FAQ - Häufig gestellte Fragen zum wiederkehrenden Beitrag
Welche Unterschiede gibt es zum Einmalbeitrag?
Bei dem Einmalbeitrag werden für eine Ausbaumaßnahme an einer Straße (= Verkehrsanlage) nur die angrenzenden beitragspflichtigen Grundstücke zum Ausbaubeitrag herangezogen.
Bei dem wiederkehrenden Beitrag werden für sämtliche Ausbaumaßnahmen in der Abrechnungseinheit die beitragspflichtigen Grundstücke in dieser zum Ausbaubeitrag herangezogen.
Welche Vorteile hat der wiederkehrende Beitrag?
Gerechtere Verteilung:
Nicht nur die Anlieger der jeweiligen Straße, sondern alle Grundstückseigentümer im Abrechnungsgebiet sind abgabepflichtig. Die Kosten werden so auf viele Schultern verteilt und sind für den einzelnen Beitragszahler weniger belastend. Weil diese Straßenanlieger das gesamte Straßennetz genauso benutzen, werden sie beim wiederkehrenden Beitrag gleich behandelt wie alle anderen Beitragspflichtigen. Kurz gesagt: Verteilung auf viele Köpfe.
Geringe Beitragshöhe:
Junge Familien oder Rentnerhaushalte können oftmals für Straßenbaumaßnahmen, bei denen Einmalbeiträge erhoben werden, kaum die hohen – manchmal fünfstelligen – Beträge aufbringen. Durch die größere Solidargemeinschaft beim wiederkehrenden Beitrag verringert sich die Höhe des Beitrags.
Wie erfolgt die Berechnung und wie hoch ist der wiederkehrende Beitrag?
Die Berechnung des Beitrages erfolgt nach Maßgabe der Beitragssatzung unter Berücksichtigung von der Grundstückgröße, Anzahl Vollgeschosse, Wohn- und/oder Gewerbenutzung und der Verschonungsregelung sowie der jährlich getätigten Ausgaben innerhalb einer Abrechnungseinheit.
Zu den Aufwendungen zählen die Kosten, die für die jeweiligen Maßnahmen (z. B. Fahrbahn, Gehwege, Beleuchtung, anteilige Straßenoberflächenentwässerung) als beitragsfähig erachtet und in einem Kalenderjahr tatsächlich bezahlt wurden, abzüglich eines Eigenanteils der Gemeinde.
Danach wird der Beitragssatz ermittelt. Dieser ergibt sich als Quotient aus den umlagefähigen Kosten und der beitragspflichtigen Gesamtfläche der Abrechnungseinheit. Er wird in Euro pro Quadratmeter festgelegt.
Dieser Beitragssatz wird anschließend mit der einzelnen beitragspflichtigen Grundstücksfläche multipliziert. Als Ergebnis erhält man die Beitragslast für die Ausbaumaßnahmen in der Abrechnungseinheit des jeweiligen Abrechnungsjahr bezogen auf das beitragspflichtige Grundstück.
Die Höhe des zu leistenden Ausbaubeitrags ist also von unterschiedlichen Faktoren abhängig. Daraus können sich Abweichungen hinsichtlich der Kosten sowie der Gewichtungsfläche aller beitragspflichtigen Grundstücke in der Abrechnungseinheit (Wegfall/Hinzukommen von Grundstücken, Änderungen der Nutzungsart etc.) ergeben.
Muss ich jedes Jahr wiederkehrende Straßenausbaubeiträge bezahlen?
Nein. Die Stadt Neustadt an der Weinstraße erhebt wiederkehrende Beiträge nach dem sogenannten A-Modell. Dies bedeutet, ich zahle nur wiederkehrende Straßenausbaubeiträge, wenn in der Abrechnungseinheit, in der mein Grundstück liegt, im Kalenderjahr auch tatsächlich Ausbaumaßnahmen durchgeführt wurden und die Stadt hierfür Auszahlungen getätigt hat.
