichtung des Neubaus der Realschule plus die festgesetzten Baugrenzen nicht eingehalten werden.

Ziel des Bebauungsplanverfahrens ist die Schaffung einer bauplanungsrechtlichen Grundlage zur Realisierung eines, den heutigen Anforderungen gerecht werdenden, Bildungs- und Betreuungsangebotes im Kontext eines attraktiven und zukunftsfähigen „Campus Böbig“. Damit verbunden ist die Errichtung des Neubaus der Realschule plus sowie einer nördlich dazu an der Landwehrstraße perspektivisch geplanten Kindertagesstätte, zur möglichen Verlagerung der nahgelegenen, bestehenden und ebenfalls sanierungsbedürftigen Kindertagesstätte Landwehrstraße, jeweils mit den zugehörigen Außenbereichen und untergeordneten Nutzungen.

Planverfahren

Die Aufstellung des Bebauungsplanes "Im Böbig, VI. Änderung" im Stadtbezirk 14 erfolgt im Regelverfahren mit zwei Beteiligungsstufen gemäß § 3 Abs. 1 und 2 sowie § 4 Abs. 1 und 2 BauGB unter Durchführung der Umweltprüfung gemäß § 2 Abs. 4 BauGB und Erstellung des Umweltberichtes gemäß § 2a S. 3 BauGB.

Im Parallelverfahren gemäß § 8 Abs. 3 BauGB wird der Flächennutzungsplan der Stadt Neustadt an der Weinstraße teilweise geändert (vgl. Flächennutzungsplan-Neuaufstellung „Im Böbig“).

Übersichtskarte mit Geltungsbereich

Mit einer Größe von ca. 3,5 ha umfasst der räumliche Geltungsbereich des BP:

  • vollständig die Flurstücke Nrn. 1679/1, 1680/1, 1672/14, 1672/15, 1672/16, 1682/1, 1683/1, 1684/1, 1708/6 sowie
  • teilumfänglich das Flurstück Nr. 1672/20.

Die Abgrenzung des Geltungsbereichs ist nachstehender Abbildung zu entnehmen.


Verfahrensstand:

Die Frühzeitige Beteiligung wurde vom 23.09.2024. bis einschließlich 25.10.2024 durchgeführt

