Nachbeurkundung einer Geburt im Ausland
Die Geburt Ihres im Ausland geboren Kindes kann auf Ihren Antrag nachbeurkundet werden, d.h. in ein deutsches Register eingetragen werden. Eine Verpflichtung zur Nachbeurkundung besteht nicht.
Voraussetzung für die Nachbeurkundung der Geburt ist unter anderem die deutsche Staatsangehörigkeit mindestens eines Elternteiles (u.U. muss bei gewöhnlichem Aufenthalt im Ausland der deutsche Elternteil in Deutschland geboren sein).
Durch die Nachbeurkundung ist es möglich, deutsche Urkunden zu erhalten. Des weiteren wird hierbei die Wirksamkeit aller zur Geburtsbeurkundung erfolgten Erklärungen sowie die Namensführung Ihres Kindes geprüft.
Die Nachbeurkundung können Sie bei uns beantragen, wenn Sie Ihren Wohnsitz in Neustadt an der Weinstraße haben. Für die Antragstellung ist eine vorherige Terminvereinbarung notwendig.
Sollten Sie im Ausland wohnhaft sein, können Sie Ihren Antrag auch über die deutsche Auslandsvertretung einreichen, alternativ direkt bei dem Standesamt in Neustadt an der Weinstraße falls Ihr letzter Wohnsitz in unserem Zuständigkeitsbereich war.
Eine für Sie individuelle Zusammenstellung aller zum Termin vorzulegender Papiere erhalten Sie von uns. Ausländische Urkunden sind immer im Original mit deutscher Übersetzung und der erforderlichen Überbeglaubigung vorzulegen.
Die Übersetzung muss von einer in Deutschland öffentlich bestellten und allgemein beeidigten Person erfolgen. Eine Auflistung von Übersetzern finden Sie unter Dolmetscher- und Übersetzerdatenbank.
Die Nachbeurkundung ist kostenpflichtig. Die Gebühren werden unmittelbar nach der Beurkundung fällig und können bar, mit Karte oder per Überweisung bezahlt werden. (Direkt im Anschluss können Sie deutsche Urkunden erhalten. Auch diese sind gebührenpflichtig.)