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Formulare

Hier finden Sie die gängigsten Formulare aus dem Bereich Natur & Umwelt zum Online-Ausfüllen. Nach dem Abschicken des Formulars erhalten Sie automatisch eine Kopie Ihres Online-Antrags als passwortgeschützte pdf-Datei sowie in einer zweiten E-Mail das zugehörige Passwort an Ihre angegebene E-Mail-Adresse, um den Datenschutz zu gewährleisten.


Altlastenauskunft

In Rheinland-Pfalz werden Verdachtsflächen, altlastverdächtige Flächen, schädliche Bodenveränderungen und Altlasten in einem Bodenschutzkataster geführt. Für die Erteilung einer Auskunft aus diesem Bodenschutz- bzw, Altlastenkataster können sich Grundstücksbesitzer an die Struktur- und Genehmigungsdirektion Süd (SGD Süd) wenden. Personen, die nicht selbst Eigentümer des angefragten Grundstücks sind, müssen eine unterschriebene Vollmacht des Eigentümers vorlegen. Für die Auskunft fallen Gebühren gemäß dem Verwaltungsaufwand an.

Ansprechpartnerin bei der SGD Süd:   

Frau Beiersdoerfer-Krones

anja.beiersdoerfer-krones@sgdsued.rlp.de

Tel.: (06321) 994187

Baumfällanzeige

Wenn Sie einen Baum fällen möchten, sollten Sie dies im Vorfeld bei der Unteren Naturschutzbehörde anzeigen. Das ist kostenlos möglich und gibt Ihnen die Sicherheit, dass die Fällung naturschutzrechtlich, baurechtlich und artenschutzrechtlich geprüft wird. Bitte beachten Sie, dass regelmäßig naturschutzrechtliche Bedenken bestehen bei Fällungen in der Brutzeit (März-September), beim Fällen besonders dicker Bäume (ab 40cm Durchmesser, was meist gleichbedeutend ist mit einem Alter > 60 Jahren) oder Bäumen mit Nestern oder Fledermaushöhlen.

Merkblatt Baumfällanzeige

Hier geht es zum Online-Formular: Baumfällanzeige

Baumfördersatzung

Der Neustadter Stadtrat hat am 15. Juli 2021 mit überwältigender Mehrheit entschieden, für die Stadt Neustadt an der Weinstraße eine Baumfördersatzung nach dem Vorbild der Stadt Gießen ins Leben zu rufen. Diese ist nun seit dem 16. September 2021 in Kraft.

Bürgerinnen und Bürger, die auf ihrem Grundstück über einen alten Baum verfügen, können eine Aufnahme ihres Baums in das Baumförderkataster beantragen und erhalten dann kostenfrei Beratung und auch eine jährliche fachgerechte Kontrolle ihres Baums. Mit diesem Service möchte die Stadt den Erhalt alter Bäume im Stadtgebiet fördern und unterstützen, da jeder alte Baum nicht nur ein Segen für die Umwelt ist, sondern auch das Stadtbild und das Stadtklima fördert. Förderfähig sind in Neustadt Bäume ab einem Stammumfang von 120cm (gemessen in 1m Höhe).

Eine Aufnahme ins Baumkataster kann gebührenfrei bei der Umweltabteilung der Stadt Neustadt beantragt werden, wobei bei Fragen zur Fördersatzung Herr Hellmann zur Verfügung steht (06321/855-1538), der als geprüfter Baumkontrolleur dann auch die Bäume jährlich begutachten würde. Einen entsprechenden Antrag finden Sie hier:

Die Satzung und mehr zu dem Thema Baumfördersatzung (mit einem Vergleich mit dem bekannteren Instrument Baumfördersatzung) erfahren Sie hier:

Brunnenbohranzeige

Das Bohren privater Brunnen zur Gartenberegnung ist in Neustadt oft nicht erfolgversprechend, da die grundwasserführenden Schichten häufig unter einer maximal zulässigen Bohrtiefe von 10 - 12 Metern liegen. Die Umweltabteilung empfiehlt daher in der Regel als oftmals bessere und auch günstigere Alternative den Einbau von Gartenwasserzählern durch den ESN, die eine vergünstigte Verwendung von städtischem Wasser zu Beregnungszwecken ermöglichen oder die Nutzung von Regenwasser (Zisternen).