Bebauungsplan "Kasernenstraße, IV. Änderung" im Stadtbezirk 32

Planungsanlass und –intention
Der Bebauungsplan „Kasernenstraße“ (Urplan) trat am 07.04.2003 in Kraft und hatte insbesondere auch „die Bereitstellung einer geeigneten und günstig gelegenen Fläche für großflächigen Einzelhandel mit regionaler Marktwirkung sowie den dazugehörigen Anfahrtswegen und Stellplätzen – zur Stärkung der Zentralität und zukünftigen Wirtschaftsentwicklung der Stadt Neustadt an der Weinstraße“ zum Ziel. Entlang der Louis-Escande-Straße wurden dementsprechend Sondergebiete für großflächige Einzelhandelsbetriebe festgesetzt, mit Beschränkungen auf bestimmte Betriebstypen sowie auf maximale Verkaufsflächengrößen für bestimmte Warensortimente. Der Urplan wurde zwischenzeitlich dreimal geändert:
- I. Änderung, 2006: ausnahmsweise Zulässigkeit für Diskotheken, Beherbergungsbetriebe sowie Schank- und Speisewirtschaften,
- II. Änderung, 2016: allgemeine Zulässigkeit für einen Kinobetrieb (Cineplex),
- III. Änderung, 2018: Umwidmung des Messeplatzes in ein Gewerbegebiet (Joseph-Monier-Straße).
Bereits die Einzelhandelskonzeption für die Stadt Neustadt an der Weinstraße aus dem Jahr 2011 empfiehlt gutachterlich, die sonstige Standortattraktivität des Ergänzungsstandorts Quartier Hornbach nicht weiter zu erhöhen, um das Innenstadtzentrum oder den Ergänzungsstandort Weinstraßenzentrum nicht zu belasten. Konkret wird geraten, die Zulässigkeit weiterer Einzelhandelsbetriebe am Ergänzungsstandort Quartier Hornbach bauplanungsrechtlich zu beschränken und den Bebauungsplan „Kasernenstraße“ entsprechend abzuändern. In der Fortschreibung des Einzelhandelskonzepts für die Stadt Neustadt an der Weinstraße aus dem Jahr 2020 wird dem Standort Quartier Hornbach nicht einmal mehr eine das Weinstraßenzentrum ergänzende Funktion zugeschrieben (der Standort findet darin keine Erwähnung mehr).
Vielmehr soll der Fokus (auch) im Quartier Hornbach noch stärker auf gewerbliche Nutzungen gelegt werden. Bereits mit der im Jahr 2018 vollzogenen III. Änderung des Bebauungsplans „Kasernenstraße“ wurde der im Urplan als „Fläche für den Gemeinbedarf – Zweckbestimmung: Messe/ Festplatz“ festgesetzte nordöstliche Teilbereich zu einem Gewerbegebiet geändert, um die dringende Nachfrage nach Gewerbefläche zu bedienen. Das Gewerbegebiet „Joseph-Monier-Straße“ ist heute vollständig vermarktet und nahezu komplett bebaut.
Mit der Vierten Änderung des Bebauungsplans „Kasernenstraße“ im Stadtbezirk 32 wird daher das Ziel verfolgt, die darin für den Nutzungszweck „großflächiger Einzelhandel“ festgesetzten Sondergebiete – mit Ausnahme der bestehenden Sondernutzungen Kino Cineplex und Sportartikelhändler Decathlon – in Gewerbegebiete umzuwidmen und damit der bestehenden Nachfrage nach Gewerbefläche sowie auch den gutachterlichen Empfehlungen aus dem Einzelhandelskonzept Rechnung zu tragen. Die Entwicklungsmöglichkeiten dieses Bereichs sollen dadurch verbessert und die Gewerbeentwicklung insgesamt gestärkt werden. Ein weiteres Ziel ist die planungsrechtliche Sicherung des mittels Befreiung vom Bebauungsplan genehmigten Fitnessstudios Pfitzenmeier. Darüber hinaus soll das Vorhaben der Kaffeemanufaktur Rösterei Blank Roast bauplanungsrechtlich ermöglicht werden.

Planverfahren
Der Bebauungsplan wird gemäß § 13a BauGB als Bebauungsplan der Innenentwicklung im beschleunigten Verfahren aufgestellt. Gemäß § 13a Abs. 2 Nr. 1 BauGB wird von der Umweltprüfung nach § 2 Abs. 4 BauGB und von dem Umweltbericht nach § 2a BauGB abgesehen. Da es sich um einen Fall nach § 13a Abs. 1 Nr. 1 handelt, gelten Eingriffe, die auf Grund der Aufstellung des Bebauungsplans zu erwarten sind, als im Sinne des § 1a Absatz 3 Satz 6 vor der planerischen Entscheidung erfolgt oder zulässig.

Übersichtskarte mit Geltungsbereich
Das etwa 5,0 Hektar große Plangebiet liegt im Südosten der Kernstadt, an der Louis-Escande-Straße. Nördlich grenzen die ehemalige Turenne-Kaserne und das Gewann „Am Hohweg“ (Gemarkung Neustadt an der Weinstraße) an, östlich folgt das Gewerbegebiet Joseph-Monier Straße. Südlich des Geltungsbereiches befindet sich das Gewann Kapuzinerkappe (Gemarkung Hambach), westlich die „Mandelgewanne“ und das Gewann „Zwischen den Gräben“ (Gemarkung Neustadt an der Weinstraße).

Der Geltungsbereich umfasst

- vollständig die Flurstücke mit den Nummern 2741/9, 2741/10, 2741/11, 2741/18, 2741/20, 2741/24, 2741/25, 2741/26, 2741/27, 2741/28, 2762/4, 2762/9, 2762/14, 2762/15, 2763/4, 2763/5, 2763/6, 2763/47, 2821/10, 2821/11 und 2821/13 (Gemarkung Neustadt an der Weinstraße) sowie
- teilweise die Flurstücke mit den Nummern 2741/14, 2741/15, 2762/7, 2763/10, 2821/14, 2821/15 (Gemarkung Neustadt an der Weinstraße).

Die Abgrenzung des Geltungsbereichs ist nachstehender Abbildung zu entnehmen.

Verfahrensstand:

Die Förmliche Beteiligung  wurde vom 30.09.2024. bis einschließlich 04.11.2024 durchgeführt.