Namensführung des Kindes

Jeder sorgeberechtigte Elternteil hat das Recht und die Pflicht, seinem Kind Vornamen und ggf. auch einen Familiennamen zu erteilen. In diesem Zusammenhang bitten wir Sie, folgende Hinweise zu beachten:


Vorname

Bei gemeinsam sorgeberechtigten Eltern erteilen die Eltern gemeinsam den oder die Vornamen. Bei allein sorgeberechtigten Müttern die Mutter. Die Vornamensgebung ist mit der Beurkundung der Geburt abgeschlossen.

Familienname
Welchen Familiennamen das Kind erhält, bestimmt sich nach der elterlichen Sorge für das Kind. Die folgenden Hinweise beziehen sich auf Kinder, die ausschließlich die deutsche Staatsangehörigkeit besitzen.

Eltern mit gemeinsamem Familiennamen (= Ehenamen)

Das Kind erhält automatisch diesen Namen als Familiennamen.
Eltern mit Ehenamen und einer von ihnen führt einen Doppelnamen Das Kind erhält auch hier automatisch den Ehenamen. (Der von einem Elternteil geführte Doppelname kann nicht zum Namen des Kindes werden).

Verheiratete Eltern mit getrennter Namensführung

Die Eltern wählen beim ersten Kind, welcher ihrer Namen zum Namen des Kindes wird. Diese Entscheidung gilt auch für alle weiteren gemeinsamen Kinder.

Nicht verheiratete Eltern

Sofern die Mutter die alleinige Sorgeberechtigte ist, erhält das Kind automatisch den Familiennamen, den seine Mutter führt.

Die Mutter kann dem Kind auch den Familiennamen des nichtsorgeberechtigten Vaters geben, wenn dieser zustimmt (Namenserteilung).

Haben die nicht verheirateten Eltern vorgeburtlich eine Sorgeerklärung beim Jugendamt abgegeben, müssen die Eltern wählen, welcher ihrer Namen zum Namen des Kindes wird. Diese Entscheidung gilt auch für alle weiteren gemeinsamen Kinder, die unter ihrer gemeinsamen Sorge stehen.

Eltern mit ausländischer Staatsangehörigkeit

Hat einer der Elternteile oder beide eine ausländische Staatsangehörigkeit, besteht die Möglichkeit der Rechtswahl. Sie können den Geburtsnamen Ihres Kindes nach Ihrem Heimatrecht, aber auch nach deutschem Recht bestimmen, wenn Sie Ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland haben (Artikel 10 EGBGB).

In diesen Fällen empfehlen wir Ihnen eine Beratung durch das Standesamt. Das Beratungsgespräch kann nur nach vorheriger Terminvereinbarung erfolgen.