Straßenreinigung & Winterdienst
Straßenreinigung
Informationen zur Durchführung der Straßenreinigung können Sie der Straßenreinigungssatzung entnehmen:
Winterdienst
Der Winterdienst auf den Fahrbahnen wird vom Bauhof nach Verkehrsbedeutung (gefährliche und zugleich verkehrswichtige Stellen) in einem differenzierten Winterdienst durchgeführt. Das bedeutet, der Bauhof stimmt den Einsatz von Personal, Fahrzeugen und Streumitteln flexibel auf Wetter und Straßensituation ab. Auf diese Weise erreichen wir die bestmögliche Balance zwischen Verkehrssicherheit, Umweltschutz und Wirtschaftlichkeit. Geschulte Mitarbeiter und moderne Technik gewährleisten die optimale Durchführung der erforderlichen Winterdienstmaßnahmen.
DER UMWELT ZULIEBE
Wichtige Verkehrsadern werden hierbei zuerst von Schnee und Eis befreit. Dazu zählen die ver-kehrswichtigen Straßen des öffentlichen Personennahverkehrs - und ganz wichtig - die Zufahrten zu Krankenhäusern und Feuerwehr. Weiterhin erfolgt ein kombinierter manueller/maschineller Winterdienst für Fußgängerüberwege, Treppen, Brücken, Auf- und Abgänge, Verbindungswege sowie Haltestellen des ÖPNV für die die Stadtverwaltung zuständig ist. Die Winterdienstpflicht endet um 22:00 Uhr.
WER MUSS RÄUMEN UND STREUEN?
Für die Reinigung und das Räumen bei Schnee und Eis trägt grundsätzlich immer der Haus- bzw. Grundstückseigentümer die Verantwortung. Also im Regelfall der Anlieger. Als Anlieger gelten gleichermaßen Erbbauberechtigte, Nießbraucher sowie Inhaber eines im Grundbuch vermerkten sonstigen dinglichen Nutzungsrechts. Diese müssen vor ihren Grundstücken Eis sofort, Schnee nach Beendigung des Schnellfalls beseitigen und bei Glätte abstumpfende Streumittel (z.B. Sand oder Splitt) streuen bzw. im Auftrag beseitigen und streuen lassen. Die Durchführung dieser Arbeiten kann im privatrechtlichen Innenverhältnis Vermieter/Mieter auch auf die Mieter übertragen worden sein. Hier hilft ein Blick in die Hausordnung oder den Mietvertrag.
WAS UMFASST DIE "STREU- UND RÄUMPFLICHT" DER ANLIEGER?
Auch bei Schnee und Eis muss das gefahrlose Begehen der Gehwege gewährleistet sein. Schnee und Eis muss an Werktagen in der Zeit von 07:00 - 22:00 Uhr, an Sonn- und Feiertagen von 09:00 - 20:00 Uhr beseitigt werden. Nach 20:00 Uhr gefallener Schnee und Glätte ist gleich am nächsten Morgen bis 07:00 Uhr, an Sonn- und Feiertagen bis 09:00 Uhr zu beseitigen. Bei anhaltendem Schneefall bzw. gefrierendem Regen muss mehrmals täglich gestreut oder geräumt werden! Mindestens 1,50 Meter breite Gehbahnen sind für den Fußgängerverkehr von Schnee frei zu halten. Ist kein Bürgersteig vorhanden, so ist eine Gehbahn von 1,50 Meter Breite entlang der Grundstücksgrenze zu räumen und zu streuen. Hier gilt ebenfalls: Schnee räumen und Glätte mit abstumpfenden Mitteln (z.B. Sand, Splitt) bekämpfen. Falls das Streumittel bei anhaltender Glättebildung (z.B. Eisregen) seine Wirkung verliert, muss ggf. mehrmals nach-gestreut werden. Wird Ihr Grundstück jedoch zu anderen als den oben genannten Zeiten wie zum Beispiel für eine Veranstaltung oder eine private Feier genutzt, so müssen Sie dafür Sorge tragen, dass ihr Grundstück ohne Gefährdung erreichbar ist.
BESTEHT AUCH EINE STREUPFLICHT FÜR DIE FAHRBAHNEN AUF DER STRAßE?
Nein, auf den Fahrbahnen, die dem Autoverkehr vorbehalten sind, besteht keine Winterdienstpflicht der Anlieger.
WELCHES STREUGUT SOLL VERWENDET WERDEN?
