Landespflegegeld
Das Landespflegegeld wird auf Antrag an Personen mit außergewöhnlichen Behinderungen (z.B. Personen mit Verlust beider Beine im Oberschenkel, Ohnhänder, usw.) für entsprechende Mehraufwendungen gezahlt. Da das Pflegegeld der Pflegekasse vorrangig ist und auf die Leistung des Landespflegegelds angerechnet wird, erfolgt eine Zahlung des Landespflegegelds nur bis Pflegegrad 2. In stationären Einrichtungen (z.B. Pflegeheim) besteht kein Anspruch auf Landespflegegeld.