Grundsätzlich sollten Brunnen nur von Fachfirmen angelegt werden (sowohl um schädliche Stoffeinträge ins Grundwasser zu verhindern als auch da Brunnen dann langlebiger sind und nicht so schnell verschlämmen) und dürfen natürlich nicht über Altlasten oder altlastenverdächtigen Flächen errichtet werden. ACHTUNG: bitte reichen Sie das Anzeigeformular rechtzeitig bei uns ein, am besten mit 4 Wochen Vorlauf.

Brunnenbohranzeige

CITES - Anmeldung der Haltung exotischer Tiere, die unter die EU-ArtschV bzw. das Washingtoner Artenschutzübereinkommen fallen

Exotische Tiere wie Schlangen, Schildkröten, Papageien, Frösche und ähnliches müssen bei der Unteren Naturschutzbehörde gemeldet bzw. nach deren Ableben oder ihrer Weitergabe an Dritte auch wieder abgemeldet werden, da diese Tiere unter dem besonderen Schutz eines internationalen Artenschutzübereinkommens (CITES/Washingtoner Artenschutzgutachten) stehen, das Anfang der 70er Jahre unter anderem zum Schutz der Elefanten aber auch weiterer bedrohter Wildtiere geschlossen wurde.

Die Anmeldung kann online über das Portal MelBA-online, das „Melde- und Bescheinigungswesen im Artenschutz“ erfolgen. Weitere Informationen zum Portal finden finden Sie auch in der Pressemitteilung Bürgerportal für meldepflichtige artgeschützte Tiere geht am 05. Februar 2024 online.

Bitte beachten Sie, dass außerdem der Verkauf von Elfenbeinprodukten sowie sonstigen Materialien aus geschützten Arten (auch exotischer Hölzer wie Palisander oder Rosenholz, das gern in Musikinstrumenten eingesetzt wird) einer Vermarktungsgenehmigung bedarf. Weitere Informationen erhalten Sie unter Artenschutz.

CITES Neuanmeldung

CITES Bestandsveränderungsanzeige

Erdwärme

Der Einbau von Erdsonden zur Nutzung von Erdwärme wird bei Neubauten immer häufiger in Anspruch genommen. Bitte denken Sie daran, dass diese wasserrechtlich genehmigt werden müssen, um Grundwassergefährdungen auszuschließen. Neben dem Antragsformular sind genauere Informationen zum Vorhaben einzureichen, die im Antragsformular näher erläutert werden. ACHTUNG: bitte reichen Sie das Genehmigungsformular rechtzeitig bei uns ein, am besten mit 4 Wochen Vorlauf.

Antrag/Anzeige - Erdwärmesonden

Grünschnittverbrennung

Das Verbrennen von Grünschnittmengen bis zu 3 m³ bzw. 30 Schubkarren voll Schnittgut ist nicht anzeige- oder genehmigungspflichtig, wobei solche Verbrennungen nicht überall zulässig sind. Das Verbrennen pflanzlicher Abfälle ist generell unzulässig

• innerhalb von Ortslagen (Ausnahme: Grill-, Lager- und Kaminfeuer)

• innerhalb eines Mindestabstandes von 100 m zu Wald, Moor oder Heide

• innerhalb eines Mindestabstandes von 50 m zu Gebäuden und öffentlichen Verkehrswegen

• innerhalb eines Mindestabstandes von 10 m zu gefährdeten Nachbarkulturen, angrenzenden Röhrichtbeständen und Feldrainen

• zwischen 18 und 8 Uhr sowie an Sonn- und Feiertagen

• in besonders geschützten Biotopen (zum Beispiel Feuchtwiesen, Trocken- und Halbtrockenrasen, Röhrichte, Feuchtwälder, Heiden und Magertriften, Sandrasen) oder in Naturschutzgebieten mit Ausnahme land- und forstwirtschaftlicher Pflanzenabfälle

Verbrannt werden sollte zur Minimierung der Rauchentwicklung nur trockenes Material unter Bereithaltung von Löschwasser oder eines Feuerlöschers sowie unter ständiger Aufsicht. Selbstredend ist das Mitverbrennen nichtpflanzlicher Abfälle wie Plastik und ähnlichem verboten.

ACHTUNG: bei der Verbrennung von großen Mengen an Grünschnitt (> 3m³) ist bei der Unteren Immissionsschutzbehörde ein Formular anzufordern, das schriftlich mindestens 1 Woche vor dem gewünschten Verbrennungsdatum eingereicht werden sollte.

