Nachbeurkundung eines im Ausland eingetretenen Sterbefalls

Unter bestimmten Voraussetzungen kann ein Sterbefall, der im Ausland eingetreten ist, nachträglich im Sterberegister eines deutschen Standesamts beurkundet werden.

Antragsberechtigt sind die Ehegatten bzw. Lebenspartner, die Kinder sowie die Eltern des Verstorbenen.

Der nachträgliche Eintrag in das Sterberegister kann von Vorteil sein, weil Ihnen das deutsche Standesamt eine deutsche Sterbeurkunde ausstellen kann.

Die Nachbeurkundung kann bei uns beantragt werden, wenn die verstorbene Person ihren (letzten) Wohnsitz in Neustadt an der Weinstraße hatte und die deutsche Staatsangehörigkeit besaß.

Für die Antragstellung ist eine vorherige Terminvereinbarung notwendig. Sofern wir Ihren Antrag über die deutsche Auslandsvertretung erhalten, kontaktieren wir Sie bei Bearbeitung.

Eine für Sie individuelle Zusammenstellung aller zum Termin erforderlichen Papiere erhalten Sie von uns. Ausländische Urkunden sind immer im Original mit deutscher Übersetzung und erforderlicher Überbeglaubigung vorzulegen.

Die Übersetzung muss von einer in Deutschland öffentlich bestellten und allgemein beeidigten übersetzenden Person verfasst sein. Sie finden solche Übersetzer über die Dolmetscher- und Übersetzerdatenbank.