Formulare
Hier finden Sie die gängigsten Formulare aus dem Bereich Natur & Umwelt zum Online-Ausfüllen. Nach dem Abschicken des Formulars erhalten Sie automatisch eine Kopie Ihres Online-Antrags als passwortgeschützte pdf-Datei sowie in einer zweiten E-Mail das zugehörige Passwort an Ihre angegebene E-Mail-Adresse, um den Datenschutz zu gewährleisten.
Altlastenauskunft
In Rheinland-Pfalz werden Verdachtsflächen, altlastverdächtige Flächen, schädliche Bodenveränderungen und Altlasten in einem Bodenschutzkataster geführt. Für die Erteilung einer Auskunft aus diesem Bodenschutz- bzw, Altlastenkataster können sich Grundstücksbesitzer an die Struktur- und Genehmigungsdirektion Süd (SGD Süd) wenden. Personen, die nicht selbst Eigentümer des angefragten Grundstücks sind, müssen eine unterschriebene Vollmacht des Eigentümers vorlegen. Für die Auskunft fallen Gebühren gemäß dem Verwaltungsaufwand an.
Ansprechpartnerin bei der SGD Süd:
Frau Beiersdoerfer-Krones
anja.beiersdoerfer-krones@sgdsued.rlp.de
Tel.: (06321) 994187
Baumfällanzeige
Wenn Sie einen Baum fällen möchten, sollten Sie dies im Vorfeld bei der Unteren Naturschutzbehörde anzeigen. Das ist kostenlos möglich und gibt Ihnen die Sicherheit, dass die Fällung naturschutzrechtlich, baurechtlich und artenschutzrechtlich geprüft wird. Bitte beachten Sie, dass regelmäßig naturschutzrechtliche Bedenken bestehen bei Fällungen in der Brutzeit (März-September), beim Fällen besonders dicker Bäume (ab 40cm Durchmesser, was meist gleichbedeutend ist mit einem Alter > 60 Jahren) oder Bäumen mit Nestern oder Fledermaushöhlen.
Hier geht es zum Online-Formular: Baumfällanzeige
Benutzung von Feld- und Waldwegen (Antrag)
Wenn Sie einen Feldweg/Waldweg befahren wollen, ist in der Regel ein Antrag auf Ausnahmegenehmigung erforderlich. Bitte beachten Sie, dass bei einer Befahrung ohne Genehmigung ein Bussgeldverfahren eingeleitet werden kann, da die Wege mit den Mitteln der Landwirtschaft und des Forstes saniert und unterhalten werden und daher nicht öffentlich befahren werden dürfen. ACHTUNG: bitte reichen Sie den Antrag aus Ausnahmegenehmigung rechtzeitig bei uns ein, am besten mit 4 Wochen Vorlauf.
Brunnenbohranzeige
Das Bohren privater Brunnen zur Gartenberegnung ist in Neustadt oft nicht erfolgversprechend, da die grundwasserführenden Schichten häufig unter einer maximal zulässigen Bohrtiefe von 10 - 12 Metern liegen. Die Umweltabteilung empfiehlt daher in der Regel als oftmals bessere und auch günstigere Alternative den Einbau von Gartenwasserzählern durch den ESN, die eine vergünstigte Verwendung von städtischem Wasser zu Beregnungszwecken ermöglichen oder die Nutzung von Regenwasser (Zisternen).
Grundsätzlich sollten Brunnen nur von Fachfirmen angelegt werden (sowohl um schädliche Stoffeinträge ins Grundwasser zu verhindern als auch da Brunnen dann langlebiger sind und nicht so schnell verschlämmen) und dürfen natürlich nicht über Altlasten oder altlastenverdächtigen Flächen errichtet werden. ACHTUNG: bitte reichen Sie das Anzeigeformular rechtzeitig bei uns ein, am besten mit 4 Wochen Vorlauf.
CITES - Anmeldung der Haltung exotischer Tiere, die unter die EU-ArtschV bzw. das Washingtoner Artenschutzübereinkommen fallen
Exotische Tiere wie Schlangen, Schildkröten, Papageien, Frösche und ähnliches müssen bei der Unteren Naturschutzbehörde gemeldet bzw. nach deren Ableben oder ihrer Weitergabe an Dritte auch wieder abgemeldet werden, da diese Tiere unter dem besonderen Schutz eines internationalen Artenschutzübereinkommens (CITES/Washingtoner Artenschutzgutachten) stehen, das Anfang der 70er Jahre unter anderem zum Schutz der Elefanten aber auch weiterer bedrohter Wildtiere geschlossen wurde.