Privates Feuerwerk

Im Gegensatz zu gewerblichen Feuerwerken sind private Feuerwerke außerhalb des Jahreswechsels im Regelfall untersagt und nur ausnahmsweise zulässig (nach §24(1) SprengV). Die Hürden für eine Genehmigung sind jedoch sehr hoch: neben einzuhaltenden Schutzabständen (siehe Antrag) werden generell bei einer hohen Waldbrandstufe (ab Waldbrandstufe 4) keine Feuerwerke genehmigt und nur in wirklich sehr seltenen Ausnahmefällen bei Vorliegen eines ganz besonderen Anlasses, zu denen ein einfacher Geburtstag, Hochzeitstag o.ä. nicht gehören. Außerdem wird darauf hingewiesen, dass im Regelfall eine niedrige dreistellige Gebühr für eine Ausnahmegenehmigung anfällt.

Hinweis: Das Abbrennen von Feuerwerk ohne Ausnahmegenehmigung stellt einen Verstoß gegen das Sprengstoffgesetz dar und kann mit bis zu 50.000 Euro geahndet werden.

Antrag zum Abbrennen von privatem Feuerwerk

Musikveranstaltungen

Bei Musikveranstaltungen gelten die Vorgaben der Freizeitlärmrichtlinie, die hier für Sie auch als Download zur Verfügung steht. Generell sollten Musikveranstaltungen mit Verstärker angezeigt werden. In Ausnahmefällen können diese auch bis 22:00 Uhr oder in seltenen Fällen bis 24:00 Uhr genehmigt werden. ACHTUNG: bitte reichen Sie den Antrag rechtzeitig bei uns ein, am besten mit vier Wochen Vorlauf bzw. bei großen Musikveranstaltungen bereits vor der Buchung von Bands oder Musikern. Anbei finden Sie als Richtschnur für zulässige Lautstärken die sogenannte Freizeitlärm-Richtlinie bzw. eine Kurzfassung dieser Richtlinie.

Hinweis: aufgrund einer landesweiten Gebührenanhebung beträgt die Gebühr für LImSchG-Ausnahmegenehmigungen 50€ für den ersten bzw.  für jeden weiteren Tag 25€/d. Es handelt sich dabei um die von der Stadt einzunehmende Mindestgebühr nach der GebV 2019.

NEU: Zur Erleichterung für Veranstalter aber auch Bürger, die die Rahmenbedingungen für Musikgenehmigungen wissen möchten, finden Sie hier einen digitalen Flyer der diese  kurz uns übersichtlich darstellt:

Musikgenehmigungen Veranstaltungen

Ebenfalls finden Sie hier ortsteilweise eine Kalenderübersicht über nach LImSchG genehmigte Musikveranstaltungen in 2024 und einen wöchentlich aktualisierten Kalender über die genehmigten Veranstaltungen in 2025:

Niederschlagswasserversickerung bei Bauvorhaben

Eine ordentliche Grundstücksentwässerung wird gerade in Zeiten des Klimawandels mit der Zunahme an Starkregenereignissen immer wichtiger und ist auch gesetzlich vorgeschrieben. Es gilt der Grundsatz, dass soviel Wasser wie möglich auf dem eigenen Grundstück zu versickern ist, um die Kanäle und Gewässer nicht noch weiter zu belasten (und damit die Unterlieger). Da Grundstücksentwässerung kein einfaches Thema ist, sollten Sie diese unbedingt durch einen Fachmann planen lassen, wie es auch vom Landeswassergesetz vorgegeben wird. Die geplante Entwässerung ist dann von der Umweltabteilung als Unterer Wasserbehörde zu genehmigen.

Online-Formular Niederschlagswasserversickerung

Public Viewing

Public-Viewing-Events gehen meist bis in die Abend- und Nachtstunden und sind daher in der Regel genehmigungsbedürftig. ACHTUNG: bitte reichen Sie den Antrag rechtzeitig bei uns ein, am besten mit 4 Wochen Vorlauf.

Online-Formular Public Viewing

Schädliche bzw. lästige Tiere und Pflanzen

In diesem Merkblatt zeigen wir Ihnen, wie sie mit verschiedenen schädlichen bzw. lästigen Tieren und Pflanzen verfahren können.

