Name/Namensänderung
Seit Mai 2025 gibt es ein neues Namensrecht. Es wurden viele neue Möglichkeiten eröffnet, wie Sie einen Ehenamen, Ihren eigenen Familiennamen oder den Ihres Kindes gestalten können. Im Folgenden informieren wir Sie über die unterschiedlichen Varianten. Für genauere Informationen wenden Sie sich bitte direkt an uns, gerne per E-Mail an standesamt@neustadt.eu, damit wir vorab die Möglichkeit haben, zu recherchieren, was in Ihrem ganz individuellen Fall möglich sein kann.
Namensführung bei Kindern (auch bei volljährigen Kindern)
Vorname
Den Vornamen Ihres Kindes bestimmen Sie als sorgeberechtigte Eltern.
Sind Sie als Eltern beide sorgeberechtigt, müssen Sie den/die Vornamen Ihres Kindes gemeinsam bestimmen. Hierfür ist von Ihnen beiden eine Unterschrift auf der Geburtsanzeige notwendig (siehe Geburt in Neustadt an der Weinstraße).
Sind Sie als Elternteil alleine sorgeberechtigt, so dürfen Sie den/die Vornamen Ihres Kindes alleine bestimmen.
Sie können einen oder mehrere Vornamen für Ihr Kind bestimmen. Möchten Sie, dass Vornamen mit einem Bindestrich verbunden werden, gelten diese dann als ein Vorname.
Es wird nicht zwischen dem Rufnamen und weiteren Vornamen unterschieden. Alle Vornamen sind gleichwertig.
Nach Abschluss der Beurkundung können Vornamen nicht mehr geändert werden.
Nachname
Führen Sie als Eltern einen gemeinsamen Familiennamen, erhält Ihr Kind diesen Namen automatisch.
Führen Sie keinen gemeinsamen Familiennamen, haben aber beide das Sorgerecht, bestimmen Sie einvernehmlich den Familiennamen Ihres Kindes. Zur Wahl stehen der Familienname eines Elternteils oder ein Doppelname. Können Sie sich nicht entscheiden, erhält Ihr Kind nach einem Monat automatisch einen Doppelnamen.
Wenn Sie als Mutter bei der Geburt das alleinige Sorgerecht haben, erhält Ihr Kind automatisch Ihren Familiennamen. Hier haben Sie die Möglichkeit, einer Namenserteilung.
Nach Abschluss der Beurkundung sind Änderungen des Familiennamens unter bestimmten Voraussetzungen möglich:
Namenserteilung
Als allein sorgeberechtigter Elternteil können Sie Ihrem Kind durch eine Erklärung den Familiennamen des nicht sorgeberechtigten Elternteils erteilen. Hier ist es auch möglich, einen Doppelnamen zu wählen. Dieser Namenserteilung muss der andere Elternteil zustimmen.
Im Anschluss müssen Sie (eine) neue Urkunde(n) für Ihr Kind beantragen.
Hierfür fallen Gebühren an, welche Sie vor Ort bar oder mit Karte begleichen können.
Nachträgliche Namensbestimmung
Nachdem Sie nachträglich die gemeinsame Sorge für Ihr Kind begründet haben (Sorgeerklärung oder Eheschließung), können Sie für Ihr Kind einen neuen Familiennamen bestimmen. Hier kann auch ein Doppelname gewählt werden.
Im Anschluss müssen Sie (eine) neue Urkunde(n) für Ihr Kind beantragen.
Hierfür fallen Gebühren an, welche Sie vor Ort bar oder mit Karte begleichen können.
Erstreckung des Ehenamens
Bestimmen Sie als Eltern nach der Geburt Ihres Kindes einen Ehenamen, erhält Ihr Kind diesen gemeinsamen Namen automatisch, wenn es das fünfte Lebensjahr noch nicht vollendet hat. Ist Ihr Kind über fünf Jahre alt, muss eine Erklärung abgegeben werden, wenn es diesen Namen ebenfalls führen soll.
Im Anschluss müssen Sie (eine) neue Urkunde(n) für Ihr Kind beantragen.
Hierfür fallen Gebühren an, welche Sie vor Ort bar oder mit Karte begleichen können.
