Antrag auf Eintragung ins Wählerverzeichnis

Hier finden Sie den Antrag auf Aufnahme in das Wählerverzeichnis:

Für die Eintragung von Wahlberechtigten in die Wählerverzeichnisse für die Bundestagswahl am 23. Februar. 2025 gilt Folgendes:

1. Anmeldung bis 12.01.2025:
An-, Ab- und Ummeldungen werden von Amts wegen berücksichtigt.

2. Meldungen in der Zeit vom 13.01.2025 bis 02.02.2025:

2.1 Anmeldung

Verlegt ein/e Wahlberechtigte/r, der am 12.01.2025 für eine Wohnung der Wegzugsgemeinde gemeldet und in das Wählerverzeichnis dieser Gemeinde eingetragen ist, ihre/seine Hauptwohnung und meldet sich bei der Meldebehörde der Zuzugsgemeinde spätestens am 02.02.2025 an, so wird sie/er auf Antrag in das Wählerverzeichnis der Zuzugsgemeinde eingetragen; andernfalls bleibt sie/er im Wählerverzeichnis der Wegzugsgemeinde eingetragen und kann nur dort oder durch Beantragung eines Wahlscheines wählen.

2.2 Abmeldung

Meldet sich ein/e Wahlberechtigte/r ab, die/der von Amts wegen in das Wählerverzeichnis der Wegzugsgemeinde eingetragen ist, bleibt sie/er im Wählerverzeichnis der Wegzugsgemeinde eingetragen, bis die Meldebehörde der Zuzugsgemeinde die Eintragung in das dortige Wählerverzeichnis hier mitgeteilt hat; andernfalls bleibt sie/er im Wählerverzeichnis der Wegzugsgemeinde eingetragen und kann nur dort oder durch Beantragung eines Wahlscheines wählen.

2.3 Ummeldung (innerhalb der Gemeinde)

Nach § 16 Abs. 3 BWO müssen Wahlberechtigte, die in eine andere Gemeinde umziehen, einen neuen Antrag auf Eintragung in das Wählerverzeichnis des Wahlbezirks des Zuzugsortes stellen. Bei Umzügen innerhalb der Gemeinde war dies bislang nicht erforderlich. Dies ändert sich insoweit, wenn der neue Wohnort des Wahlberechtigten einem anderen Wahlkreis zuzuordnen ist. Ist dies nicht der Fall, bleibt die/der Wahlberechtigte im Wählerverzeichnis des bisherigen Wahlbezirks stehen. Die Meldebehörde hat bei der Anmeldung die/den Wahlberechtigten darauf hinzuweisen.

2.4 Erstmalige Anmeldung für eine Wohnung

Meldet sich ein/e Wahlberechtigte/r, die/der am 12.01.2025 nicht für eine Wohnung gemeldet war, für eine Wohnung bis spätestens 02.02.2025 bei der Meldebehörde an, so wird sie/er nur auf Antrag in das Wählerverzeichnis eingetragen.

3. Meldungen ab dem 03.02.2025:

Stimmberechtigte, die sich nach dem 02.02.2025 anmelden, bleiben im Wählerverzeichnis der bisherigen Gemeinde, bei deren Meldebehörde sie am 12.01.2025 gemeldet waren, eingetragen. Sie können ihr Wahlrecht dort ausüben oder von der Briefwahl Gebrauch machen, wenn sie dort rechtzeitig einen Wahlschein mit Briefwahlunterlagen anfordern.