Ameisen

Immer wieder treten Meldungen auf über größere Ameisenvorkommen in Neustadt. Das können heimische Arten sein wie die schwarze Wegameisen aber auch neu eingewanderte Arten aus dem Mittelmeerraum. die dazu tendieren sehr große Kolonien z.T. mit mehreren Königinnen zu bilden. Vorkommen von eingewanderten Ameisenarten bzw.-gattungen wie Pheidole oder Tapinoma sind in Neustadt der Fachwelt bereits seit 2009 bekannt.  Grundsätzlich haben alle Ameisenarten ein Recht auf Leben und dürfen nicht ohne vernünftigen Grund getötet werden. Besonders geschützt sind sogar einige Waldameisenarten in Deutschland.  Im Siedlungsbereich hat man es allerdings in aller Regel mit Arten zu tun, die nicht besonders geschützt sind. Was ist zu tun, wenn diese lästig werden?

Bei kleineren Vorkommen reichen oft die üblichen Haushaltsmittel wie Hirschhornsalz oder die Verwendung von Duftstoffen wie Lavendel, Zitrone, Minze aber auch Essig und ätherische Öle, die die Tiere vertreiben. Bei massiveren Vorkommen empfiehlt sich das Hinzuziehen einer Schädlingsbekämpfungsfirma und/oder die Bestimmung durch einen Fachmann, wobei einer der nächsten sehr fachkundigen Entymologen Herr Dr. Wieland, der Leiter des Pfalzmuseums Bad Dürkheim, sein dürfte (info@pfalzmuseum.bv-pfalz.de).

Bei Bekämpfungen können Fraßköder gut funktionieren, wobei diese um so besser wirken je früher im Jahr sie eingesetzt werden (am besten bereits ab März), da sie dann mangels anderen Nahrungsangeboten bevorzugt in die unterirdischen Kolonien eingetragen werden und die Wirkstoffe dann dort frei werden und nicht großflächig in die Umwelt gelangen. Insektizide Granulate bzw. Gießmittel können punktuell an Stellen ausgebracht werden, wo z.B. die Ameisen in Häuser eindringen oder an der Basis von Bäumen, die von den Ameisen zum Besuch von Blatt- oder Rindenläusen belaufen werden, so dass ihnen die  Nahrungsressourcen abgeschnitten werden.  Als sehr wirksame Mittel für Fraßköder sollen unter Fachleuten insbesondere Köder mit den Wirkstoffen Fipronil (Fourmidor von BASF) oder DMA (Dimethylarsinat, Finicon Avantgarde Ködergel) gelten. Neben Fraßködern gibt es aber auch gifthaltige Ameisengele, die in Fugen u.ä. verteilt werden können, so dass das Gift nur die dortigen Ameisen betrifft und nicht  anderen Tieren (oder gar Haustieren) schaden kann.

Nach aktuellen Meldungen soll auch eine biol. Bekämpfung über Nematoden helfen, da Ameisen diese für Mensch, Haustier, Nützlinge und Pflanzen undschädlichen Fadenwürmer meiden. Z.B. über das Produkt "Nemaplus" lassen sich diese in Pulverform (da Ruhezustand) erwerben und mit Wasser verdünnt auf Ameisenpfade gießen und schrecken dann erfolgreich Ameisen ab, wobei das Gießen alle 1-2 Monate zwischen Frühjahr und Herbst erfolgen sollte für eine nachhaltige Wirkung.

Es ist richtig, dass Ameisen  lokal mitunter lästig werden können. Eine rechtliche Verpflichtung gegen lästig werdende Ameisen vorzugehen oder gegen die meisten eingewanderten Arten wie Tapinoma und Co  besteht weder für Private noch die Stadt und wäre angesichts der fehlenden Möglichkeiten das Problem nachhaltig zu lösen auch fragwürdig.
Hinzu kommt, dass  durch Pflanzenhandel und Co  auch immer wieder neue Ameisenarten und Vorkommen in den Siedlungsraum eingetragen werden und sich dort ausbreiten. Wir müssen daher mit diesen Arten leben und auskommen lernen, wozu auch eine angemessene Reaktion auf die Tiere gehört. Vor Bekämpfungen sollten Möglichkeiten der harmlosen Vertreibung genutzt werden. Wenn aber die Tiere ein gewisses Maß an Belastung erreicht haben, kann im Einzelfall auch eine Bekämpfung sinnvoll und notwendig sein. Hierbei handelt die Stadt übrigens ähnlich wie ein privater Flächenbesitzer und lässt Vorkommen auf städtischen Flächen(-> z.B. auf dem Gelände von Kindergärten, Schulen, Friedhöfen etc.), die dort zu Problemen führen  durch professionelle Schädlingsbekämpfer bekämpfen.  Auch in Neustadt und Umgebung gibt es  dazu einige gute Firmen.

