Bundestagswahl 2025
Am 23. Februar 2025 fand die Wahl zum 21. Deutschen Bundestag statt. Auf dieser Seite finden Sie alle wichtigen Informationen.
Ergebnis der Bundestagswahl 2025
Wichtige Hinweise
Hier finden Sie alle wichtigen Hinweise für die Wahl zum 21. Deutschen Bundestages:
- Gemäß den geltenden Bestimmungen kann ein schriftlicher Antrag auf Erteilung eines Wahlscheins beziehungsweise auf Briefwahlunterlagen frühestens ab dem 28. Dezember 2024 gestellt werden.
- Die Briefwahlausgabe im Rathaus wird ab 08.02.2025 für den Besucherverkehr geöffnet. Sie finden die Briefwahlausgabe im Foyer des Ratssaals - Zugang über den Juliusplatz. Die Öffnungszeiten finden Sie unter der Rubrik "Briefwahlausgabe-Öffnungszeiten".
- Für Deutsche, die in Deutschland gemeldet sind, aber sich am Wahltag nicht in Deutschland aufhalten und deshalb Briefwahlunterlagen beantragen, können diese teilweise in den Auslandsvertretungen, Botschaften etc. abgeben. Bitte beachten Sie daher die weiterführenden Informationen der Bundeswahlleiterin. Hier gelangen Sie Website der Bundeswahlleiterin.
- Aufgrund der aktuellen Postlaufzeiten kann es zu Verzögerungen bei der Zustellung der beantragten Briefwahlunterlagen kommen. Das städtische Wahlamt bittet daher alle Wählerinnen und Wähler, die Briefwahlunterlagen angefordert haben, dringend um Beachtung folgender Hinweise: Sollten die beantragten Briefwahlunterlagen bis einschließlich Donnerstag, 20. Februar 2025, nicht zugestellt worden sein, wird empfohlen, sich umgehend mit dem Wahlamt in Verbindung zu setzen (Telefon 06321/855-1300) oder persönlich im Briefwahlbüro im Rathaus (Zugang über den Juliusplatz) vorbeizukommen. Verloren gegangene oder nicht zugestellte Briefwahlunterlagen können nur bis Samstag, 22. Februar 2025, 12 Uhr, ersetzt werden. Hierbei handelt es sich um eine Ausschlussfrist, das bedeutet, dass spätere Ersatzanträge nicht mehr berücksichtigt werden können. Das Wahlamt empfiehlt daher allen Wählerinnen und Wählern, rechtzeitig tätig zu werden, um eine fristgerechte Teilnahme an der Bundestagswahl sicherzustellen.
Deutsche im Ausland
Eine Stimmabgabe ist nur möglich, wenn eine Person im Wählerverzeichnis eingetragen ist. Deutsche Staatsangehörige, die ihren Wohnsitz im Ausland haben und nicht in Deutschland gemeldet sind, werden als Auslandsdeutsche bezeichnet. Sie werden nicht automatisch in das Wählerverzeichnis aufgenommen. Möchten Auslandsdeutsche an der Bundestagswahl teilnehmen, müssen sie vor jeder Wahl einen schriftlichen Antrag auf Eintragung in das Wählerverzeichnis bei der zuständigen Gemeinde stellen.
Weitere Informationen zur Beantragung finden Sie auf der Website der Bundeswahlleiterin. Hier gelangen Sie zur Website.
Antrag auf Eintragung ins Wählerverzeichnis
Hier finden Sie den Antrag auf Aufnahme in das Wählerverzeichnis:
Für die Eintragung von Wahlberechtigten in die Wählerverzeichnisse für die Bundestagswahl am 23. Februar. 2025 gilt Folgendes:
1. Anmeldung bis 12.01.2025:
An-, Ab- und Ummeldungen werden von Amts wegen berücksichtigt.
2. Meldungen in der Zeit vom 13.01.2025 bis 02.02.2025:
2.1 Anmeldung
Verlegt ein/e Wahlberechtigte/r, der am 12.01.2025 für eine Wohnung der Wegzugsgemeinde gemeldet und in das Wählerverzeichnis dieser Gemeinde eingetragen ist, ihre/seine Hauptwohnung und meldet sich bei der Meldebehörde der Zuzugsgemeinde spätestens am 02.02.2025 an, so wird sie/er auf Antrag in das Wählerverzeichnis der Zuzugsgemeinde eingetragen; andernfalls bleibt sie/er im Wählerverzeichnis der Wegzugsgemeinde eingetragen und kann nur dort oder durch Beantragung eines Wahlscheines wählen.
2.2 Abmeldung
Meldet sich ein/e Wahlberechtigte/r ab, die/der von Amts wegen in das Wählerverzeichnis der Wegzugsgemeinde eingetragen ist, bleibt sie/er im Wählerverzeichnis der Wegzugsgemeinde eingetragen, bis die Meldebehörde der Zuzugsgemeinde die Eintragung in das dortige Wählerverzeichnis hier mitgeteilt hat; andernfalls bleibt sie/er im Wählerverzeichnis der Wegzugsgemeinde eingetragen und kann nur dort oder durch Beantragung eines Wahlscheines wählen.
2.3 Ummeldung (innerhalb der Gemeinde)
Nach § 16 Abs. 3 BWO müssen Wahlberechtigte, die in eine andere Gemeinde umziehen, einen neuen Antrag auf Eintragung in das Wählerverzeichnis des Wahlbezirks des Zuzugsortes stellen. Bei Umzügen innerhalb der Gemeinde war dies bislang nicht erforderlich. Dies ändert sich insoweit, wenn der neue Wohnort des Wahlberechtigten einem anderen Wahlkreis zuzuordnen ist. Ist dies nicht der Fall, bleibt die/der Wahlberechtigte im Wählerverzeichnis des bisherigen Wahlbezirks stehen. Die Meldebehörde hat bei der Anmeldung die/den Wahlberechtigten darauf hinzuweisen.
2.4 Erstmalige Anmeldung für eine Wohnung
Meldet sich ein/e Wahlberechtigte/r, die/der am 12.01.2025 nicht für eine Wohnung gemeldet war, für eine Wohnung bis spätestens 02.02.2025 bei der Meldebehörde an, so wird sie/er nur auf Antrag in das Wählerverzeichnis eingetragen.
3. Meldungen ab dem 03.02.2025:
Stimmberechtigte, die sich nach dem 02.02.2025 anmelden, bleiben im Wählerverzeichnis der bisherigen Gemeinde, bei deren Meldebehörde sie am 12.01.2025 gemeldet waren, eingetragen. Sie können ihr Wahlrecht dort ausüben oder von der Briefwahl Gebrauch machen, wenn sie dort rechtzeitig einen Wahlschein mit Briefwahlunterlagen anfordern.
Kontakt
Wahlamt: Detailseite
Marktplatz 1
Zimmer 118
67433 Neustadt an der Weinstraße