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Künstlersozialabgabe
[Nr.99107033000000 ]

Leistungsbeschreibung

Wenn Sie mit selbstständigen Künstlern oder Publizisten zusammenarbeiten oder in einem bestimmten Umfang Aufträge an selbstständige Künstler oder Publizisten erteilen, müssen sich bei der Künstlersozialkasse anmelden.

Das Künstlersozialversicherungsgesetz (KSVG) bietet selbständigen Künstlern und Publizisten sozialen Schutz in der Renten-, Kranken- und Pflegeversicherung. Wie Arbeitnehmer zahlen sie nur etwa die Hälfte der Versicherungsbeiträge; die andere Beitragshälfte trägt die Künstlersozialkasse (KSK).

Die für die Finanzierung der Beitragshälfte der KSK erforderlichen Mittel werden

  • aus einem Zuschuss des Bundes und
  • aus einer Künstlersozialabgabe der Unternehmen finanziert, die künstlerische und publizistische Leistungen in Anspruch nehmen und verwerten (Verwerter).

Als „Verwerter“ müssen Sie grundsätzlich für jede Inanspruchnahme künstlerischer oder publizistischer Leistungen eine Sozialabgabe zahlen:

  • Für angestellte Künstler und Publizisten müssen Sie - wie für alle sozialversicherungspflichtigen Beschäftigten - der Gesamtsozialversicherungsbeitrag an die zuständige Einzugsstelle abführen.
  • Für selbständige Künstler und Publizisten müssen Sie die Künstlersozialabgabe an die KSK zahlen, wenn Sie als Unternehmer zu den „typischen Verwertern“ gehören oder als sonstiges Unternehmen nicht nur gelegentlich Aufträge an diese Personengruppe erteilen. 

Zu den „typischen Verwertern“ gehören beispielsweise Verlage, Veranstalter, Galerien oder Werbeunternehmen.

Für sonstige Unternehmen tritt eine Abgabepflicht ein, wenn Sie nicht nur gelegentlich Aufträge an selbständige Künstler oder Publizisten erteilen, und zwar zum Zwecke der Eigenwerbung oder um damit Einnahmen zu erzielen. 

Eine „nicht nur gelegentliche“ Auftragserteilung liegt dann vor, wenn die Gesamtsumme aller gezahlten Entgelte in einem Kalenderjahr 450 Euro übersteigt. Erteilen Unternehmen, die nicht zu den typischen Verwertern gehören, Aufträge an selbständige Künstler oder Publizisten, um damit Einnahmen zu erzielen, liegt eine nur gelegentliche Auftragserteilung auch dann vor, wenn in einem Kalenderjahr nicht mehr als drei Veranstaltungen durchgeführt werden (ausgenommen sind Musikvereine mit vereinseigenen Chorleitern oder Dirigenten).

Als abgabepflichtiges Unternehmen müssen Sie an dem gesetzlich geregelten Meldeverfahren teilnehmen. Der erste Schritt hierfür ist eine formlose Meldung bei der KSK.

Bemessungsgrundlage der KSK sind alle in einem Kalenderjahr an selbständige Künstler und Publizisten gezahlten Entgelte. Es gilt ein einheitlicher Abgabesatz.

Bis zum 30. September eines jeden Jahres wird der für das nachfolgende Kalenderjahr geltende Abgabesatz durch die "Künstlersozialabgabeverordnung" des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales festgesetzt.

An wen muss ich mich wenden?

Postanschrift:
Künstlersozialkasse
26380 Wilhelmshaven

Hausadresse:
Künstlersozialkasse
Gökerstraße 14
26384 Wilhelmshaven

Sprechzeiten:
Montag bis Freitag
von 9:00 bis 16:00 Uhr


Service-Center: 04421 9734051500

Fax: (Verwerter):  04421 7543-5062

Rechtsstelle: 04421 7543 5050

Fragen zur Künstlersozialabgabe:       
abgabe@kuenstlersozialkasse.de

Voraussetzungen

  • Sie gehören zu den „typischen Verwertern“ oder
  • erteilen  zum Zwecke der Eigenwerbung  oder Einnahmeerzielung nicht nur gelegentlich Aufträge an selbständige Künstler oder Publizisten
  • Sie haben Ihren Unternehmenssitz in Deutschland

Welche Unterlagen werden benötigt?

  • Anmelde- und Erhebungsbogen
  • Kopien Ihrer Eintragungen in das Gewerbe-, Handels- oder Vereinsregister
  • Vereinssatzungen

Welche Gebühren fallen an?

Die Höhe der Abgabe beträgt für das Jahr 2019 4,2 Prozent.

Welche Fristen muss ich beachten?

  • Die Summe aller gezahlten Entgelte eines Jahres müssen Sie bis zum 31.3. des Folgejahres an die Künstlersozialkasse melden.
  • Auf diese Jahresmeldung erfolgt eine Abrechnung der Künstlersozialabgabe des Vorjahres.
  • Die monatlichen Vorauszahlungen auf die Künstlersozialabgabe müssen Sie bis zum 10. des Folgemonates an die Künstlersozialkasse zahlen.
  • Werden die Zahlungen nicht pünktlich geleistet, erhebt die Künstlersozialkasse Mahngebühren und monatliche Säumniszuschläge in Höhe von 1 Prozent des Rückstandes.

Rechtsgrundlage