Vaterschaftsanerkennung
Vater eines Kindes ist der Mann, der zum Zeitpunkt der Geburt mit der Mutter des Kindes verheiratet ist. Bei nicht miteinander verheirateten Eltern ist eine Anerkennung der Vaterschaft sowie Zustimmung der Mutter notwendig. Eine gerichtliche Feststellung der Vaterschaft ist ebenfalls möglich.
Sowohl die Vaterschaftsanerkennung als auch die Zustimmung müssen öffentlich beurkundet werden. Wir empfehlen, die Anerkennung schon vor der Geburt des Kindes zu erledigen. Sie kann aber auch nach der Geburt des Kindes erfolgen.
Eine Vaterschaftsanerkennung kann beim Jugendamt, dem Standesamt oder bei einem Notar abgegeben werden.
Anerkennung vor der Geburt
Möchten Sie vor Geburt Ihres Kindes die Vaterschaftsanerkennung bei uns abgeben, vereinbaren Sie hierfür bitte telefonisch oder per E-Mail einen Termin.
Die Vaterschaftsanerkennung ist nur mit Zustimmung der Mutter gültig. Bitte kommen Sie gemeinsam zum Termin. Sollte dies aus unterschiedlichen Gründen nicht möglich sein, beraten wir Sie gerne, wie eine getrennte Zustimmung der Mutter zur Vaterschaftsanerkennung möglich ist.
Wenn Sie zusätzlich zur Vaterschaftsanerkennung auch eine Sorgeerklärung abgeben möchten, empfehlen wir Ihnen einen gemeinsamen Termin bei Ihrem zuständigen Jugendamt. Dort können Sie beides in einem Termin erledigen.
Anerkennung im Rahmen der Geburtsbeurkundung
Gerne können Sie die Vaterschaftsanerkennung auch im Rahmen der Geburtsbeurkundung bei uns erklären. Da in diesem Fall jedoch beide Elternteile bei der Beurkundung anwesend sein müssen, gestaltet sich dies direkt nach der Geburt für die Mütter oft schwierig.
Anerkennung nach der Geburtsbeurkundung
Sie haben grundsätzlich jederzeit die Möglichkeit eine Vaterschaftsanerkennung abzugeben. Auch hier ist wieder die Zustimmung der Mutter erforderlich.
Bitte vereinbaren Sie hierfür bei uns telefonisch oder per E-Mail einen Termin. In diesem Gespräch informieren wir Sie dann über die in Ihrem individuellen Fall vorzulegenden Unterlagen und gegebenenfalls weiteren erforderlichen Zustimmungen.
Mindestens ein Elternteil spricht/versteht nicht ausreichend deutsch
Sollten Sie nicht ausreichend Deutsch sprechen und verstehen, benötigen Sie für Ihre Besuche beim Standesamt eine dolmetschende Person für Ihre Muttersprache.
Eine Auflistung von Dolmetschern finden Sie unter: http://www.justiz-dolmetscher.de/
Sie können aber auch eine Privatperson mitbringen, die von uns als Dolmetscher vereidigt wird. Diese Person muss Ihre Muttersprache und die deutsche Sprache sicher beherrschen. Zudem darf sie nicht selbst Beteiligter in dem Verfahren sein und muss sich mit einem gültigen Ausweisdokument ausweisen können.