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Eingliederungshilfe für Menschen mit Behinderung nach Teil 2 SGB IX

Aufgabe der Eingliederungshilfe ist es, Menschen mit Behinderung eine individuelle Lebensführung zu ermöglichen und die volle, wirksame und gleichberechtigte Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zu fördern. Sie soll Menschen mit Behinderung befähigen, ihre Lebensplanung und -führung möglichst selbstbestimmt und eigenverantwortlich wahrnehmen zu können.

Leistungen der Eingliederungshilfe können sein:

  • Leistungen zur medizinischen Rehabilitation,
  • Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben,
  • Leistungen zur Teilhabe an Bildung und
  • Leistungen zur Sozialen Teilhabe.

Zu den Leistungen gehören zum Beispiel:

  • Frühförderung von Kindern mit bestehender oder drohender wesentlicher körperlicher oder geistiger Behinderung
  • Heilpädagogische Leistungen für Kinder mit bestehender oder drohender wesentlicher körperlicher oder geistiger Behinderung für behinderungsbedingte Mehrbedarfe in integrativen Kindertagesstätten
  • Integrationshilfen für den Schulbesuch von Kindern mit Beeinträchtigung
  • Besuch einer Tagesförderstätte oder einer Tagesstätte
  • Beschäftigung in einer Werkstatt für Menschen mit Behinderung
  • Assistenzleistungen in einer eigenen Wohnung, einer Wohngemeinschaft oder einer besonderen Wohnform
  • Leistungen zur Mobilität
  • Hilfsmittel zur Teilhabe

Eingliederungshilfe erhält, wer die erforderliche Leistung nicht von anderen oder von Trägern anderer Sozialleistungen erhält.

Die Leistungen zur Eingliederungshilfe können sowohl Geld- als auch Sachleistungen sowie persönliche Hilfen umfassen.

Sie sind teilweise einkommens- und vermögensabhängig. Der entsprechende Eigenanteil wird individuell ermittelt.

Art und Umfang der Leistungen bestimmen sich nach dem individuellen Bedarf, der in einem Dialog zwischen dem Menschen mit Behinderung und dem zuständigen Träger der Eingliederungshilfe in der Gesamt- bzw. Teilhabeplanung ermittelt wird.

Wer kann Leistungen der Eingliederungshilfe beziehen?

Menschen mit Behinderungen sind Menschen, die körperliche, seelische, geistige oder Sinnesbeeinträchtigungen haben, die sie in Wechselwirkung mit einstellungs- und umweltbedingten Barrieren wesentlich an der gleichberechtigten Teilhabe an der Gesellschaft länger als sechs Monate hindern können.

Eine Beeinträchtigung liegt vor, wenn der Körper- und Gesundheitszustand von dem für das Lebensalter typischen Zustand abweicht. Menschen sind von Behinderung bedroht, wenn eine solche Beeinträchtigung mit hoher Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist.

Nach der Antragsstellung wird die Zugehörigkeit zum Personenkreis durch das zuständige Gesundheitsamt ermittelt.

Welche Unterlagen werden benötigt?

Erkunden Sie sich am besten schon vor der Antragsstellung bei dem für Sie zuständigen Sozialamt, welche Unterlagen benötigt werden. Je nach Einzelfall sind verschiedene Nachweise erforderlich, beispielsweise

  • Einkommensnachweise (z.B. Rentenbescheide, Verdienstbescheinigungen)
  • Nachweise über Ausgaben
  • Vermögensnachweise (z.B. Sparbücher, Bausparverträge)
  • ärztliche Befundberichte

In einer telefonischen Erstberatung klären wir zunächst die örtliche und rechtliche Zuständigkeit und nehmen Ihr Anliegen auf. Auf Wunsch unterstützen wir Sie gerne bei einer möglichen Antragsstellung und beraten über mögliche Unterstützungsleistungen.

Rechtsgrundlage

Teil 2 Neuntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB IX) - Eingliederungshilferecht

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