Genehmigung und Wirksamwerden des Flächennutzungsplans 2040 mit integriertem Landschafts-plan der Stadt Neustadt an der Weinstraße (Neuaufstellung)
Amtsblatt Nr. 14-2026 vom 09.04.2026
Die Struktur- und Genehmigungsdirektion Süd als höhere Verwaltungsbehörde hat mit Bescheid vom 19.03.2026 (Az.: 5133-0001#2026/0001-0111 43) den vom Stadtrat am 16.12.2025 beschlossenen Flächennutzungsplan (FNP) 2040 mit integriertem Landschaftsplan der Stadt Neustadt an der Weinstraße (Neuaufstellung) gemäß § 6 Abs. 1 des Baugesetzbuches (BauGB) genehmigt.
Gemäß § 6 Abs. 5 Satz 2 BauGB wird der FNP 2040 mit integriertem Landschaftsplan (Neuaufstellung) mit dieser Bekanntmachung wirksam. Alle Planunterlagen (Planzeichnung, Begründung und zusammenfassende Erklärung) sind auf der Website der Stadt Neustadt an der Weinstraße abrufbar (https://neustadt.eu/flächennutzungsplan).
Außerdem wird der FNP zu jedermanns Einsicht bei der Abteilung Stadtplanung der Stadtverwaltung Neustadt an der Weinstraße, Stadthaus III, Amalienstraße 6, 67434 Neustadt an der Weinstraße zu folgenden Dienstzeiten bereitgehalten:
• montags bis mittwochs: von 08:30 Uhr bis 12:00 Uhr
• donnerstags: von 14:00 Uhr bis 18:00 Uhr
• freitags: von 08:30 Uhr bis 12:00 Uhr
Zudem besteht die Möglichkeit zur Einsicht der im Verfahren verwendeten einschlägigen Gesetze, Verordnungen, Richtlinien, Normen usw. jeweils in den maßgeblichen Fassungen.
Ziele und Zwecke der Planung.
Der zuvor gültige FNP der Stadt Neustadt an der Weinstraße war seit dem Jahr 2005 wirksam. In der Zwischenzeit gab es zahlreiche Teiländerungen. Ein FNP soll i.d.R. nach etwa 15 Jahren fortgeschrieben bzw. neu aufgestellt werden. Der Planungshorizont des FNP 2005 war damit bereits deutlich überschritten.
Mit der Neuaufstellung des FNP 2040 bestand die Möglichkeit, die Ausrichtung der Neustadter Stadtentwicklung unter veränderten demografischen, sozioökonomischen und ökologischen Rahmenbedingungen neu zu betrachten und zu steuern. Wichtig war eine ganzheitliche Betrachtung der vielfältigen fachlichen Themen, welche die Stadtentwicklung beeinflussen. Der neue FNP nimmt wichtige Zukunftsthemen in den Blick und stellt die Richtschnur für die (räumliche) Entwicklung der Kernstadt und der Ortsbezirke bis ins Jahr 2040 dar.
Geltungsbereich
Die Neuaufstellung des FNP bezieht sich auf die gesamte Fläche der Stadt Neustadt an der Weinstraße mit einer Flächengröße von ca. 11.700 ha. Diese umfasst die Gemarkung Neustadt (Kernstadt) sowie die Gemarkungen der neun Ortsbezirke Diedesfeld, Duttweiler, Geinsheim, Gimmeldingen, Haardt, Hambach, Königsbach, Lachen-Speyerdorf und Mußbach.
H i n w e i s e :
Auf die Voraussetzungen für die Geltendmachung der Verletzung von Vorschriften sowie auf die Rechtsfolgen wird gemäß § 215 Abs. 2 BauGB wie folgt hingewiesen:
Unbeachtlich werden nach § 215 Abs. 1 BauGB:
1. eine nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 BauGB beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften,
2. eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 BauGB beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flächennutzungsplans und
3. nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs,
wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung des FNP schriftlich gegenüber der Stadt Neustadt an der Weinstraße (Abteilung Stadtplanung, Amalienstraße 6, 67434 Neustadt an der Weinstraße) unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhalts geltend gemacht worden sind.
Gemäß § 24 Abs. 6 der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz wird darauf hingewiesen, dass Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung oder auf Grund der Gemeindeordnung zustande gekommen sind, ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen gelten. Dies gilt nicht, wenn jemand vor Ablauf der Jahresfrist die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber der Stadtverwaltung Neustadt an der Weinstraße (Abteilung Stadtplanung, Amalienstraße 6, 67434 Neustadt an der Weinstraße) unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat.
Neustadt an der Weinstraße, den 09.04.2026
S T A D T V E R W A L T U N G
Gez.
Marc Weigel
Oberbürgermeister
Alle Meldungen des Amtblatts Amtsblatt als Newsletter bestellen