Ausländische Urkunden

Ausländische Urkunden sind immer im Original mit deutscher Übersetzung und der erforderlichen Überbeglaubigung vorzulegen.
Die Übersetzung muss von einer in Deutschland öffentlich bestellten und allgemein beeidigten Person erfolgen. Eine Auflistung von Übersetzern finden Sie unter Dolmetscher- und Übersetzerdatenbank.