Geburt in Neustadt an der Weinstraße

Herzlichen Glückwunsch zur Geburt Ihres Kindes. 

Die Geburt eines Kindes muss bei dem Standesamt beurkundet werden, in dessen Wirkungskreis die Geburt erfolgte. Wenn Ihr Kind in Neustadt an der Weinstraße zur Welt gekommen ist, sind wir der richtige Ansprechpartner für Sie. 

Bitte kontaktieren Sie uns innerhalb einer Woche nach der Geburt Ihres Kindes telefonisch, um einen Termin für die Beurkundung zu vereinbaren. In diesem Gespräch klären wir dann mit Ihnen gemeinsam, welche Unterlagen Sie mitbringen müssen. Diese können im Einzelfall variieren. 


Möglichkeiten der Namensführung

Hier erfahren Sie alles rund um die Möglichkeiten, die Sie zur Namensführung Ihres Kindes haben. Verbleibende Fragen hierzu beantworten wir Ihnen gerne im Rahmen der Terminvereinbarung und/oder Geburtsbeurkundung.

Ausländische Urkunden

Ausländische Urkunden sind immer im Original mit deutscher Übersetzung und der erforderlichen Überbeglaubigung vorzulegen.
Die Übersetzung muss von einer in Deutschland öffentlich bestellten und allgemein beeidigten Person erfolgen. Eine Auflistung von Übersetzern finden Sie unter Dolmetscher- und Übersetzerdatenbank. 

Nach Abschluss der Beurkundung

Nachdem die Beurkundung abgeschlossen ist, erhalten Sie von uns kostenfrei 3 Urkunden, mit denen Sie bestimmte Behördengänge erledigen können. Diese sind mit einer Zweckbindung versehen und für folgende Anträge zu nutzen:

  • Elterngeld
  • Kindergeld
  • Mutterschaftshilfe (Krankenkasse der Mutter)

Gerne stellen wir Ihnen weitere Urkunden für private Zwecke aus. Sie können hier wählen zwischen folgenden Formaten:

  • DIN A4
  • DIN A5 (Stammbuchformat)
  • Mehrsprachig (Formule A nach CIEC-Abkommen)
  • Auszug aus dem Geburtenregister

Für diese Urkunden wird eine Gebühr erhoben, welche direkt vor Ort bar oder mit Karte zu entrichten ist. 

Nachbeurkundung einer Geburt im Ausland

Die Geburt Ihres im Ausland geboren Kindes kann auf Ihren Antrag nachbeurkundet werden, d.h. in ein deutsches Register eingetragen werden. Eine Verpflichtung zur Nachbeurkundung besteht nicht.

Voraussetzung für die Nachbeurkundung der Geburt ist unter anderem die deutsche Staatsangehörigkeit mindestens eines Elternteiles (u.U. muss bei gewöhnlichem Aufenthalt im Ausland der deutsche Elternteil in Deutschland geboren sein).

Durch die Nachbeurkundung ist es möglich, deutsche Urkunden zu erhalten. Des weiteren wird hierbei die Wirksamkeit aller zur Geburtsbeurkundung erfolgten Erklärungen sowie die Namensführung Ihres Kindes geprüft.

Die Nachbeurkundung können Sie bei uns beantragen, wenn Sie Ihren Wohnsitz in Neustadt an der Weinstraße haben. Für die Antragstellung ist eine vorherige Terminvereinbarung notwendig.

Sollten Sie im Ausland wohnhaft sein, können Sie Ihren Antrag auch über die deutsche Auslandsvertretung einreichen, alternativ direkt bei dem Standesamt in Neustadt an der Weinstraße falls Ihr letzter Wohnsitz in unserem Zuständigkeitsbereich war. 

Eine für Sie individuelle Zusammenstellung aller zum Termin vorzulegender Papiere erhalten Sie von uns. Ausländische Urkunden sind immer im Original mit deutscher Übersetzung und der erforderlichen Überbeglaubigung vorzulegen.
Die Übersetzung muss von einer in Deutschland öffentlich bestellten und allgemein beeidigten Person erfolgen. Eine Auflistung von Übersetzern finden Sie unter Dolmetscher- und Übersetzerdatenbank.

Die Nachbeurkundung ist kostenpflichtig. Die Gebühren werden unmittelbar nach der Beurkundung fällig und können bar, mit Karte oder per Überweisung bezahlt werden. (Direkt im Anschluss können Sie deutsche Urkunden erhalten. Auch diese sind gebührenpflichtig.)

Mindestens ein Elternteil spricht/versteht nicht ausreichend deutsch

Sollten Sie nicht ausreichend Deutsch sprechen und verstehen, benötigen Sie für Ihre Besuche beim Standesamt eine dolmetschende Person für Ihre Muttersprache. 

Eine Auflistung von Dolmetschern finden Sie unter: http://www.justiz-dolmetscher.de/

Sie können aber auch eine Privatperson mitbringen, die von uns als Dolmetscher vereidigt wird. Diese Person muss Ihre Muttersprache und die deutsche Sprache sicher beherrschen. Zudem darf sie nicht selbst Beteiligter in dem Verfahren sein und muss sich mit einem gültigen Ausweisdokument ausweisen können.


Ansprechpartner: