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Auslegungshilfe und häufig gestellte Fragen und Antworten zum Thema Mandelblüte 2021

Allgemeinverfügung der Stadt Neustadt an der Weinstraße zum Schutz der Bevölkerung vor der Verbreitung des Coronavirus SARS-CoV-2 anlässlich der Mandelblüte
Stand: 29.03.2021

Warum soll ich auf meinen Besuch der Gimmeldinger Mandelblüte verzichten?

Nur gemeinsam kann ein erneuter Anstieg der Infektionszahlen in Neustadt an der Weinstraße verhindert werden. Dies ist auch im Sinne aller, die dringend auf Lockerungen der Lockdown-Maßnahmen hoffen, beispielsweise Handel und Gastronomie. Viele neue, eingeschleppte Infektionsketten und ein durch Unvernunft verursachter Wiederanstieg der Fallzahlen würden das gefährden.


Welche Auflagen gelten derzeit nach der aktuellen CoBeLVO (Corona-Bekämpfungsverordnung Rheinland-Pfalz)?

Bei Begegnungen mit anderen Personen im öffentlichen Raum ist ein Mindestabstand von 1,5 Metern einzuhalten (Abstandsgebot). Dies gilt auch, wenn eine Mund-Nasen-Bedeckung getragen wird. Der Konsum von alkoholischen Getränken im öffentlichen Raum ist untersagt. Einrichtungen des Beherbergungsgewerbes (…) sind geschlossen. Diese Einrichtungen können bei Bedarf ausschließlich für den nicht touristischen Reiseverkehr unter Beachtung der allgemeinen Schutzmaßnahmen öffnen.

Warum gibt es eine Allgemeinverfügung?

Bei entsprechender Witterung wird zur Zeit der Mandelblüte die Gefahr eines hohen Besucheraufkommens gesehen, das den gemeinsamen Anstrengungen zur Eindämmung der Pandemie zuwider läuft. Es wird befürchtet, dass in dem von dieser Allgemeinverfügung betroffenen Gebiet viele Menschen aufeinandertreffen, Infektionsketten nicht mehr nachvollzogen werden können und das Virus sich weiter ausbreitet. Nach den Erfahrungen im Vorjahr ist davon auszugehen, dass es dort verstärkt zu Begegnungs- und Ausweichsituationen kommt, bei denen der Mindestabstand nicht immer eingehalten werden kann.


Auf welcher Rechtsgrundlage wird die Allgemeinverfügung erlassen?

Gem. § 28 Absatz 1 Satz 1 i. V. m. § 28a Absätze 1, 2, 3 und 6 des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) vom 20. Juli 2000 (BGBl. I S. 1045), in der derzeit geltenden Fassung, i. V. m. § 2 der Landesverordnung zur Durchführung des Infektionsschutzgesetzes (IfSGDV) vom 10. März 2010 (GVBl. 2010, 55), in der derzeit geltenden Fassung, erlässt die Stadt Neustadt an der Weinstraße im Einvernehmen mit dem Ministerium für Soziales, Arbeit, Gesundheit und Demografie eine Allgemeinverfügung zum Schutz der Bevölkerung vor der Verbreitung des Coronavirus SARS-CoV-2 anlässlich der Mandelblüte.

In welchem Zeitraum gilt die Allgemeinverfügung?

Ab Freitag, 5. März 2021,  ist

- freitags jeweils 11:00 - 18:00 Uhr sowie
- samstags und sonntags jeweils 9:00 - 18:00 Uhr und an
- Feiertagen (Karfreitag & Ostermontag) jeweils von 9:00 - 18:00 Uhr

das Betreten von und der Aufenthalt auf bestimmten Straßen und Flächen zu tagestouristischen Zwecken untersagt.

Die Verfügung gilt bis einschließlich 18. April 2021.

