Landtagswahlen in Rheinland-Pfalz: Briefwahlausgabe im Rathaus geöffnet

Die Stadt Neustadt an der Weinstraße informiert, dass die Briefwahlausgabe im Rathaus seit Montag, 2. Februar 2026, geöffnet ist. Der Zugang zur Briefwahlausgabe erfolgt über den Juliusplatz.

Bürgerinnen und Bürger haben damit frühzeitig die Möglichkeit, ihre Briefwahlunterlagen persönlich zu beantragen und – auf Wunsch – direkt vor Ort zu wählen. 

Öffnungszeiten der Briefwahlausgabe

  • Montag bis Mittwoch: 8 bis 16 Uhr
  • Donnerstag: 8.30 bis 18 Uhr
  • Freitag: 8 bis 13 Uhr
  • Zusätzlich ist die Briefwahlausgabe am Samstag, 14. März 2026, von 8.30 bis 13 Uhr geöffnet.

Erforderliche Unterlagen

Für die Beantragung der Briefwahl werden benötigt:

  • ein gültiger Personalausweis oder Reisepass,
  • sofern vorhanden die Wahlbenachrichtigung,
  • gegebenenfalls eine schriftliche Vollmacht, wenn Briefwahlunterlagen für andere Wahlberechtigte beantragt werden.

Wichtige Hinweise zur Beantragung

Die Wahlbenachrichtigungen werden erst ab dem 20. Februar 2026 versendet. Für die Beantragung der Briefwahl ist deren Vorlage jedochnicht zwingend erforderlich. Die Beantragung ist auch allein mit einem gültigen Ausweisdokument möglich.

Briefwahlunterlagen können auf folgenden Wegen beantragt werden:

  • persönlich in der Briefwahlausgabe im Rathaus,
  • online über OLIWA (Online Wahlscheinantrag)
  • per E-Mail an briefwahl@neustadt.eu.

Bei einer Beantragung per E-Mail sind folgende Angaben erforderlich:

  • vollständiger Vor- und Nachname,
  • vollständige Anschrift,
  • Geburtsdatum,
  • gegebenenfalls eine abweichende Versandanschrift,
  • optional eine Telefonnummer für Rückfragen.

Eine telefonische Beantragung ist gesetzlich nicht zulässig.

Die Beantragung per Vollmacht ist möglich, sofern eine bevollmächtigte Person höchstens vier Wahlberechtigte vertritt, das 16. Lebensjahr vollendet hat und sich ausweisen kann. Da das Wahlrecht ein höchstpersönliches Recht ist, ist hierfür eine konkrete, auf die Briefwahl bezogene Vollmacht erforderlich; Generalvollmachten reichen nicht aus. 


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Autor: Pressestelle, 03.02.2026