Einbenennung
Sie können bei uns im Standesamt als Elternteil für Ihr Kind eine Einbenennung vornehmen. Voraussetzungen hierfür sind:
- Sie haben eine Person geheiratet, die nicht Elternteil Ihres Kindes ist und
- Sie führen einen gemeinsamen Ehenamen und
- Ihr Kind wohnt in Ihrem gemeinsamen Haushalt.
Auch einen Doppelnamen können Sie in diesem Fall wählen.
Für Volljährige ist ebenfalls eine Einbenennung möglich, auch ohne gemeinsamen Wohnsitz mit dem entsprechenden Elternteil.
Eventuell sind zusätzliche Einwilligungen notwendig.
Im Anschluss müssen Sie evtl. neue Urkunden beantragen.
Hierfür fallen Gebühren an, welche Sie vor Ort bar oder mit Karte begleichen können.
Rückbenennung
Um eine Einbenennung Ihres Kindes rückgängig zu machen, müssen Sie eine Erklärung über eine sogenannte Rückbenennung abgeben.
Für Volljährige ist ebenfalls eine Rückbenennung möglich.
Eventuell sind zusätzliche Einwilligungen notwendig.
Im Anschluss müssen Sie evtl. neue Urkunden beantragen.
Hierfür fallen Gebühren an, welche Sie vor Ort bar oder mit Karte begleichen können.
Rechtswahl
Mit gewöhnlichem Aufenthalt in Deutschland gilt für die Namensführung Ihres Kindes automatisch das deutsche Recht.
Mit Nachweis eines Auslandsbezugs mindestens eines Elternteils können Sie eine Rechtswahl in das jeweilige ausländische Recht abgeben. Dadurch kann Ihr Kind einen Namen erhalten, der im deutschen Recht nicht möglich ist.
Diese Rechtswahl ist sowohl im Rahmen der Erstbeurkundung als auch nachträglich einmalig möglich.
Bei nachträglicher Rechtswahl müssen Sie im Anschluss (eine) neue Urkunde(n) für Ihr Kind beantragen.
Hierfür können Gebühren anfallen, welche Sie vor Ort bar oder mit Karte begleichen können.
Namensänderung nach Scheidung der Eltern/Tod eines Elternteils
Sie als Eltern waren verheiratet, führten einen gemeinsamen Namen und die Ehe besteht nun nicht mehr (Scheidung/Tod). Der Elternteil, der seinen vorherigen Namen wieder angenommen hat, kann dem Kind diesen Namen durch eine Erklärung weitergeben.
Auch einen Doppelnamen können Sie hierbei wählen.
Dies ist auch für Volljährige möglich.
Eventuell sind zusätzliche Einwilligungen notwendig.
Im Anschluss müssen Sie (eine) neue Urkunde(n) für Ihr Kind beantragen.
Hierfür können Gebühren anfallen, welche Sie vor Ort bar oder mit Karte begleichen können.
Einmalige Neubestimmung des Familiennamens durch Volljährige
Als Volljähriger haben Sie die Möglichkeit, den Namen des Elternteils zu erhalten, der nicht Ihr Name geworden ist. Das ist nur möglich, wenn die Eltern nie einen gemeinsamen Ehenamen geführt haben. Hierfür ist eine Erklärung erforderlich.
Auch ein Doppelname ist möglich.
Im Anschluss müssen Sie (eine) neue Urkunde(n) beantragen.
Hierfür können Gebühren anfallen, welche Sie vor Ort bar oder mit Karte begleichen können.
Namensführung in der Ehe
Sie können für Ihre Ehe einen gemeinsamen Namen wählen. Zur Auswahl stehen der aktuelle Familienname sowie der Geburtsname eines Ehegatten. Als der Ehegatte, dessen Name nicht Ehename wird, können Sie Ihren Geburtsnamen oder den zuvor geführten Familiennamen dem neuen Ehenamen voranstellen oder hinzufügen (Begleitname).
Sie können in Ihrer Ehe auch einen gemeinsamen Doppelnamen führen. Dieser wird aus dem Geburtsnamen oder dem aktuell geführten Familiennamen von Ihnen beiden gebildet. Die Reihenfolge legen Sie hierbei selbst fest.
Bei der Bildung eines Doppelnamens können Sie entscheiden, ob Sie diesen mit oder ohne Bindestrich führen möchten.