Bitte beachten Sie, dass außerdem der Verkauf von Elfenbeinprodukten sowie sonstigen Materialien aus geschützten Arten (auch exotischer Hölzer wie Palisander oder Rosenholz, das gern in Musikinstrumenten eingesetzt wird) einer Vermarktungsgenehmigung bedarf. Weitere Informationen erhalten Sie unter Artenschutz.
Erdwärme
Der Einbau von Erdsonden zur Nutzung von Erdwärme wird bei Neubauten immer häufiger in Anspruch genommen. Bitte denken Sie daran, dass diese wasserrechtlich genehmigt werden müssen, um Grundwassergefährdungen auszuschließen. Neben dem Antragsformular sind genauere Informationen zum Vorhaben einzureichen, die im Antragsformular näher erläutert werden. ACHTUNG: bitte reichen Sie das Genehmigungsformular rechtzeitig bei uns ein, am besten mit 4 Wochen Vorlauf.
Grünschnittverbrennung
Das Verbrennen von Grünschnittmengen bis zu 3 m³ bzw. 30 Schubkarren voll Schnittgut ist nicht anzeige- oder genehmigungspflichtig, wobei solche Verbrennungen nicht überall zulässig sind. Das Verbrennen pflanzlicher Abfälle ist generell unzulässig
• innerhalb von Ortslagen (Ausnahme: Grill-, Lager- und Kaminfeuer)
• innerhalb eines Mindestabstandes von 100 m zu Wald, Moor oder Heide
• innerhalb eines Mindestabstandes von 50 m zu Gebäuden und öffentlichen Verkehrswegen
• innerhalb eines Mindestabstandes von 10 m zu gefährdeten Nachbarkulturen, angrenzenden Röhrichtbeständen und Feldrainen
• zwischen 18 und 8 Uhr sowie an Sonn- und Feiertagen
• in besonders geschützten Biotopen (zum Beispiel Feuchtwiesen, Trocken- und Halbtrockenrasen, Röhrichte, Feuchtwälder, Heiden und Magertriften, Sandrasen) oder in Naturschutzgebieten mit Ausnahme land- und forstwirtschaftlicher Pflanzenabfälle
Verbrannt werden sollte zur Minimierung der Rauchentwicklung nur trockenes Material unter Bereithaltung von Löschwasser oder eines Feuerlöschers sowie unter ständiger Aufsicht. Selbstredend ist das Mitverbrennen nichtpflanzlicher Abfälle wie Plastik und ähnlichem verboten.
ACHTUNG: bei der Verbrennung von großen Mengen an Grünschnitt (> 3m³) ist bei der Unteren Immissionsschutzbehörde ein Formular anzufordern, das schriftlich mindestens 1 Woche vor dem gewünschten Verbrennungsdatum eingereicht werden sollte.
Privates Feuerwerk
Während der Einsatz von gewerblichem Feuerwerk und das Abbrennen von Feuerwerken durch Pyrotechniker einer Genehmigung über die SGD Süd bedarf, sind private Feuerwerke zum Beispiel anlässlich von großen Jubiläen von der Umweltabteilung zu genehmigen. Ausgenommen sind natürlich die Jahresendfeuerwerke an Silvester, die keiner Genehmigung bedürfen. ACHTUNG: bitte reichen Sie das Genehmigungsformular rechtzeitig bei uns ein, am besten mit 4 Wochen Vorlauf.
Musikveranstaltungen
Bei Musikveranstaltungen gelten die Vorgaben der Freizeitlärmrichtlinie, die hier für Sie auch als Download zur Verfügung steht. Generell sollten Musikveranstaltungen mit Verstärker angezeigt werden. In Ausnahmefällen können diese auch bis 22 Uhr oder in seltenen Fällen bis 24 Uhr genehmigt werden. ACHTUNG: bitte reichen Sie den Antrag rechtzeitig bei uns ein, am besten mit 4 Wochen Vorlauf bzw. bei großen Musikveranstaltungen bereits vor der Buchung von Bands oder Musikern. Anbei finden Sie als Richtschnur für zulässige Lautstärken die sogenannte Freizeitlärm-Richtlinie bzw. eine Kurzfassung dieser Richtlinie.
