Nachbeurkundung

Ihre im Ausland rechtmäßig geschlossene Ehe kann auf Ihren Antrag nachbeurkundet werden, d.h. in ein deutsches Register eingetragen werden. Eine Verpflichtung zur Nachbeurkundung besteht nicht.

Voraussetzung für die Nachbeurkundung Ihre Ehe ist die deutsche Staatsangehörigkeit mindestens eines Ehepartners.

Durch die Nachbeurkundung Ihrer Eheschließung ist es möglich, deutsche Urkunden zu erhalten. Des weiteren wird hierbei die Wirksamkeit Ihrer im Ausland geschlossenen Ehe geprüft.

Die Nachbeurkundung können Sie bei uns beantragen, wenn Sie Ihren Wohnsitz in Neustadt an der Weinstraße haben. Für die Antragstellung ist eine vorherige Terminvereinbarung notwendig.

Sollten Sie im Ausland wohnhaft sein, können Sie Ihren Antrag auch über die deutsche Auslandsvertretung einreichen, alternativ direkt bei dem Standesamt in Neustadt an der Weinstraße falls Ihr letzter Wohnsitz in unserem Zuständigkeitsbereich war. 

Eine für Sie individuelle Zusammenstellung aller zum Termin vorzulegender Papiere erhalten Sie von uns. Ausländische Urkunden sind immer im Original mit deutscher Übersetzung und der erforderlichen Überbeglaubigung vorzulegen.
Die Übersetzung muss von einer in Deutschland öffentlich bestellten und allgemein beeidigten Person erfolgen. Eine Auflistung von Übersetzern finden Sie unter Dolmetscher- und Übersetzerdatenbank.

Die Nachbeurkundung ist kostenpflichtig. Die Gebühren werden unmittelbar nach der Beurkundung fällig und können bar, mit Karte oder per Überweisung bezahlt werden. (Direkt im Anschluss können Sie deutsche Urkunden erhalten. Auch diese sind gebührenpflichtig.)


Mindestens ein Eheschließender spricht/versteht nicht ausreichend deutsch:

Sollten Sie nicht ausreichend Deutsch sprechen und verstehen, benötigen Sie für Ihre Besuche beim Standesamt eine dolmetschende Person für Ihre Muttersprache. 

Eine Auflistung von Dolmetschern finden Sie unter: http://www.justiz-dolmetscher.de/

Sie können aber auch eine Privatperson mitbringen, die von uns als Dolmetscher vereidigt wird. Diese Person muss Ihre Muttersprache und die deutsche Sprache sicher beherrschen. Zudem darf sie nicht selbst Beteiligter in dem Verfahren sein und muss sich mit einem gültigen Ausweisdokument ausweisen können.