Falls Sie keine Erklärung zum Ehenamen abgeben, behalten Sie beide den vorher geführten Namen.
Familienname des/der Ehegatten während der Ehe ändern
Falls Sie bei der Eheschließung keine Erklärung zum Ehenamen abgegeben haben und nachträglich einen gemeinsamen Namen wünschen, können Sie diesen jederzeit während der bestehenden Ehe nachträglich bestimmen. (Namensführung in der Ehe)
Ein Ehegatte, der einen Begleitnamen führt, kann diesen widerrufen, um nur noch den Ehenamen zu führen.
Sofern Sie einen gemeinsamen Namen bis zum 30.04.2025 bestimmt haben, können Sie diesen einmal gemeinsam widerrufen und nach den neuen Rechtsnormen neu bestimmen. Ein Wechsel lediglich auf den „anderen“ Namen (Geburtsname der Person, der nicht Ehename geworden ist) ist nicht möglich.
Hierfür fallen Gebühren an, welche Sie vor Ort bar oder mit Karte begleichen können.
Familiennamen des/der Ehegatten nach Auflösung der Ehe ändern
Ist Ihre Ehe durch Scheidung oder Tod aufgelöst, können Sie wieder Ihren zuvor geführten Namen annehmen. Es ist auch die Bestimmung eines Doppelnamens oder der Widerruf eines solchen möglich.
Hierfür fallen Gebühren an, welche Sie vor Ort bar oder mit Karte begleichen können.
Reihenfolge der Vornamen ändern
Sie haben die Möglichkeit die Reihenfolge Ihrer Vornamen zu ändern. Eine Änderung der Schreibweise, das Hinzufügen oder Streichen eines Vornamens ist nicht möglich.
Hierfür fallen Gebühren an, welche Sie vor Ort bar oder mit Karte begleichen können.
Änderung des/der Vornamen und des Geschlechtseintrages im Rahmen einer Erklärung nach dem Selbstbestimmungsgesetz (SBGG)
Jede Person, deren Geschlechtsidentität von ihrem Geschlechtseintrag im Personenstandsregister abweicht, kann durch Abgabe einer Erklärung beim Standesamt den Geschlechtseintrag (männlich, weiblich, divers oder Streichung der Angabe) mit den entsprechenden Vornamen selbst bestimmen.
Sie können Ihren Geschlechtseintrag beim Standesamt Neustadt an der Weinstraße ändern, wenn Sie
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die deutsche Staatsangehörigkeit besitzen oder
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Ihr gewöhnlicher Aufenthalt in Deutschland ist und Sie
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ein unbefristetes Aufenthaltsrecht oder
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eine verlängerbare Aufenthaltserlaubnis haben und sich rechtmäßig im Inland aufhalten oder
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eine blaue EU-Karte besitzen
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Wenn Sie Ihren Geschlechtseintrag in männlich oder weiblich ändern möchten, dann müssen die neuen Vornamen auch dem neu gewählten Geschlechtseintrag entsprechen. Geschlechtsneutrale Vornamen können beibehalten, neu bestimmt oder kombiniert werden.
Findet eine Streichung der Geschlechtsangabe oder die Eintragung „divers“ statt, sind sowohl männliche, weibliche und geschlechtsneutrale Vornamen sowie jede beliebige Kombination möglich.
Die Anzahl der Vornamen kann verändert werden, wobei die Höchstgrenze von maximal 5 Vornamen gilt.
Die Änderung des Geschlechtseintrags und der Vornamen erfolgt in zwei Schritten:
1. Schritt: Anmeldung
Zunächst melden Sie die geplante Änderung schriftlich bei dem Standesamt an, bei dem die Erklärung auch abgegeben werden soll.
Sollte dies bei dem Standesamt Neustadt an der Weinstraße erfolgen, vereinbaren Sie bitte telefonisch oder per E-Mail einen persönlichen Vorsprachetermin.
Alternativ können Sie sich unser Formular für die Anmeldung auch ausdrucken und anschließend vollständig ausgefüllt und eigenhändig unterschrieben per Post an uns senden.
Evtl. benötigen wir noch weitere Unterlagen von Ihnen.
