Die öffentliche Beglaubigung einer Unterschrift ist erforderlich, soweit sie gesetzlich vorgeschrieben ist oder für Beglaubigungen, welche nicht auf die Vorlage bei einer bestimmten Behörde beschränkt sein sollen wie z.B.
- Eintragungen im Grundbuch,
- Löschungsbewilligungen von Eintragungen im Grundbuch,
- Erbschaftsausschlagungen.
Ist in einer solchen Angelegenheit nicht nur die Unterschrift, sondern das gesamte Dokument zu beglaubigen, ist hierfür ausschließlich der Notar zuständig. Sonderfall Vorsorgevollmachten, Betreuungsverfügungen und Patientenverfügungen: Für eine öffentliche Beglaubigung von Unterschriften oder Handzeichen auf diesen Dokumenten wenden Sie sich bitte an die Betreuungsbehörde. Die Kosten für eine öffentliche Beglaubigung belaufen sich auf 15,00 Euro.
Besonderheiten:
Eine amtliche Beglaubigung reicht nicht aus,
- wenn eine öffentliche Beurkundung oder eine öffentliche Beglaubigung (durch Notare, Gerichte oder bestimmte Behörden, z. B. das Jugendamt) erforderlich ist, oder
- wenn die ausschließliche Zuständigkeit einer bestimmten Behörde gegeben ist (z. B. Personenstandsurkunden nur vom Standesamt, Auszüge aus dem Liegenschaftskataster nur von den Vermessungs- und Katasterbehörden)