Niederschlagswasserversickerung bei Bauvorhaben
Eine ordentliche Grundstücksentwässerung wird gerade in Zeiten des Klimawandels mit der Zunahme an Starkregenereignissen immer wichtiger und ist auch gesetzlich vorgeschrieben. Es gilt der Grundsatz, dass soviel Wasser wie möglich auf dem eigenen Grundstück zu versickern ist, um die Kanäle und Gewässer nicht noch weiter zu belasten (und damit die Unterlieger). Da Grundstücksentwässerung kein einfaches Thema ist, sollten Sie diese unbedingt durch einen Fachmann planen lassen, wie es auch vom Landeswassergesetz vorgegeben wird. Die geplante Entwässerung ist dann von der Umweltabteilung als Unterer Wasserbehörde zu genehmigen.
Public Viewing
Public-Viewing-Events gehen meist bis in die Abend- und Nachtstunden und sind daher in der Regel genehmigungsbedürftig. ACHTUNG: bitte reichen Sie den Antrag rechtzeitig bei uns ein, am besten mit 4 Wochen Vorlauf.
Schädliche bzw. lästige Tiere und Pflanzen
In diesem Merkblatt zeigen wir Ihnen, wie sie mit verschiedenen schädlichen bzw. lästigen Tieren und Pflanzen verfahren können.
Ratten
In den meisten Fällen sind Ratten ein vorübergehender Anblick, da sie als Kulturfolger zwar dem Menschen folgen, aber mobil sind und schnell wieder abwandern, um sich neue Futterquellen zu erschließen. Falls Ratten aus dem Kanal kommend beobachtet werden, kann dies dem ESN gemeldet werden unter der Telefonnummer (06321) 8520 (Hr. Kramer). Ansonsten gilt das Prinzip Eigenschutz (Beauftragung eines Kammerjägers), wenn Sie sich vor Rattenzuwanderung schützen möchten.
Bei ganz massiven Rattenansiedlungen kann ggf. das Gesundheitsamt auf Basis des Infektionsschutzgsetzes tätig werden. Ansprechpartner hierzu wäre der Kreis Bad Dürkheim.
Hornissen
Hornissen, Wespen, Hummeln und Wildbienen stehen unter Artenschutz. Sie gehören zu den staatenbildenden Insekten und überleben nicht länger als einen Sommer. Sie erfüllen wichtige Funktionen im Naturkreislauf. Hornissen und Wespen regulieren das Artengefüge der Insekten. Hummeln bestäuben mit ihrem langen Rüssel auch Blüten, die Bienen nicht erreichen können. Honigbienen sorgen für eine reiche Ernte im Obstgarten.
In Ausnahmefällen: Umsiedelung des Nestes
Im Fall einer Gefährdung von Menschen durch die Insekten kann eine Ausnahmegenehmigung zur Umsiedelung des Nestes bei der Unteren Naturschutzbehörde beantragt werden. Bevor an eine Umsiedlung oder Entfernung des Nestes gedacht wird, können folgende Maßnahmen helfen:
- Separieren des Nestes auf dem Dachboden vom übrigen Wohnraum mit einem dünnmaschigen Netz
- Absperrung des Nestbereiches mit einem Zaun in circa 5 Metern Abstand
- Anbringen einer Sichtblende
Hinweis: Rat finden Sie auch bei Hornissenberatern, die sich bestens mit den Tieren auskennen und zu diesem Thema gut beraten können.
Ansprechpartner für weitere tierspezifische Themen:
Tauben/Taubenabwehr
Markt- und Schornsteinfegerwesen
Zimmer 27
Hindenburgstraße 9a
67433 Neustadt an der Weinstraße
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Füchse, Rehe, Wildschweine und andere jagdbare Arten
Untere Jagd- und Fischereibehörde, Infektionsschutz und Bestattungswesen, Waffenrecht
Zimmer 25
Hindenburgstraße 9a
67433 Neustadt an der Weinstraße
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Tote Tiere im öffentlichen Raum, Fallwild
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✉ bauhof@neustadt.eu
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Anzeige Wildschaden
Bei Wildschäden gilt die goldene Regel, dass diese innerhalb 1 Woche bei der Behörde angezeigt werden müssen, damit ein Wildschadensersatz rechtlich geltend gemacht werden kann. Bitte melden Sie sich daher so früh wie möglich bei entstandenen Schäden.