2. Schritt: Verbindliche Erklärung
Die Erklärung Ihres neuen Geschlechtseintrages und der Vornamen kann frühestens drei Monate nach Eingang der Anmeldung mit persönlichem Vorsprachetermin bei dem Standesamt der Anmeldung erfolgen.
Wenn Sie die Erklärung nicht innerhalb von sechs Monaten nach der Anmeldung abgeben, verfällt diese und damit das gesamte Verfahren nach dem SBGG.
Bei minderjährigen Kinder erfolgt die Kontaktaufnahme über die Sorgeberechtigten beim Standesamt. Hier informieren wir auch über individuelle Besonderheiten.
Im Anschluss müssen Sie (eine) neue Urkunde(n) beantragen.
Hierfür fallen Gebühren an, welche Sie vor Ort bar oder mit Karte begleichen können.
Angleichungserklärung
Als Spätaussiedler oder eingebürgerte Person können Sie Ihren Namen dem deutschen Recht angleichen. Dies gilt dann, wenn Sie Ihren Namen nach einem ausländischen Recht erworben haben und sich Ihre Namensführung jetzt nach deutschem Recht richtet (z.B. durch Einbürgerung, gewöhnlicher Aufenthalt in Deutschland). Unter diesen Voraussetzungen können Sie Ihren Namen an eine in Deutschland übliche Schreibweise oder Gliederung (Vor- und Nachname) anpassen. Die Erklärung ist auch für Kinder möglich.
Hierfür fallen Gebühren an, welche Sie vor Ort bar oder mit Karte begleichen können.
Namensänderung für nationale Minderheiten
Als Angehöriger einer sorbischen, friesischen und dänischen Minderheit stehen Ihnen besondere namensrechtliche Regelungen zur Verfügung. Hierüber informieren wir Sie gerne in einem persönlichen Gespräch (vorherige Terminvereinbarung).
Namensänderung aus wichtigem Grund (öffentlich-rechtliche Namensänderung)
Das deutsche Namensrecht ist durch die entsprechenden Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs umfassend und grundsätzlich abschließend geregelt.
Eine öffentlich-rechtliche Namensänderung hat Ausnahmecharakter.
Zur Klärung, ob es sich bei Ihrem Anliegen um ein Verfahren der öffentlich-rechtlichen Namensänderung handelt, ist zunächst eine Beratung erforderlich. Bei diesem Beratungsgespräch erhalten Sie weitere Auskunft über die individuell vorzulegenden Unterlagen. Hierzu vereinbaren Sie bitte telefonisch einen Termin.
Wohnen Sie in Neustadt an der Weinstraße, sind wir beim Standesamt für Ihre Namensänderung zuständig.
Sie oder mindestens ein Beteiligter spricht/versteht nicht ausreichend deutsch
Sollten Sie nicht ausreichend Deutsch sprechen und verstehen, benötigen Sie für Ihre Besuche beim Standesamt eine dolmetschende Person für Ihre Muttersprache.
Eine Auflistung von Dolmetschern finden Sie unter: http://www.justiz-dolmetscher.de/
Sie können aber auch eine Privatperson mitbringen, die von uns als Dolmetscher vereidigt wird. Diese Person muss Ihre Muttersprache und die deutsche Sprache sicher beherrschen. Zudem darf sie nicht selbst Beteiligter in dem Verfahren sein und muss sich mit einem gültigen Ausweisdokument ausweisen können.
Ausländische Urkunden
Ausländische Urkunden sind immer im Original mit deutscher Übersetzung und der erforderlichen Überbeglaubigung vorzulegen.
Die Übersetzung muss von einer in Deutschland öffentlich bestellten und allgemein beeidigten Person erfolgen. Eine Auflistung von Übersetzern finden Sie unter Dolmetscher- und Übersetzerdatenbank.
Ansprechpartner:
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Frau Melanie Schöneberger: Detailseite
Eheschließungen A-G, Namensänderungen
Rathausstraße 6
Zimmer 3
67433 Neustadt an der Weinstraße
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Frau Sophia Magin: Detailseite
Eheschließungen H - Q, Namensänderungen
Rathausstraße 6
Zimmer 3
67433 Neustadt an der Weinstraße
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Herr Stefan Weber: Detailseite
Eheschließungen R - Z, Namensänderungen
Rathausstraße 6
Zimmer 5
67433 Neustadt an der Weinstraße