Jagdbare Arten

Unter §2 des Bundesjagdgesetzes sind die sogenannten „jagdbaren Arten“ wie Fuchs, Wildschwein, Reh und weitere definiert. Diese unterliegen einem ganz besonderen Schutz, da sie nicht jedermann in Besitz nehmen darf, sondern nur der Jagdausübungsberechtigte bzw. Jagdpächter. Eine Zuwiderhandlung fällt unter den Straftatbestand der Wilderei.

Bei Fragen oder Hinweisen zu jagdbaren Arten wird daher empfohlen, sich mit der Unteren Jagdbehörde bei der Stadt Neustadt in Verbindung zu setzen, die auch den Kontakt zu den Jagdpächtern herstellen kann.

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