17. Was gilt bei vorübergehenden Straßensperrungen und Baustellen für die Abfallentsorgung?
In solchen Fällen ist der Grundstückseigentümer verpflichtet, die Abfallbehälter an die nächste befahrbare Straße (Rand der Baustelle) zu bringen, damit eine ordnungsgemäße Abfuhr möglich ist.