Voraussetzungen für die Übernahme der Schülerbeförderungskosten

Grundsätzlich haben alle Schülerinnen und Schüler, die Schulen im Gebiet der Stadt Neustadt an der Weinstraße besuchen einen Anspruch auf Schülerbeförderung, wenn der Schulweg ohne Benutzung eines Verkehrsmittels nicht zumutbar ist. Das heißt, der Schulweg muss entweder objektiv besonders gefährlich sein oder der Fußweg zwischen Wohnung und Grundschule ist länger als 2 km bzw. zwischen Wohnung und nächstgelegener weiterführenden Schule länger als 4 km.

Bei der Feststellung des nächstgelegenen Gymnasiums sind nur Schulen mir der gewählten ersten Fremdsprache zu berücksichtigen (die Auswahl „bilingual“ spielt keine Rolle).

Bei der Feststellung der nächstgelegenen Realschule plus ist nur die Schulform integrativ bzw. kooperativ zu berücksichtigen.

Wenn alle Voraussetzungen erfüllt sind, erhalten die Schülerinnen und Schüler der Grund- und Förderschulen,
Sekundarstufe I der weiterführenden Schule sowie BVJ, BF1 und BF2 der Berufsbildenden Schule eine kostenlose Schülerfahrkarte.

Eine vollständige Kostenübernahme in der Sekundarstufe II erfolgt nur in Fällen, bei denen die Schulwegvoraussetzungen erfüllt sind und die Personensorgeberechtigte/n oder der/die volljährige Schüler/in laufende Hilfe zum Lebensunterhalt (Sozialamt) oder Arbeitslosengeld II (Jobcenter) beziehen/t.

(Stand: 07/2023)