Öffentliche Bekanntmachung über die Rechtsverordnung über die Beförderungsentgelte und Beförderungsbedingungen für den Taxenverkehr in der Stadt Neustadt an der Weinstraße (Taxi-Tarifordnung)

Amtsblatt Nr. 17-2026 vom 30.04.2026

Rechtsverordnung über die Beförderungsentgelte und Beförderungsbedingungen für den Taxenverkehr in der Stadt Neustadt an der Weinstraße (Taxi-Tarifordnung)

Die Stadtverwaltung Neustadt an der Weinstraße erlässt aufgrund von § 51 Abs. 1 des Personenbeförderungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. August 1990 (BGBl. I S. 1690), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 23. Februar 2026 (BGBl. 2026 I Nr. 47) geändert wurde, in Verbindung mit § 2 der Landesverordnung zur Übertragung von Ermächtigungen nach dem PBefG vom 13.02.1996 (GVBl. S. 115) folgende Rechtsverordnung:


§ 1



(1) Die in dieser Verordnung festgesetzten Beförderungsentgelte und Beförderungsbedingungen für den Taxenverkehr gelten für das Pflichtfahrgebiet der Stadt Neustadt an der Weinstraße.

(2) Das Pflichtfahrgebiet umfasst das gesamte Gebiet der Stadt Neustadt an der Weinstraße (einschließlich aller Ortsbezirke).


§ 2


Das Beförderungsentgelt setzt sich unbeschadet der Zahl der jeweils zu befördernden Personen aus dem Grundpreis, dem Entgelt für die gefahrene Wegstrecke (Kilometerpreis) und den Zuschlägen zusammen. Bei Auftragsfahrten ohne Personenbeförderung gelten die Beförderungsentgelte entsprechend.

1. Grundpreis
(pro Beförderungsauftrag): 4,00 €

2. Kilometerpreis
(anteilig je Kilometer):

2.1
Kilometerpreis für die ersten beiden Kilometer: 2,80 €
(entspricht dem Entgelt von 0,10 € pro Wegstrecke von je 35,71 m)


2.2
Kilometerpreis ab dem 3. Kilometer: 2,40 €
(entspricht dem Entgelt von 0,10 € pro Wegstrecke von je 41,67 m)


3. Zuschläge


3.1 Wartezeit
(anteilig je Stunde, auch verkehrsbedingt):
Stundensatz während der Dauer des Beförderungsauftrages 38,00 €
(entspricht dem Entgelt von 0,10 € je 10,56 Sekunden Wartezeit)
Die Pflichtwartezeit beträgt 30 Minuten.


3.2 Zonenzuschlag
Der Zonenzuschlag wird erhoben, wenn
• der Beförderungsauftrag außerhalb der Zone 1 beginnt (Einsteigeort) und
• der Beförderungsauftrag außerhalb der Zone 1 endet (Zielort) und
• die kürzeste Route nicht durch die Zone 1 führt.

Der Zonenzuschlag wird für einen Beförderungsauftrag nur einmal erhoben.
Liegen Einsteige- und Zielort in unterschiedlichen Zonen, ist der jeweils günstigere Zonenzuschlag zu berechnen.

Der Zuschlag für die einzelnen Zonen beträgt:

Zone 1: kein Zuschlag
Zone 2: 7,00 €
Zone 3: 9,00 €
Zone 4: 11,00 €
Zone 5: 13,00 €

Die Festlegung der Zonen erfolgt durch eine Karte (Anlage 1 zu dieser Rechtsverordnung).


3.3 Großraumtaxi

Großraumtaxen sind Kraftfahrzeuge, die nach Ihrer Bauart und Ausstattung zur Beförderung von mehr als 4 und bis zu 8 Fahrgästen (keine Not- oder Behelfssitze) geeignet sind.
Werden in einer Großraumtaxe mehr als 4 Fahrgäste befördert, ist ab dem 5. Fahrgast im Pflichtfahrgebiet je Beförderungsauftrag ein einmaliger Zuschlag von 2,20 € pro Person zu entrichten.

§ 3


(1) Auftragsfahrten sind im Pflichtfahrgebiet ausschließlich mit eingeschaltetem Fahrpreisanzeiger auszuführen. Der Fahrpreisanzeiger darf erst nach Aufnahme des Fahrgastes bzw. bei Bestellung am Einsteigeort nach Meldung beim Kunden eingestellt werden.

(2) Bei Beförderungen über das Pflichtfahrgebiet hinaus ist das Beförderungsentgelt für den Streckenanteil außerhalb des Pflichtfahrgebietes vor Antritt der Fahrt frei zu vereinbaren. Das Beförderungsentgelt für die gesamte Wegstrecke mussmindestens dem Beförderungsentgelt entsprechen, das für den Streckenanteil innerhalb des Pflichtfahrgebietes zu erheben ist.

(3) Die in § 2 dieser Rechtsverordnung festgesetzten Beförderungsentgelte sind Festpreise, die nicht über- oder unterschritten werden dürfen.

(4) Dem Fahrgast ist auf Verlangen eine Quittung über das Beförderungsentgelt auszustellen. Die Quittung muss mindestens Angaben zur Konzessionsnummer der eingesetzten Taxe, das Datum und die Uhrzeit der Fahrt, die Fahrerin bzw. den Fahrer, das Beförderungsentgelt und dessen Zusammensetzung enthalten.

(5) Sonderbestellungen zu Hochzeiten und Beerdigungen unterliegen nicht dieser Rechtsverordnung.

(6) Jede Fahrt ist auf dem kürzesten Weg zurückzulegen, sofern der Fahrgast nichts anderes bestimmt.

(7) Ein Abdruck dieser Rechtsverordnung (inklusive Anlage 1 und 2) ist in den Taxen mitzuführen. Den Fahrgästen ist auf Verlangen Einblick zu gewähren.

(8) Ein Schild, welches der Anlage Nr. 2 zu dieser Rechtsverordnung entspricht, ist im Taxi am Armaturenbrett in der Nähe des Fahrpreisanzeigers anzubringen.

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