Der wiederkehrende Ausbaubeitrag ist also keine „Spardose“, in die jährlich ein gleichbleibender Betrag eingezahlt und für zukünftige Ausbaumaßnahmen angesammelt wird.
Als Faustregel gilt: Keine Maßnahme --> keine Kosten --> keine Beitragsfestsetzung
Wer muss den wiederkehrenden Beitrag bezahlen?
Zahlungspflichtig ist der/die Grundstückseigentümer*in oder dinglich Nutzungsberechtigte (zum Beispiel bei Nießbrauch).
Wie hoch ist der Beitrag?
Die Beitragshöhe richtet sich nach den in einem Kalenderjahr tatsächlich entstandenen Investitionsaufwendungen für beitragsfähige Baumaßnahmen in der jeweiligen Abrechnungseinheit. Dies hat zur Folge, dass der Beitrag jährlich unterschiedlich hoch sein wird.
Werde ich vor der Festsetzung eines Beitrages informiert?
Ja, die betroffenen Grundstückseigentümer werden über die zugrunde gelegten Grundstücksdaten in einem persönlichen Schreiben informiert. Darin enthalten ist auch eine Vorabberechnung der beitragspflichtigen Grundstücksfläche.
Kann der wiederkehrende Beitrag auf die Mieter umgelegt werden?
Nein. Nach der zurzeit herrschenden Meinung in Literatur und Rechtsprechung kann der wiederkehrende Beitrag nicht auf die Mieter umgelegt werden.
Werden die Straßenausbaukosten vollständig auf die Grundstückseigentümer umgelegt?
Nein. Für jede Abrechnungseinheit wird ein Gemeindeanteil festgesetzt, welcher vor Beiragserhebung in Abzug gebracht wird. Der gesetzlich verankerte Anteil beträgt mindestens 20% und wird in der Satzung festgelegt. Die verbleibenden Kosten werden dann auf die Beitragspflichtigen umgelegt.
Muss ich als Teileigentümer eines Grundstücks bzw. Eigentümer einer Eigentumswohnung für das ganze Grundstück Ausbaubeiträge zahlen?
Nein. Bei der Beitragsveranlagung werden sämtliche Eigentümer nicht für die gesamte Fläche eines Grundstückes, sondern lediglich in Höhe ihres Miteigentumsanteils laut Grundbuch an dem Grundstück veranlagt. Dies ist in den Bescheiden auch so ersichtlich.
Muss ich als Grundstückseigentümer in einem Abrechnungsgebiet auch für die Erschließung eines Neubaugebietes oder für Unterhaltungsmaßnahmen mitbezahlen?
Nein. Bei einer erstmaligen Herstellung einer Straße handelt es sich um eine Erschließung, wofür grundsätzlich Erschließungsbeiträge nach dem Baugesetzbuch erhoben werden.
Kosten für die Unterhaltung von Straßen sind von der Stadt zu tragen, wie beispielsweise Ausbesserungen von Schlaglöchern oder der Austausch einer defekten Straßenleuchte.
Ich habe vor wenigen Jahren bereits Erschließungs- oder Ausbaubeiträge gezahlt. Muss ich trotzdem wiederkehrende Beiträge zahlen?
Die Stadt hat die Möglichkeit, beitragspflichtige Grundstücke, die in den letzten Jahren zu Erschließungsbeiträgen, einmaligen Ausbaubeiträgen oder Ausgleichsbeträgen nach BauGB (Sanierungsgebiet) herangezogen wurden, von der Entrichtung wiederkehrender Ausbaubeiträge zu verschonen. Näheres zur Verschonungsregelung ist in der Ausbaubeitragssatzung festgelegt.
Auf welcher Grundlage wird der wiederkehrende Beitrag erhoben?
Der wiederkehrende Ausbaubeitrag wird auf Grundlage des rheinland-pfälzischen Kommunalabgabengesetzes (KAG) und den für Neustadt an der Weinstraße geltenden Satzungen über wiederkehrende Ausbaubeiträge erhoben. Zum Stadtrecht und allen geltenden Satzungen gelangen Sie hier.