Namenserklärungen nach Art. 47 EGBGB

Allgemeines:
Durch eine Einbürgerung ändern sich Namen nicht. Jede Person führt den Namen in der Form weiter, wie sie ihn nach ihrem ursprünglichen Heimatrecht erworben hat. Der ausländische Name kann jedoch durch Erklärung an eine deutsche Form angepasst werden (Angleichung).

Ist eine deutsche Form nicht vorhanden, kann auch ein neuer, anderer Vorname angenommen werden. Weiter können dem deutschen Recht fremde Namensbestandteile abgelegt werden. Führen Sie bisher nur Eigennamen, können diese in Vor- und Familienname angeglichen werden.

Führen Ehegatten einen Ehenamen (gemeinsamen Familiennamen), können sie diesen in der bestehenden Ehe nur gemeinsam in die deutsche Form erklären oder neu bestimmen.
Die Erklärung ist nur einmal möglich und unwiderruflich.
Kinder ab 14 Jahren müssen die Erklärung persönlich abgeben, die sorgeberechtigten Eltern müssen dieser Erklärung zustimmen, d. h. alle müssen persönlich im Standesamt erscheinen.

Hier finden Sie eine Liste der für eine Angleichungserklärung erforderlichen Unterlagen

Die Beurkundung setzt eine persönliche Vorsprache voraus.
Vorsprachen können nur nach Terminvereinbarung erfolgen.

Welche Gebühren im Zusammenhang mit einer Angleichungserklärung anfallen, kann der Gebührentabelle entnommen werden.

Sofern Sie die deutsche Sprache nicht oder nicht ausreichend beherrschen, sind Vorsprachen nur mit einem in Deutschland anerkannten, allgemein beeidigten Dolmetscher möglich.
Der Dolmetscher hat sich mit seinem Personalausweis oder Reisepass auszuweisen und einen Nachweis über seine Beeidigung vorzulegen.
Eine Auflistung von Dolmetschern finden Sie unter: http://www.justiz-dolmetscher.de/