1.Änderung Flächennutzungsplan 2040 "Landesgartenschau Sondergebiet" in den Stadtbezirken 14 und 31
Förmliche Beteiligung vom 08.06.2026 bis einschließlich 06.07.2026
Bekanntmachung
Planungsanlass und –intention
Die Stadt Neustadt an der Weinstraße ist mit ihrer Bewerbung zur Ausrichtung der Landesgartenschau erfolgreich gewesen. Zur Sicherung der städtebaulichen und landschaftsarchitektonischen Ziele, sowohl im Durchführungsjahr aber auch in der Zeit danach, ist ein Bebauungsplan notwendig. Da zwischenzeitlich der neue Flächennutzungsplan 2040 wirksam geworden ist, muss dieses Verfahren, das ursprünglich als Änderung des alten Flächennutzungsplanes 2005 begonnen wurde, in die 1. Änderung Flächennutzungsplan 2040 „Landesgartenschau Sondergebiet“ umbenannt werden. Weitgehend werden im Bebauungsplan - Entwurf, der nun auch in die Offenlage gehen wird, neben öffentlichen und privaten Grünflächen auch ein Sondergebiet, das der Erholung dient, festgesetzt. Der wirksame Flächennutzungsplan 2040 (FNP 2040) stellt in weiten Teilen Grünflächen mit der Zweckbestimmung Parkanlage dar. Die Fläche des ehemaligen Abfallverwertungszentrums bzw. des stillgelegten Deponieabschnittes „Maifischgraben“ ist als Fläche für die Abfallentsorgung dargestellt. Ebenso stellt der FNP 2040 im Bereich des ehemaligen Hartplatzes eine weitere Grünfläche dar. Der Bebauungsplanvorentwurf setzt hingegen auf den Flächen des Abfallverwertungszentrums und auf der Fläche des ehemaligen Hartplatzes ein Sondergebiet, das der Erholung dient, fest. Im Böschungsbereich des stillgelegten Deponieabschnittes Maifischgraben setzt der Bebauungsplan eine öffentliche Grünfläche „Parkanlage“ fest.
Insofern ist der Bebauungsplan „Landesgartenschau 1. Änderung und Erweiterung“ in Teilen nicht aus dem Flächennutzungsplan entwickelt (Entwicklungsgebot § 8 Abs. 2 Satz 1 BauGB). Demnach ist in diesen Teilbereichen der Flächennutzungsplan entsprechend zu ändern. Auf den angesprochenen Flächen stellt der Entwurf die 1. Änderung Flächennutzungsplan 2040 „Landesgartenschau Sondergebiet“ eine Sonderbaufläche und im westlichen und nördlichen Böschungsbereich des Deponieabschnittes Maifischgraben eine Grünfläche dar.
Geltungsbereich
Der ca. 9 ha große Geltungsbereich lässt sich wie folgt grob eingrenzen:
Im Norden: durch den Rehbach
Im Osten: durch die Branchweilerhofstraße
Im Süden: durch die Branchweilerhofstraße
Im Westen: durch die Adolf-Kolping-Straße
Innerhalb des Geltungsbereiches liegen folgende Grundstücke mit den Flurstücksnummern: 3270/21, 3311/8, 3270/22, 3222/29, 3222/30, 3222/31, 3222/33, 3222/35. Folgendes Flurstück liegt nur teilweise im Geltungsbereich: 3270/23.
Die Abgrenzung des Geltungsbereichs ist nachstehender Abbildung zu entnehmen.
Planunterlagen:
Planzeichnung
Begründung