Kirchenaustritt und Beglaubigungen
Kirchenaustritt
Allgemeines
Die Erklärung des Kirchenaustrittes kann ausschließlich bei der von Ihrer Behörde am Wohnsitz dazu beauftragten Stelle wirksam entgegengenommen werden.
Für Bürger mit Haupt- oder Nebenwohnsitz in Neustadt an der Weinstraße ist hierfür das Standesamt in Neustadt an der Weinstraße zuständig.
Die Erklärung kann nur persönlich abgegeben werden. Ein Vordruck kann nicht zugesandt werden.
Für Kinder unter 12 Jahren erklären ausschließlich die Sorgeberechtigten den Austritt.
Kinder ab 12 Jahren müssen anwesend sein und einwilligen.
Jugendliche ab 14 Jahren erklären eigenständig den Austritt.
Der Kirchenaustritt wird bezüglich der Zugehörigkeit zur Kirchengemeinde am Folgetag wirksam. Steuerrechtlich wird der Austritt ab dem Folgemonat wirksam.
Über die Erklärung wird eine entsprechende Bescheinigung ausgestellt und ausgehändigt.
Für den Kirchenaustritt fallen Gebühren an. Diese können der Gebührentabelle entnommen werden.
Eine Terminvereinbarung ist erforderlich. (Ansprechpartner mit Kontaktdaten hinterlegen – Frau Ambos)
Alternative Vorgehensweise:
Sie können Ihre Absicht, aus der Kirche auszutreten, auch gegenüber einem Notar persönlich zur Niederschrift abgeben. Dieser beglaubigt Ihre Unterschrift und sendet dieses Dokument an die zuständige Stelle in der Verwaltung. Hier wird der Kirchenaustritt wirksam entgegengenommen. Für diesen Vorgang werden beim Notar Gebühren fällig, die zusätzlich zu den Gebühren der Verwaltung zu entrichten sind.
Erforderliche Unterlagen
Gültiger Personalausweis, Reisepass oder alternatives, offiziell anerkanntes Ausweisdokument (z.B. ID-Card)
Für den Wiedereintritt in eine Kirche oder Religionsgemeinschaft ist das jeweilige Pfarramt des Wohnsitzes zuständig.
Ansprechpartnerin
Geburten, Vaterschaftsanerkennungen, Urkunden
Zimmer 1
Rathausstraße 6
67433 Neustadt an der Weinstraße
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🖷 06321 855-1516
✉ standesamt@neustadt.eu
https://www.neustadt.eu/
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Beglaubigungen
Deutsche Personenstandsurkunden (z.B. Geburts-, Heirats-, Sterbeurkunden) können nicht beglaubigt werden – diese werden als Abschriften von dem Standesamt ausgestellt, welches die Originalurkunde erstellt hat.
Allgemeine Beschreibung
In vielen Bereichen des täglichen Lebens besteht immer wieder das Erfordernis, die eigene Unterschrift oder Kopien wichtiger Dokumente beglaubigen zu lassen.
Man unterscheidet in 3 Arten von Beglaubigungen:
- Amtliche Beglaubigung von Fotokopien
- Amtliche Beglaubigung von Unterschriften
- Öffentliche Beglaubigung von Unterschriften
Amtliche Beglaubigung von Fotokopien
Voraussetzung für eine amtliche Beglaubigung von Fotokopien ist, dass das Original von einer deutschen Behörde ausgestellt wurde oder die zu beglaubigende Fotokopie zur Vorlage bei einer Behörde dient (ausgenommen Personenstandsurkunden von Standesämtern - beglaubigte Abschriften von deutschen Geburts-, Heirats- oder Sterbeurkunden können nur bei dem ausstellenden Standesamt vorgenommen werden).. Eine Kopie kann nur dann amtlich beglaubigt werden, wenn das entsprechende Original vorgelegt wird.
Amtlich beglaubigt werden häufig Zeugnisse von Schulabgängern zur Bewerbung an Universitäten und Fachhochschulen, Zeugnisse zur Anmeldung an Meisterschulen, Nachweise über beispielsweise Beschäftigungszeiten in Rentenangelegenheiten
Amtliche Beglaubigung von Unterschriften
Eine amtliche Beglaubigung von Unterschriften und Handzeichen ist erforderlich, wenn das zu unterzeichnende Schriftstück aufgrund einer Rechtsvorschrift zur Vorlage bei einer deutschen Behörde oder sonstigen Stelle benötigt wird.
Die Kosten pro angebrachtem amtlichen Beglaubigungsvermerk belaufen sich auf 3,00 Euro.
Beglaubigungen von Zeugnissen, welche zur Vorlage bei Hochschulen benötigt werden sind bis zur dritten Beglaubigung gebührenfrei.
Öffentliche Beglaubigung von Unterschriften
Die öffentliche Beglaubigung einer Unterschrift ist erforderlich, soweit sie gesetzlich vorgeschrieben ist oder für Beglaubigungen, welche nicht auf die Vorlage bei einer bestimmten Behörde beschränkt sein sollen wie z.B.
- Eintragungen im Grundbuch,
- Löschungsbewilligungen von Eintragungen im Grundbuch,
- Erbschaftsausschlagungen.
Ist in einer solchen Angelegenheit nicht nur die Unterschrift, sondern das gesamte Dokument zu beglaubigen, ist hierfür ausschließlich der Notar zuständig.
Sonderfall Vorsorgevollmachten, Betreuungsverfügungen und Patientenverfügungen: Für eine öffentliche Beglaubigung von Unterschriften oder Handzeichen auf diesen Dokumenten wenden Sie sich bitte an die Betreuungsbehörde.
Die Kosten für eine öffentliche Beglaubigung belaufen sich auf 15,00 Euro.
Besonderheiten:
Eine amtliche Beglaubigung reicht nicht aus,
- wenn eine öffentliche Beurkundung oder eine öffentliche Beglaubigung (durch Notare, Gerichte oder bestimmte Behörden, z. B. das Jugendamt) erforderlich ist, oder
- wenn die ausschließliche Zuständigkeit einer bestimmten Behörde gegeben ist (z. B. Personenstandsurkunden nur vom Standesamt, Auszüge aus dem Liegenschaftskataster nur von den Vermessungs- und Katasterbehörden)