Umzug in eine eigene Wohnung

Asylbewerber dürfen nach § 53 Abs. 2 Satz 1 Asylverfahrensgesetz in eine Privatwohnung ziehen, wenn die Anerkennung als Asylberechtiger erfolgt ist. In Einzelfällen kann zudem durch die Ausländerbehörde nach Prüfung (z. B. kein Bezug von öffentlichen Leistungen oder steht in einem Beschäftigungsverhältnis) die Genehmigung zum Umzug in eine Privatwohnung erfolgen.