Wo genau sind das Betreten und der Aufenthalt zu tagestouristischen Zwecken untersagt?

a) Gimmeldinger Straße (zwischen Mandelring und Peter-Koch-Straße), Fürstenweg (zwischen Tiefenweg und Hausnummer 50), Neubergstraße (zwischen Hausnummer 1 und Hausnummer 20), Tiefenweg, Meerspinnstraße (zwischen Peter-Koch-Straße und Herzogstraße), Kurpfalzstraße (ab Bahnhof Mußbach bis Meerspinnstraße), Kirchplatz und Peter-Koch-Straße (zwischen Von-Geissel-Straße und Neubergstraße).

b) zwischen Fürstenweg bis zur östlich davon verlaufenden Bahnlinie und bis einschließlich der K 21/Herzogstraße im Norden außerhalb der geschlossenen Bebauung des Ortsbezirks Gimmeldingen

c) westlich der Gimmeldinger Straße (zwischen Mandelring und Ortseingang Gimmeldingen) bis zum Beginn der geschlossenen Bebauung der Ortsbezirke Haardt und Gimmeldingen

d) östlich der Gimmeldinger Straße (zwischen Mandelring und Ortseingang Gimmeldingen) bis einschließlich des Feldwegs mit den Flurstücknummern 1867, 1864 im Norden, des Feldwegs mit den Flurstücknummern 1904, 8905 und 8858 im Osten und des Feldwegs mit der Flurstück Nr. 8693 im Süden.


Gibt es einen Plan, auf dem der Sperrbereich ersichtlich wird?

Der räumliche Sperrbereich ergibt sich für die Ziffern 1a) und b) aus dem ersichtlichen Lageplan 1 a, der räumliche Sperrbereich ergibt sich für die Ziffern 1c) und d) aus dem als Lageplan 1 b. Beide Lagepläne sind Bestandteil der Allgemeinverfügung.


 

Wer darf sich im Sperrbereich aufhalten?

Aufhalten dürfen sich neben den Neustadter Einwohner*innen, Personen, die keine Tagestouristen sind, also Personen,
- die eine zulässige Übernachtung in einer Einrichtung des Beherbergungsgewerbes (z.B. Hotel, Ferienwohnung, Wohnmobilstellplatz) in Neustadt an der Weinstraße nachweisen können,
- die einer beruflichen oder ehrenamtlichen Tätigkeit nachgehen,
- die zu Schul- oder Ausbildungszwecken in den Ortsteil müssen,
- die den Sperrbereich zum Zwecke der medizinische Versorgung oder vergleichbaren Zwecken aufgesucht haben,
- Besucher*innen der Anlieger*innen und Gewerbetreibenden im Sperrbereich. Der Aufenthalt ist nur für die Dauer des Zwecks erlaubt,
- Besucher*innen von Taufen, Hochzeiten, Gottesdiensten etc. in der Pfarrkirche dürfen den Sperrbereichs betreten und sich für die Dauer der Veranstaltung dort aufhalten.

Gilt diese Regelung auch für Einwohner*innen aus Neustadt an der Weinstraße?

Nein, Einwohner*innen von Neustadt an der Weinstraße sind von dem Betretungs- und Aufenthaltsverbot ausgenommen. Der Wohnsitz ist insbesondere durch Vorlage des Personalausweises, der Aufenthaltserlaubnis, der Duldung oder einer Meldebescheinigung nachzuweisen. Dennoch ergeht der dringende Appell an alle Einwohner*innen der Stadt Neustadt an der Weinstraße, den Sperrbereich zu den genannten Zeiten zu meiden.

Wer darf sich im Sperrbereich nicht aufhalten?

Tagestouristen, die den Ortsteil Gimmeldingen und die Mandelblüte für lediglich einen Tag oder ein paar Stunden aus touristischen Zwecken besuchen.

Ist die Durchfahrt des Sperrbereichs auch aufgrund der Allgemeinverfügung verboten?

Nein, durch eine reine Durchfahrt entstehen keine durch die Corona-Pandemie bedingten Gesundheitsgefahren.

Ich möchte in Gimmeldingen einkaufen, allerdings liegt der Betrieb im Sperrbereich des Betretens- und Aufenthaltsverbots. Darf ich dennoch den Sperrbereich betreten bzw. mich darin aufhalten?

Ja, dies ist erlaubt für die Dauer des Einkaufs.

Wenn ich in einer Straße wohne, die nicht im Sperrbereich liegt, dürfen dann meine Besucher*innen auch den Sperrbereich betreten, um zu mir zu kommen?

Ja. Viele Straßen in Gimmeldingen und einzelne Straßen in Mußbach (z.B. Am Hasenstein oder Am Altenweg) können durch Besucher*innen fußläufig nur erreicht werden, in dem der Sperrbereich durchquert wird. Damit die Anlieger*innen dieser Straßen weiterhin auf ihren Grundstücken Besuch empfangen dürfen, ist das Betreten des Sperrbereichs erlaubt, um zu dem Anwesen außerhalb des Sperrbereichs zu gelangen. Ein Aufenthalt im Sperrbereich ist jedoch nicht gestattet.

