Namenserklärungen für Spätaussiedler und Vertriebene nach §94 BVFG
Allgemeines:
Namen ändern sich durch die Aufnahme im Bundesgebiet und den Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit nicht.
Jede Person führt den Namen in der Form weiter, wie sie ihn nach ihrem ursprünglichen Heimatrecht erworben hat.
Vertriebene und Spätaussiedler sowie deren Ehegatten und Abkömmlinge, die Deutsche im Sinne des Artikel 116 Grundgesetz sind und bisher noch keine Namenserklärung nach § 94 BVFG abgegeben haben, können ihre Vor- und Familiennamen in eine deutschsprachige Form bringen sowie ihren Vatersnamen ablegen.
Die Erklärung ist nur einmal möglich.
Kinder ab 14 Jahren müssen die Erklärung persönlich abgeben, die sorgeberechtigten Eltern müssen dieser Erklärung zustimmen, d. h. alle müssen persönlich im Standesamt erscheinen.
Führen Ehegatten einen Ehenamen (gemeinsamen Familiennamen), so können sie diesen in der bestehenden Ehe nur gemeinsam in die deutsche Form erklären oder neu bestimmen.
Hier finden Sie eine Liste der für eine Namenserklärung nach § 94 BVFG benötigten Unterlagen.
Die Abgabe einer Namenserklärung nach § 94 BVFG setzt eine persönliche Vorsprache voraus. Vorsprachen können nur nach vorheriger Terminvereinbarung erfolgen.
Eine Namenserklärung nach § 94 BVFG ist kostenfrei.
Sofern Sie die deutsche Sprache nicht oder nicht ausreichend beherrschen, sind Vorsprachen nur mit einem in Deutschland anerkannten, allgemein beeidigten Dolmetscher möglich.
Der Dolmetscher hat sich mit seinem Personalausweis oder Reisepass auszuweisen und einen Nachweis über seine Beeidigung vorzulegen.
Eine Auflistung von Dolmetschern finden Sie unter: http://www.justiz-dolmetscher.de/