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Urkunden 

Ausstellung und Anforderung von Personenstandsurkunden   

Beim Standesamt Neustadt an der Weinstraße erhalten Sie Urkunden über einen Personenstandsfall  (Geburt, Sterbefall, Eheschließung, Lebenspartnerschaft), wenn dieser in Neustadt beurkundet wurde.

Beachten Sie bitte, dass das Standesamt Personenstandseinträge nur für bestimmte Zeiträume vorrätig hält:  

  • Geburtenfälle für die letzten 110 Jahre,
  • Eheschließungen für die letzten 80 Jahre und
  • Sterbefälle der letzten 30 Jahre.

Für weiter zurückliegende Vorgänge setzen Sie sich bitte mit dem Stadtarchiv, stadtarchiv@neustadt.eu, in Verbindung.  

Urkundenarten  

Geburts- / Ehe- / Sterbeurkunden

Eine Geburtsurkunde enthält neben dem Namen des Kindes den Geburtstag und Geburtsort sowie die Namen der Eltern.

Eine Eheurkunde enthält Angaben zur Eheschließung mit Zeit- und Ortsangabe. Weiter gibt sie Aufschluss über Ihre Namensführung in der Ehe und ob die Ehe noch besteht. 

Die Sterbeurkunde bescheinigt den Tod eines Menschen sowie den Ort und Zeitpunkt des Todes.  

Beglaubigte Abschriften aus dem Geburts-/Ehe-/Sterberegister 

Abschriften aus den Registern enthalten weitere Daten (erfolgte Namensänderungen, Adoptionen etc.) und sind somit aussagekräftiger. Beglaubigte Abschriften werden immer bei einer Eheanmeldung benötigt.

Internationale Urkunden

Mehrsprachige Urkunden werden oft zur Verwendung im Ausland oder bei ausländischen Behörden benötigt.    

Wer erhält eine Urkunde?

>Die Betroffenen selbst, das heißt jede/r, der in der Urkunde erwähnt ist, Ehepartner, Lebenspartner Kinder, Enkel, Urenkel   der Betroffenen, Eltern, Großeltern usw. der Betroffenen
>Derjenige, der eine Vollmacht der Betroffenen vorlegen kann
>Dritte, die ein rechtliches Interesse belegen können.    

Wie erhalte ich eine Urkunde/einen Registerauszug?  

Abholung:  

Gerne können Sie die Dokumente persönlich bei uns abholen. Eine Abholung ist derzeit nach vorheriger Terminvereinbarung möglich (06321/855-1235). Bei Ihrer Vorsprache weisen Sie sich bitte mit Ihrem gültigen Personalausweis oder Reisepass aus. Sie können auch eine Person bevollmächtigen. Diese muss sich selbst ausweisen können und braucht neben einer schriftlichen Vollmacht eine Kopie des Ausweises oder Reisepasses der vollmachtgebenden Person.

Übersendung der Urkunden/Registerauszüge per Post:
Geburts-, Ehe-, Sterbe- und Lebenspartnerschaftsurkunden oder Registerauszüge des Standesamtes Neustadt an der Weinstraße können Sie auch online beantragen. Die Beantragung ist an ein epayment-Verfahren gebunden, so dass die Dokumente direkt mit PayDirekt (Giropay) oder PayPal bezahlt werden.
Sollten Sie dieses Verfahren nutzen, dürfen wir Sie bitten, uns unmittelbar nach Beantragung an folgende Mailadresse: standesamt@neustadt.eu einen Scan Ihres Ausweises (Antragssteller) zu übersenden. Nach Erhalt wird die Ausstellung und anschließende postalische Übersendung der Dokumente erfolgen.

Hier finden Sie die entsprechenden Links in den jeweiligen Bereichen zur Anforderung:

Geburt

Ehe

Lebenspartnerschaft

Tod

Urkunden/Registerauszüge können auch weiterhin schriftlich oder per E-Mail (standesamt@neustadt.eu) beantragt werden. Hierzu benötigen wir eine Kopie/Scan Ihres gültigen Ausweisdokuments. Weiterhin sind die genauen Angaben (Datum der Geburt, der standesamtlichen Eheschließung, der Begründung der Lebenspartnerschaft, des Sterbefalls, der Grund der Urkundenanforderung, Anzahl und Art der gewünschten Urkunden/Registerauszug, sowie Ihre Anschrift, Telefonnummer und Mailadresse) mitzuteilen.
Im Anschluss werden wir Ihnen die Bankverbindung und die Höhe der zu entrichtenden Gebühr mitteilen.
Sobald die Gebühr bei der Stadtkasse eingegangen ist, erfolgt die Ausstellung und anschließende postalische Übersendung der Dokumente.

