Öffentliche Bekanntmachung über die Rechtsverordnung über die Festsetzung von verkaufsoffenen Sonntagen in Neustadt an der Weinstraße

Amtsblatt Nr. 07-2026 vom 19.02.2026

Rechtsverordnung über die Freigabe von verkaufsoffenen Sonntagen für die Jahre 2026 und

2027 in der Stadt Neustadt an der Weinstraße

Aufgrund des § 10 des Ladenöffnungsgesetzes Rheinland-Pfalz (LadöffnG) vom 21.11.2006 in Verbindung mit § 12 des Landesgesetzes über Messen, Ausstellungen und Märkte (LMAMG) vom 03.04.2014 wird für die Stadt Neustadt an der Weinstraße folgende Rechtsverordnung erlassen:

§ 1

  1. Die Verkaufsstellen in der Innenstadt der Stadt Neustadt an der Weinstraße dürfen im Jahr 2026 an den Sonntagen 12.04.2026, 03.05.2026, 04.10.2026, 08.11.2026 sowie im Jahr 2027 an den Sonntagen 04.04.2027, 02.05.2027, 26.09.2027, 07.11.2027 in der Zeit von 13:00 Uhr bis 18:00 Uhr geöffnet sein.
  2. Die „Innenstadt“ im Sinne dieser Verordnung begrenzt sich auf die Bereiche Hauptstraße, Turmstraße, Rathausstraße, Marktplatz, Kartoffelmarkt, Juliusplatz, Marktstraße, Zwerchgasse, Mittelgasse, Hintergasse, Kellereistraße, Badstubengasse, Klemmhof, Laustergasse, Marstall, Schwanengasse, Landschreibereistraße, Kunigundenstraße, Stangenbrunnengasse (im östlichen Teil bis zur Einmündung Stadtmühlgasse), Schütt, Friedrichstraße (im Bereich der Fußgängerzone) und Hetzelplatz.

§ 2

  1. Werden an den verkaufsoffenen Sonntagen Arbeitnehmer beschäftigt, so sind diese je nach Umfang der Beschäftigung gemäß § 13 Abs. 2 LadöffnG von der Arbeit freizustellen.

 

   2. Jugendliche, werdende oder stillende Mütter dürfen nicht beschäftigt werden.

§ 3

Die Arbeitgeber sind gemäß § 13 Abs. 5 LadöffnG verpflichtet, ein Verzeichnis über Namen, Tag, Beschäftigungsart und -dauer der an Sonntagen beschäftigten Arbeitnehmer und über die gemäß § 13 Abs. 2 LadöffnG gewährte Freistellung zum Ausgleich für die Beschäftigung am verkaufsoffenen Sonntag zu führen. Das Verzeichnis ist auf Verlangen den kontrollierenden Personen unverzüglich zur Einsicht vorzuzeigen.

§ 4

  1. Zuwiderhandlungen gegen die §§ 1, 2 Abs. 1 und 3 dieser Verordnung werden als Ordnungswidrigkeit nach § 15 LadöffnG geahndet.
  2. Zuwiderhandlungen gegen das Beschäftigungsverbot für Jugendliche können als Ordnungswidrigkeit nach § 58 Abs. 1 Nr. 14 des Jugendarbeitsschutzgesetzes (JArbSchG) vom 12.04.1976 (BGBl. 1976 Teil I. S. 965) in der derzeit geltenden Fassung geahndet werden.
  3. Die Beschäftigung werdender oder stillender Mütter kann nach § 32 Abs. 1 Nr. 3 des Mutterschutzgesetzes (MuSchG) vom 20.06.2002 (BGBl. 2002 Teil I, S. 2318) in der derzeit geltenden Fassung als Ordnungswidrigkeit verfolgt werden.
  4. Zuwiderhandlungen gegen das Arbeitszeitgesetz (ArbZG) können als Ordnungswidrigkeit nach § 22 Abs. 1 Nr. 5 des ArbZG vom 06.06.1994 (BGBl. 1994 Teil I, S. 1170) in der derzeit geltenden Fassung geahndet werden.
  5. Die Vorschriften des Landesgesetzes zum Schutz der Sonn- und Feiertage (LFtG), die Vorschrift des § 13 LadöffnG, die Bestimmungen der Arbeitszeitverordnung, des Manteltarifvertrags für Arbeitnehmer im Einzelhandel, JArbSchG und des MuSchG sind zu beachten.

 

§ 5

Diese Rechtsverordnung tritt am Tag nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.

Neustadt an der Weinstraße, den 19.02.2026

STADTVERWALTUNG

gez.

Marc Weigel

Oberbürgermeister


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