Allgemeines:
Namensrechtliche Erklärungen nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches können auch nach Ihrer Eheschließung oder nach Auflösung Ihrer Ehe in folgenden Fällen abgegeben werden:
Bestimmung eines Ehenamens
Wurde nicht bereits bei der Eheschließung ein Ehename bestimmt, kann dies jederzeit während Bestehens der Ehe nachgeholt werden. Solange die Ehe besteht, ist dies unwiderruflich.
Bestimmung eines Doppelnamens
Wurde ein Name zum gemeinsamen Familiennamen (Ehenamen) bestimmt, kann die Person, deren Name nicht zum Ehenamen wurde, dem Ehenamen den bisherigen Namen oder den Geburtsnamen voranstellen oder anfügen.
Der Doppelname wird durch einen Bindestrich verbunden.
Dies ist auch nach Auflösung der Ehe möglich.
Die Hinzufügung eines Namens ist nicht möglich, wenn der gewählte Ehename bereits aus mehreren Namen besteht.
Besteht der Name, der dem Ehenamen hinzugefügt werden soll, aus mehreren Namen, so kann nur einer dieser Namen hinzugefügt werden.
Widerruf eines Doppelnamens
Die Erklärung über die Voranstellung oder Anfügung eines Namens kann jederzeit widerrufen werden.
Folge: Es wird nur noch der Ehename geführt. Eine erneute Erklärung ist danach nicht mehr zulässig.
Wiederannahme eines früher geführten Namens
Nach Auflösung der Ehe kann der Geburtsname oder ein zuvor geführter Name wieder angenommen werden.
Die Erklärung ist unwiderruflich.
Namenserklärung nach einer Eheschließung im Ausland
Da im Ausland häufig nicht die im deutschen Recht vorgesehenen Namenswahlmöglichkeiten für Deutsche gegeben sind, können Sie beim Standesamt weitere gemeinsame Namenserklärungen abgeben.
In diesem Fall ist eine persönliche Beratung unbedingt erforderlich. Das Beratungsgespräch kann nur nach vorheriger Terminvereinbarung erfolgen.
Die nachträgliche Erklärung kann bei jedem Standesamt beurkundet werden. Sie wird jedoch erst wirksam, wenn sie das Standesamt, welches das Eheregister führt, förmlich entgegennimmt.
Hier finden Sie eine Liste der für eine Ehenamensänderung benötigten Unterlagen.
Die Beurkundung der Namenserklärung setzt eine persönliche Vorsprache voraus.
Vorsprachen können nur nach Terminvereinbarung erfolgen.
Welche Gebühren im Zusammenhang mit einer Ehenamensänderung anfallen, kann der Gebührentabelle entnommen werden.
Sofern Sie die deutsche Sprache nicht oder nicht ausreichend beherrschen, sind Vorsprachen nur mit einem in Deutschland anerkannten, allgemein beeidigten Dolmetscher möglich.
Der Dolmetscher hat sich mit seinem Personalausweis oder Reisepass auszuweisen und einen Nachweis über seine Beeidigung vorzulegen.
Eine Auflistung von Dolmetschern finden Sie unter: http://www.justiz-dolmetscher.de/