Kirchenaustritte
Wenn Sie aus der Kirche austreten möchten, müssen Sie persönlich eine Erklärung bei der hierfür zuständigen Behörde abgeben. Für Neustadter Bürger (Haupt- oder Nebenwohnsitz in Neustadt an der Weinstraße) ist das Standesamt in Neustadt an der Weinstraße zuständig. Für diese Erklärung vereinbaren Sie bitte vorab einen Termin mit uns.
- Für ein Kind unter 12 Jahren müssen (alle) Sorgeberechtigte (gemeinsam) den Austritt erklären.
- Für ein Kind ab 12 Jahre müssen bei der Erklärung das Kind und alle Sorgeberechtigten anwesend sein. Diese müssen in die Erklärung einwilligen.
- Jugendliche ab 14 Jahren erklären eigenständig ihren Austritt aus der Kirche.
Über die Erklärung wird Ihnen eine Bescheinigung ausgehändigt.
Der Kirchenaustritt wird kirchenrechtlich am Folgetag wirksam, steuerrechtlich am 1. Tag des Folgemonates.
Für den Kirchenaustritt fallen Gebühren an, die Sie vor Ort bar oder mit Karte begleichen können.
Ein Wiedereintritt in eine Kirche oder Religionsgemeinschaft ist beim zuständigen Pfarramt Ihres Wohnsitzes zu erklären.
Erklärung beim Notar
Gerne können Sie die Absicht, aus der Kirche auszutreten, gegenüber einem Notar persönlich zur Niederschrift abgeben. Dieser beglaubigt Ihre Unterschrift und sendet Ihre Erklärung im Anschluss an uns. Mit Eingang beim Standesamt wird Ihr Kirchenaustritt dann erst wirksam entgegengenommen. Für diesen Vorgang werden beim Notar Gebühren fällig, die zusätzlich zu den Gebühren bei uns zu entrichten sind.
Ein Wiedereintritt in eine Kirche oder Religionsgemeinschaft ist beim zuständigen Pfarramt Ihres Wohnsitzes zu erklären.
Die erklärende Person spricht/versteht nicht ausreichend deutsch
Sollten Sie nicht ausreichend Deutsch sprechen und verstehen, benötigen Sie für Ihre Besuche beim Standesamt eine dolmetschende Person für Ihre Muttersprache.
Eine Auflistung von Dolmetschern finden Sie unter: http://www.justiz-dolmetscher.de/
Sie können aber auch eine Privatperson mitbringen, die von uns als Dolmetscher vereidigt wird. Diese Person muss Ihre Muttersprache und die deutsche Sprache sicher beherrschen. Zudem darf sie nicht selbst Beteiligter in dem Verfahren sein und muss sich mit einem gültigen Ausweisdokument ausweisen können.