Rechtswahl

Mit gewöhnlichem Aufenthalt in Deutschland gilt für die Namensführung Ihres Kindes automatisch das deutsche Recht.

Mit Nachweis eines Auslandsbezugs mindestens eines Elternteils können Sie eine Rechtswahl in das jeweilige ausländische Recht abgeben. Dadurch kann Ihr Kind einen Namen erhalten, der im deutschen Recht nicht möglich ist.

Diese Rechtswahl ist sowohl im Rahmen der Erstbeurkundung als auch nachträglich einmalig möglich.

Bei nachträglicher Rechtswahl müssen Sie im Anschluss (eine) neue Urkunde(n) für Ihr Kind beantragen.

Hierfür können Gebühren anfallen, welche Sie vor Ort bar oder mit Karte begleichen können.