Zur Beseitigung von Glätte sollte Splitt, Sand oder Granulat gestreut werden. Günstig ist auch das Streuen von feiner Asche. Grundsätzlich ist es am kostengünstigsten, die Flächen zuerst einmal mit dem Schneeschieber oder dem Besen zu räumen. Sollte ein sicheres Gehen oder Befahren dann immer noch nicht möglich sein, kommen die oben genannten abstumpfenden Mittel zum Einsatz. Bitte beachten Sie immer den Untergrund, auf den Sie das Streugut auftragen.
Asche kann auf sehr hellen Steinplatten zum Beispiel Verfärbungen hinterlassen. Auch sollte jegliche Art von Streugut bei Tauwetter flächendeckend entfernt werden. Granulat lässt sich hier am einfachsten wieder zusammenkehren, aufnehmen und gegebenenfalls beim nächsten Wintereinbruch erneut verwenden.
DÜRFEN AUFTAUMITTEL (SALZ) VERWENDET WERDEN?
Jegliche Auftaumittel, also nicht nur Salze, sind grundsätzlich zur Verwendung auf dem Bürgersteig nicht erlaubt. Nur im absoluten klimatischen Ausnahmefall (z.B. Blitzeis) sowie auf Treppen, Rampen, Brückenauf- und abgängen oder ähnlichen Gefahrenstellen dürfen Auftaumittel verwendet werden. Ausgenommen von diesem Verbot ist nur der differenzierte Winterdienst durch den städtischen Bauhof. Hier wird auf den Fahrbahnen im Rahmen der Streupläne und der Notwendigkeit vor Ort (gefährliche und zugleich verkehrswichtige Stellen) Feuchtsalz eingesetzt. Moderne Feuchtsalztechnologie, die ein Gemisch aus Salz und Sole aufbringt, ermöglicht bereits mit 5 Gramm (was in etwa einem Esslöffel voll entspricht) des Gemisches einen Quadratmeter Straße aufzutauen.
WER IST FÜR DIE BESCHAFFUNG DER MATERIALIEN VERANTWORTLICH?
Für die Flächen, für die der städt. Bauhof den Winterdienst verantwortlich durchführt, stellt dieser auch das Räum- und Streumaterial. Im privaten Bereich bleibt der Grundstückseigentümer dafür verantwortlich, dass ordnungsgemäß geräumt und gestreut wird. Welche privatrechtlichen Regelungen er mit seinen Mietern oder zum Beispiel einem privaten Reinigungsdienst trifft, ist ihm selbst überlassen. Das gleiche gilt übrigens auch für die reguläre Gehwegreinigung.
KANN EIN ANDERER FÜR MICH DEN WINTERDIENST ÜBERNEHMEN?
Ja. Ein geeigneter Dritter (ggf. ein Nachbar) kann die Durchführung des Winterdienstes übernehmen, allerdings bleibt die Verantwortung letztendlich beim Anlieger.
KANN ICH MICH VOM WINTERDIENST BEFREIEN LASSEN, WEIL ICH BEISPIELSWEISE EINE SCHWERE BEHINDERUNG HABE?
Die Satzung sieht keine Befreiungsmöglichkeiten vor. Wenn Sie nicht in der Lage sind, den Winterdienst selbst durchzuführen, müssen Sie einen Dritten mit dieser Aufgabe betrauen.
WER HAFTET, WENN ES AUFGRUND VON EISGLÄTTE ZU EINEM UNFALL KOMMT, BZW. HAT EIN PASSANT DANN ANSPRUCH AUF SCHADENSERSATZ?
Gerade bei Schnee und Glätte kommt es leicht zu Unfällen. Hier muss der Anlieger, der zum Winterdienst verpflichtet ist, damit rechnen, dass er haftungsrechtlich zur Verantwortung gezogen werden kann und ggf. Schadensersatz (einschließlich Schmerzensgeld) zahlen muss. Je nach Einzelfall hat der Eigentümer auch mit strafrechtlichen Konsequenzen (wegen fahrlässiger Körperverletzung) zu rechnen.
VOR MEINEM GRUNDSTÜCK BEFINDET SICH EINE HALTESTELLE. MUSS ICH AUCH DORT DEN WINTERDIENST DURCHFÜHREN?
Ja. Haltestellen sind soweit zu räumen, dass ein ungehindertes Ein- und Aussteigen sowie der Zugang gewährleistet ist.
VOR MEINEM GRUNDSTÜCK STEHT EIN HYDRANT. WAS MUSS ICH BEACHTEN?
Der Zugang zu Hydranten, Notrufsäulen und Telefonzellen ist ebenfalls von Schnee und Eis zu befreien.
WOHIN MIT DEM GANZEN SCHNEE?