Die Bearbeitung der Anfragen kann in Stoßzeiten bis zu drei Wochen dauern. Wir bitten in dieser Zeit von Rückfragen abzusehen. Sollten Ihre bestellten Urkunden nach drei Wochen noch nicht eingegangen sein, dann kontaktieren Sie uns bitte zunächst telefonisch oder per E-Mail.

Welche Gebühren im Zusammenhang mit der Ausstellung der gewünschten Dokumente anfallen, kann der Gebührentabelle entnommen werden.

 

Urkunden aus dem Ausland zur Verwendung in Deutschland

Urkunden werden von Behörden und Gerichten eines anderen Staates oftmals nur dann anerkannt, wenn ihre Echtheit oder ihr Beweiswert in einem besonderen Verfahren festgestellt worden ist.

Je nach Staat gibt es bestimmt Überbeglaubigungsarten, die vom Standesamt, Oberlandesgericht oder anderen Behörden gefordert werden können.

Folgende Überbeglaubigungsarten gibt es: Legalisation, Apostille und Urkundenüberprüfung.   

Legalisation:

Die Legalisation ist die Bestätigung der Echtheit einer ausländischen Urkunde durch den Konsularbeamten des Staates, in welchem die Urkunde verwendet werden soll. Es wird damit bescheinigt, dass die Urkunde echt ist, also der Aussteller zur Erstellung der Urkunde zuständig war, die Unterschrift von ihm stammt und die Urkunde in der den Gesetzen des Ausstellungsortes entsprechenden Form ausgestellt wurde. Die Legalisation ist vom Urkundeninhaber selbst einzuholen.

Apostille:

Die Apostille ist ebenso wie die Legalisation die Bestätigung der Echtheit der Urkunde. Sie wird jedoch, anders als bei der Legalisation, von einer dazu bestimmten Behörde des Staates, durch den die Urkunde ausgestellt wurde, erteilt. Eine Beteiligung des Konsularbeamten des Staates, in welchem die Urkunde Verwendung finden soll, ist dann nicht erforderlich. Die Apostille ist vom Urkundeninhaber selbst einzuholen.

Urkundenüberprüfung:

Es gibt Staaten, deren Urkundenwesen sich als so unsicher erwiesen hat, dass die Deutschen Auslandsvertretungen nicht mehr die Echtheit der Urkunden bestätigen können. In diesen Fällen muss eine Überprüfung der Urkunde über das Standesamt bei der jeweiligen Auslandsvertretung beantragt werden. In  diesem teilweise mehrere Monate dauernden Verfahren werden Vertrauensanwälte damit beauftragt, die Echtheit der Urkunden vor Ort zu überprüfen. Mit der Antragstellung ist ein Vorschuss für die kostenpflichtige Überprüfung beim Standesamt zu hinterlegen. Die Höhe der voraussichtlich anfallenden Gebühr wird in jedem Einzelfall bei der Auslandsvertretung erfragt.

Ausführlichere Informationen erhalten Sie hier:

https://www.auswaertiges-amt.de/de/urkunden/2007718

Deutsche Urkunden zur Vorlage im Ausland   

So wie deutsche Behörden in einigen Fällen eine Echtheitsbestätigung von ausländischen Urkunden verlangen, wird von vielen ausländischen Staaten eine Echtheitsbestätigung einer von deutschen Behörden ausgestellten Urkunde gefordert.

Für eine in Neustadt ausgestellte Urkunde wird die Apostille hier angebracht:

Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion
Referat 23                                                                  
Europaallee 7

67657 Kaiserslautern 

Telefonische Erreichbarkeit
Montag bis Donnerstag 08:00 Uhr bis 10:00 Uhr und von 14:00 Uhr bis 15:00 Uhr Freitag von 08:00 Uhr bis 12:00 Uhr

Tel: +49 (631) 842-124 
Fax +49(631) 842-17124

beglaubigungen(at)addkl.rlp.de

Besuchs- und Öffnungszeiten
Montag - Donnerstag 09:00  - 12:00 Uhr

Näheres, auch zur Anbringung einer Apostille, erfahren Sie auf der Homepage der Aufsichts-und Dienstleitungsdirektion

https://add.rlp.de/de/themen/staat-und-gesellschaft/anerkennungen-beglaubigungenapostillen/