Ratten

In den meisten Fällen sind Ratten ein vorübergehender Anblick, da sie als Kulturfolger zwar dem Menschen folgen, aber mobil sind und schnell wieder abwandern, um sich neue Futterquellen zu erschließen. Falls Ratten aus dem Kanal kommend beobachtet werden, kann dies dem ESN gemeldet werden unter der Telefonnummer (06321) 8520 (Hr. Kramer). Ansonsten gilt das Prinzip Eigenschutz (Beauftragung eines Kammerjägers), wenn Sie sich vor Rattenzuwanderung schützen möchten.

Bei ganz massiven Rattenansiedlungen kann ggf. das Gesundheitsamt auf Basis des Infektionsschutzgsetzes tätig werden. Ansprechpartner hierzu wäre der Kreis Bad Dürkheim.



Hornissen

Hornissen, Wespen, Hummeln und Wildbienen stehen unter Artenschutz. Sie gehören zu den staatenbildenden Insekten und überleben nicht länger als einen Sommer. Sie erfüllen wichtige Funktionen im Naturkreislauf. Hornissen und Wespen regulieren das Artengefüge der Insekten. Hummeln bestäuben mit ihrem langen Rüssel auch Blüten, die Bienen nicht erreichen können. Honigbienen sorgen für eine reiche Ernte im Obstgarten.

In Ausnahmefällen: Umsiedelung des Nestes

Im Fall einer Gefährdung von Menschen durch die Insekten kann eine Ausnahmegenehmigung zur Umsiedelung des Nestes bei der Unteren Naturschutzbehörde beantragt werden. Bevor an eine Umsiedlung oder Entfernung des Nestes gedacht wird, können folgende Maßnahmen helfen:

  • Separieren des Nestes auf dem Dachboden vom übrigen Wohnraum mit einem dünnmaschigen Netz
  • Absperrung des Nestbereiches mit einem Zaun in circa 5 Metern Abstand
  • Anbringen einer Sichtblende

Hinweis: Rat finden Sie auch bei Hornissenberatern, die sich bestens mit den Tieren auskennen und zu diesem Thema gut beraten können.

Asiatische Hornisse

Seit 2023 werden auch in Neustadt verstärkt Nester der eingewanderten asiatischen Hornisse gesichtet, die eine Bedrohung insbesondere für die Honigbiene darstellt. Im Gegensatz zur heimischen Hornisse baut sich die asiatische Hornisse eher kugelförmige Nester und oft auch in Bäumen, so dass sich die Nester gut von der heimischen Art unterscheiden lassen. Wer ein solches kugelförmiges Hornissennest sieht, der kann dieses bitte gerne mit einem Foto auf der Internetseite artenfinder.rlp.de/MeldeaufrufAsiatischeHornisse oder via E-Mail an invasivearten@sgdsued.rlp.de melden. Sobald ein Nest gemeldet wird, werden Hornissen-Experten die Funde bewerten und die Daten zusammentragen.
Für den Menschen ist die asiatische Hornisse übrigens nicht gefährlicher als die Europäische. Aufgrund der großen Völker und ihrer Ernährung u.a. von Honigbienen, soll sie aber nach einer entsprechenden EU-Verordnung beobachtet werden.

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Ansprechpartner für weitere tierspezifische Themen:

Tauben / Taubenabwehr


Füchse, Rehe, Wildschweine und andere jagdbare Arten


Tote Tiere im öffentlichen Raum, Fallwild

Anzeige Wildschaden

Bei Wildschäden gilt die goldene Regel, dass diese innerhalb 1 Woche bei der Behörde angezeigt werden müssen, damit ein Wildschadensersatz rechtlich geltend gemacht werden kann. Bitte melden Sie sich daher so früh wie möglich bei entstandenen Schäden.

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