Schnee- und Eismengen der Gehwege sollen grundsätzlich auf dem der Fahrbahn abgewandten Gehwegseite angehäuft werden. Größere Schneemengen müssen so beiseite geschoben werden, dass der Verkehr von Fußgängern und Fahrzeugen nicht mehr als unvermeidbar gefährdet oder behindert wird. Achtung: Rinnsteine, „Gullys“, Ein- und Ausfahrten sowie Radwege müssen freigehalten werden! Vor allem an Fußgängerüberwegen, Kreuzungen und Straßeneinmündungen darf der aufgehäufte Schnee nicht zu Sicht- bzw. anderen Behinderungen führen.
FÜHRT DIE STADTVERWALTUNG DEN WINTERDIENST IN DEN ORTSTEILEN DURCH?
Teilweise. In den Ortsteilen werden nur die Straßen von der Stadt geräumt, die in der Anlage 2 der Reinigungssatzung aufgeführt sind. Den Ortsverwaltungen sind diese bekannt. Ansonsten liegt die Streupflicht - wie gehabt - bei den jeweiligen Anliegern.
VON WANN BIS WANN DAUERT DIE WINTERSAISON?
Die Winterdienstsaison beginnt am 1. November und endet am 31. März. Bei entsprechender Witterungslage sind aber auch außerhalb dieses Zeitraumes Winterdienstmahnahmen durchzuführen.
WIE SOLLTEN STREUMITTEL EINGESETZT WERDEN?
Die Stadtverwaltung hat sich dazu verpflichtet, den Einsatz von Streusalzen im Winterdienst auf das notwendigste zu minimieren.
Es wird nur an gefährlichen und zugleich verkehrswichtigen Stellen gestreut.
In der Regel verwendet die Stadtverwaltung Splitt oder ein Gemisch aus schwefelfreiem Salz und Splitt. In der Straßenreinigungssatzung der Stadt Neustadt an der Weinstraße ist festgelegt, dass auf Streusalz zu verzichten und dessen Einsatz nur unter klaren Rahmenbedingungen möglich ist. Die wichtigste Vorgabe ist, die Verwendung von schwefelfreiem Salz.
MIT DER STADTVERWALTUNG SICHER DURCH DEN WINTER!
Die Mitarbeiter der Stadtverwaltung sind im Winter besonders gefordert. 5 Räum- und Streufahrzeuge sowie ca. 40 Mitarbeitende bilden mehrere Handkolonnen damit der innerörtliche Verkehr auf den Straßen trotz Eis und Schnee so gut wie möglich weiter fließt und öffentliche Flächen benutzbar bleiben.
TIPPS FÜR IHREN WINTERDIENST
- Kümmern Sie sich rechtzeitig um Streumaterial und Räumgeräte, damit Sie beim ersten Wintereinbruch vorbereitet sind.
- Achten Sie auf umweltfreundliches und umweltverträgliches Streumittel.
WAS SIE NOCH BEACHTEN SOLLTEN
- Räumen Sie den Schnee an den Rand des Gehweges und nicht auf die Straße, damit bei Tauwetter ein guter Wasserablauf gewährleistet bleibt.
- Seien Sie bitte nicht verärgert, wenn Schneereste bei der Räumung der Straße wieder auf Ihren frisch gereinigten Gehweg landen – dies lässt sich leider oftmals nicht vermeiden.
- Halten Sie bitte für die Räum- und Streufahrzeuge ausreichende Durchfahrtsmöglichkeiten frei.
- Beachten Sie dabei: Die Schneepflüge sind bis zu 3,50m breit. Das entspricht der Breite von zwei Pkws nebeneinander.
- Denken Sie auch an die Müllabfuhr! Halten Sie die Wege zu den Abfallbehältern schneefrei.
WENN SIE MIT DEM AUTO UNTERWEGS SIND
- Fahren Sie im Winter besonders vorausschauend und rechnen Sie immer mit plötzlich wechselnden Straßenverhältnissen.
- Geben Sie den Räumfahrzeugen Vorfahrt; halten Sie bei Staus die Fahrbahnmitte und Kreuzungsbereiche frei.
- Parken Sie bitte möglichst nah am Fahrbahnrand. Wenn möglich, steigen Sie bei Schnee und Glatteis auf öffentliche Verkehrsmittel um.
SATZUNGSRECHTLICHE REGELUNGEN FÜR NEUSTADT AN DER WEINSTRAßE
Wo und wer zum Räumen und Streuen verpflichtet ist, regelt die Satzung über die Reinigung öffentlicher Straßen und die Erhebung von Straßenreinigungsgebühren der Stadt Neustadt an der Weinstraße.