Änderung des/der Vornamen und des Geschlechtseintrages im Rahmen einer Erklärung nach dem Selbstbestimmungsgesetz (SBGG)
Jede Person, deren Geschlechtsidentität von ihrem Geschlechtseintrag im Personenstandsregister abweicht, kann durch Abgabe einer Erklärung beim Standesamt den Geschlechtseintrag (männlich, weiblich, divers oder Streichung der Angabe) mit den entsprechenden Vornamen selbst bestimmen.
Sie können Ihren Geschlechtseintrag beim Standesamt Neustadt an der Weinstraße ändern, wenn Sie
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die deutsche Staatsangehörigkeit besitzen oder
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Ihr gewöhnlicher Aufenthalt in Deutschland ist und Sie
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ein unbefristetes Aufenthaltsrecht oder
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eine verlängerbare Aufenthaltserlaubnis haben und sich rechtmäßig im Inland aufhalten oder
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eine blaue EU-Karte besitzen
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Wenn Sie Ihren Geschlechtseintrag in männlich oder weiblich ändern möchten, dann müssen die neuen Vornamen auch dem neu gewählten Geschlechtseintrag entsprechen. Geschlechtsneutrale Vornamen können beibehalten, neu bestimmt oder kombiniert werden.
Findet eine Streichung der Geschlechtsangabe oder die Eintragung „divers“ statt, sind sowohl männliche, weibliche und geschlechtsneutrale Vornamen sowie jede beliebige Kombination möglich.
Die Anzahl der Vornamen kann verändert werden, wobei die Höchstgrenze von maximal 5 Vornamen gilt.
Die Änderung des Geschlechtseintrags und der Vornamen erfolgt in zwei Schritten:
1. Schritt: Anmeldung
Zunächst melden Sie die geplante Änderung schriftlich bei dem Standesamt an, bei dem die Erklärung auch abgegeben werden soll.
Sollte dies bei dem Standesamt Neustadt an der Weinstraße erfolgen, vereinbaren Sie bitte telefonisch oder per E-Mail einen persönlichen Vorsprachetermin.
Alternativ können Sie sich unser Formular für die Anmeldung auch ausdrucken und anschließend vollständig ausgefüllt und eigenhändig unterschrieben per Post an uns senden.
Evtl. benötigen wir noch weitere Unterlagen von Ihnen.
2. Schritt: Verbindliche Erklärung
Die Erklärung Ihres neuen Geschlechtseintrages und der Vornamen kann frühestens drei Monate nach Eingang der Anmeldung mit persönlichem Vorsprachetermin bei dem Standesamt der Anmeldung erfolgen.
Wenn Sie die Erklärung nicht innerhalb von sechs Monaten nach der Anmeldung abgeben, verfällt diese und damit das gesamte Verfahren nach dem SBGG.
Bei minderjährigen Kinder erfolgt die Kontaktaufnahme über die Sorgeberechtigten beim Standesamt. Hier informieren wir auch über individuelle Besonderheiten.
Im Anschluss müssen Sie (eine) neue Urkunde(n) beantragen.
Hierfür fallen Gebühren an, welche Sie vor Ort bar oder mit Karte begleichen können.