Nachname
Führen Sie als Eltern einen gemeinsamen Familiennamen, erhält Ihr Kind diesen Namen automatisch.
Führen Sie keinen gemeinsamen Familiennamen, haben aber beide das Sorgerecht, bestimmen Sie einvernehmlich den Familiennamen Ihres Kindes. Zur Wahl stehen der Familienname eines Elternteils oder ein Doppelname. Können Sie sich nicht entscheiden, erhält Ihr Kind nach einem Monat automatisch einen Doppelnamen.
Wenn Sie als Mutter bei der Geburt das alleinige Sorgerecht haben, erhält Ihr Kind automatisch Ihren Familiennamen. Hier haben Sie die Möglichkeit, einer Namenserteilung.
Nach Abschluss der Beurkundung sind Änderungen des Familiennamens unter bestimmten Voraussetzungen möglich:
Namenserteilung
Als allein sorgeberechtigter Elternteil können Sie Ihrem Kind durch eine Erklärung den Familiennamen des nicht sorgeberechtigten Elternteils erteilen. Hier ist es auch möglich, einen Doppelnamen zu wählen. Dieser Namenserteilung muss der andere Elternteil zustimmen.
Im Anschluss müssen Sie (eine) neue Urkunde(n) für Ihr Kind beantragen.
Hierfür fallen Gebühren an, welche Sie vor Ort bar oder mit Karte begleichen können.
Nachträgliche Namensbestimmung
Nachdem Sie nachträglich die gemeinsame Sorge für Ihr Kind begründet haben (Sorgeerklärung oder Eheschließung), können Sie für Ihr Kind einen neuen Familiennamen bestimmen. Hier kann auch ein Doppelname gewählt werden.
Im Anschluss müssen Sie (eine) neue Urkunde(n) für Ihr Kind beantragen.
Hierfür fallen Gebühren an, welche Sie vor Ort bar oder mit Karte begleichen können.
Erstreckung des Ehenamens
Bestimmen Sie als Eltern nach der Geburt Ihres Kindes einen Ehenamen, erhält Ihr Kind diesen gemeinsamen Namen automatisch, wenn es das fünfte Lebensjahr noch nicht vollendet hat. Ist Ihr Kind über fünf Jahre alt, muss eine Erklärung abgegeben werden, wenn es diesen Namen ebenfalls führen soll.
Im Anschluss müssen Sie (eine) neue Urkunde(n) für Ihr Kind beantragen.
Hierfür fallen Gebühren an, welche Sie vor Ort bar oder mit Karte begleichen können.
Einbenennung
Sie können bei uns im Standesamt als Elternteil für Ihr Kind eine Einbenennung vornehmen. Voraussetzungen hierfür sind:
- Sie haben eine Person geheiratet, die nicht Elternteil Ihres Kindes ist und
- Sie führen einen gemeinsamen Ehenamen und
- Ihr Kind wohnt in Ihrem gemeinsamen Haushalt.
Auch einen Doppelnamen können Sie in diesem Fall wählen.
Für Volljährige ist ebenfalls eine Einbenennung möglich, auch ohne gemeinsamen Wohnsitz mit dem entsprechenden Elternteil.
Eventuell sind zusätzliche Einwilligungen notwendig.
Im Anschluss müssen Sie evtl. neue Urkunden beantragen.
Hierfür fallen Gebühren an, welche Sie vor Ort bar oder mit Karte begleichen können.
Rückbenennung
Um eine Einbenennung Ihres Kindes rückgängig zu machen, müssen Sie eine Erklärung über eine sogenannte Rückbenennung abgeben.
Für Volljährige ist ebenfalls eine Rückbenennung möglich.
Eventuell sind zusätzliche Einwilligungen notwendig.
Im Anschluss müssen Sie evtl. neue Urkunden beantragen.
Hierfür fallen Gebühren an, welche Sie vor Ort bar oder mit Karte begleichen können.
Rechtswahl
Mit gewöhnlichem Aufenthalt in Deutschland gilt für die Namensführung Ihres Kindes automatisch das deutsche Recht.
Mit Nachweis eines Auslandsbezugs mindestens eines Elternteils können Sie eine Rechtswahl in das jeweilige ausländische Recht abgeben. Dadurch kann Ihr Kind einen Namen erhalten, der im deutschen Recht nicht möglich ist.
Diese Rechtswahl ist sowohl im Rahmen der Erstbeurkundung als auch nachträglich einmalig möglich.
Bei nachträglicher Rechtswahl müssen Sie im Anschluss (eine) neue Urkunde(n) für Ihr Kind beantragen.
Hierfür können Gebühren anfallen, welche Sie vor Ort bar oder mit Karte begleichen können.
Namensänderung nach Scheidung der Eltern/Tod eines Elternteils
Sie als Eltern waren verheiratet, führten einen gemeinsamen Namen und die Ehe besteht nun nicht mehr (Scheidung/Tod). Der Elternteil, der seinen vorherigen Namen wieder angenommen hat, kann dem Kind diesen Namen durch eine Erklärung weitergeben.
Auch einen Doppelnamen können Sie hierbei wählen.
Dies ist auch für Volljährige möglich.
Eventuell sind zusätzliche Einwilligungen notwendig.
Im Anschluss müssen Sie (eine) neue Urkunde(n) für Ihr Kind beantragen.
Hierfür können Gebühren anfallen, welche Sie vor Ort bar oder mit Karte begleichen können.
Einmalige Neubestimmung des Familiennamens durch Volljährige
Als Volljähriger haben Sie die Möglichkeit, den Namen des Elternteils zu erhalten, der nicht Ihr Name geworden ist. Das ist nur möglich, wenn die Eltern nie einen gemeinsamen Ehenamen geführt haben. Hierfür ist eine Erklärung erforderlich.
Auch ein Doppelname ist möglich.
Im Anschluss müssen Sie (eine) neue Urkunde(n) beantragen.
Hierfür können Gebühren anfallen, welche Sie vor Ort bar oder mit Karte begleichen können.