Allgemeines:
Aufgrund verschiedener personenstandsrechtlicher Vorgänge kann sich die Namensführung des Kindes im Laufe des Lebens ändern.
Folgende Konstellationen sind möglich:

Namenserteilung
Das Kind führt den Namen der allein sorgeberechtigten Mutter und soll den Namen des Vaters führen.  Die Mutter kann dem Kind den Familiennamen des Vaters erteilen

Neubestimmung des Kindesnamens
Das Kind führt bereits einen Namen, die Eltern erhalten nachträglich das gemeinsame Sorgerecht (durch Erklärung oder Eheschließung)
Eine Neubestimmung des Kindesnamens innerhalb von drei Monaten nach Begründung der gemeinsamen Sorge ist möglich.

Einbenennung
Eine Mutter oder ein Vater und der Ehegatte, der kein leiblicher Elternteil ist, können dem Kind, das in ihrem gemeinsamen Haushalt lebt, unter bestimmten Voraussetzungen ihren Ehenamen erteilen.

Hier finden Sie eine Liste der für die einzelnen Namenerklärungen benötigten Unterlagen.

Die Beurkundung einer Namenserklärung setzt eine persönliche Vorsprache voraus.
Vorsprachen können nur nach vorheriger Terminvereinbarung erfolgen.

Welche Gebühren im Zusammenhang mit einer Namensänderung anfallen, kann der Gebührentabelle entnommen werden.

Sofern Sie die deutsche Sprache nicht oder nicht ausreichend beherrschen, sind Vorsprachen nur mit einem Dolmetscher möglich.
Der Dolmetscher hat sich mit seinem Personalausweis oder Reisepass auszuweisen.
Eine Auflistung von Dolmetschern finden Sie unter: http://www.justiz-dolmetscher.de/