Ich bin kein*e Einwohner*in Neustadts an der Weinstraße. Darf ich in Gimmeldingen wohnende Verwandte/Bekannte besuchen und mit ihnen gemeinsam im Sperrbereich spazieren gehen?

Das Betreten des Sperrbereichs ist erlaubt, um zu dem Anwesen zu gelangen, in dem die Verwandten/Bekannten wohnen. Das Spazierengehen im Sperrbereich ist dagegen nicht mit Neustadter Einwohner*innen erlaubt. Vielleicht ist es in diesem Jahr eine gute Idee, am Wohnort der Verwandten / Bekannten spazieren zu gehen.

Ich möchte zum Beispiel zum Weinbiet hochwandern, darf ich durch den Sperrbereich hindurchfahren?

Ja, das Durchfahren ist erlaubt, aber nicht das Betreten oder der Aufenthalt im Sperrbereich. Das Parken muss außerhalb des Sperrbereiches erfolgen.

Als Wanderer bin ich gewohnt, z.B. vom Mußbacher Bahnhof aussteigend, die Kurpfalzstraße Richtung Gimmeldingen zu nutzen, um in den Wald zu gelangen. Ist das erlaubt?

Nein, Wanderfreunde müssen hierzu einen Weg wählen, der nicht durch den Sperrbereich führt, z. B. über den Ortsteil Haardt Richtung Wald.

Sind Lieferverkehre nach oder von Gimmeldingen erlaubt?

Ja, die Anlieferung ist erlaubt, da es der Ausübung eines beruflichen Zweckes dient.

Darf ich bestellte Speisen in einer Gaststätte in Gimmeldingen abholen?

Ja, das ist erlaubt, da Kunden und Kundinnen der Gaststätten den Bereich betreten und sich dort aufhalten dürfen. Nach Erhalt der Ware ist dieser Bereich wieder zu verlassen.

Ich komme von außerhalb und bin als Pate/in zu einer Taufe eingeladen, die in der Gimmeldinger Pfarrkirche stattfindet. Darf ich trotz der Allgemeinverfügung an der Taufe teilnehmen?

Ja. Besucher*innen von Taufen, Hochzeiten, Gottesdiensten etc. in der Pfarrkirche dürfen den Sperrbereich betreten und sich für die Dauer des Anlasses dort aufhalten.

Fahren die Linienbusse wie gewohnt durch den Ortsteil Gimmeldingen?

Ja, der Linienverkehr wird wie gewohnt aufrechterhalten.

Ich bin geimpft, darf ich mich den Sperrbereich betreten bzw. mich dort aufhalten?

Nein, derzeit bestehen für Geimpfte keinerlei Sonderregelungen.

Gibt es Ausschankstellen?

Nein, unabhängig von der Allgemeinverfügung gilt nach der CoBeLVO ein Verkaufsverbot für Alkohol im Straßenverkauf:

Meine Mutter ist pflegebedürftig und wohnt im Sperrbereich. Darf ich in den Sperrbereich einfahren, auch wenn ich kein*e Neustadter Einwohner*in bin?

Ja, an den Sperrstellen müssen Sie Ihr Anliegen glaubhaft machen. Das Befahren und Betreten des Sperrbereichs ist erlaubt, um zu dem Anwesen zu gelangen, in dem Ihre Mutter wohnt.

Welche Folgen hat ein Verstoß gegen die Anordnungen der Allgemeinverfügung?

Bei Verstößen gegen Anordnungen der Allgemeinverfügung kann ein Bußgeld bis zu € 25.000 verhängt werden. Darüber hinaus werden Verstöße nach der gültigen CoBeLVO mit Bußgeldern im Regelfall (fahrlässiger Erstverstoß) geahndet.

Verstöße gegen die 18. Coronabekämpfungsverordnung:

Ist der Klettersteig im Gimmeldinger Steinbruch ganz normal erreichbar?

Der Klettersteig im Gimmeldinger Steinbruch ist nicht vom Sperrbereich betroffen. Hier sind lediglich die Reglungen der aktuellen Coronabekämpfungsverordnung zu beachten.

Ist die Kurpfalz-Apotheke problemlos erreichbar?

Ja, die Kurpfalz-Apotheke dient der medizinischen Versorgung und ist normal erreichbar.