Wie läuft das Einschulungsverfahren ab?
Wenn Ihr Kind bis zum 31.08. eines Jahres sechs Jahre alt wird, wird es im selben Jahr eingeschult; hat es später Geburtstag, findet die reguläre Einschulung erst im darauffolgenden Jahr statt. Etwa ein Jahr vor der Einschulung (Herbst) erhalten Sie die Aufforderung zur Anmeldung durch die Stadt Neustadt. Darin werden Ihnen die für Ihren Schulbezirk zuständige Grundschule und die Anmeldetermine genannt (die Termine werden auch in der Tageszeitung und in der Kindertagesstätte bekannt gegeben).
Zur Anmeldung an der Grundschule müssen Sie die Geburtsurkunde Ihres Kindes und eine Bescheinigung der Kindertagesstätte mitbringen; die Schule erfragt dann die notwendigen Personalien, eventuelle gesundheitliche Probleme des Kindes und gegebenenfalls weitere Angaben über die bisherige Entwicklung sowie die Kontaktdaten und Ansprechpartner für Notfälle. Zu diesem Termin können Sie Ihr Kind mitbringen, damit es bereits dann seine zukünftige Schule kennen lernen kann. Im Regelfall besucht das Kind die Grundschule des entsprechenden Schulbezirks; Ausnahmen sind allerdings möglich (beispielsweise, wenn das Kind eine Ganztagsschule besuchen muss oder eine Betreuungsperson außerhalb des Schulbezirks wohnt). In solchen Fällen müssen Sie bei der Schule einen Antrag auf Wechsel unter Angaben von Gründen stellen; dieser Antrag wird dann von der Schule genehmigt oder abgelehnt.
Wenn Ihr Kind nicht in die Kindertagesstätte geht, ist ein Verfahren zur Feststellung eines möglichen Sprachförderbedarfs vorgeschrieben. Ein/e Lehrer/in wird dazu ein Gespräch mit Ihrem Kind und Ihnen führen. Falls dabei festgestellt wird, dass die Sprachfähigkeiten Ihres Kindes gefördert werden müssen, sind Sie dazu verpflichtet, das Kind zu solchen Fördermaßnahmen (die in der Regel in der örtlichen Kindertagesstätte durchgeführt werden) oder direkt zum Kitabesuch anzumelden. Es handelt sich dabei nicht um logopädische Maßnahmen, sondern um eine Förderung des Sprachverständnisses, des Wortschatzes und des aktiven Sprachgebrauchs. Eine Bescheinigung über die Teilnahme an den Fördermaßnahmen müssen Sie der Schule vorlegen. Für gewöhnlich wird das Kind dann regulär eingeschult.
Ein Pflichttermin im Rahmen des Einschulungsverfahrens ist die schulärztliche Untersuchung. Dazu sollten Sie das gelbe Vorsorgeheft Ihres Kindes („U-Heft“) mitbringen. Die Schulärztin oder der Schularzt werden Ihrem Kind Fragen stellen und auf spielerische Art und Weise seine Schulfähigkeit erkunden. Besonders wichtig ist dabei, ob Ihr Kind Schwierigkeiten beim Sehen oder Hören hat, die vor der Einschulung behandelt und nach Möglichkeit korrigiert werden müssen. Sofern Auffälligkeiten auftreten, sollten Sie zustimmen, dass die Schule über die schulärztliche Untersuchung informiert wird – damit ermöglichen Sie es der Schule, sich frühzeitig auf die Bedürfnisse Ihres Kindes einzustellen.
Wenn Sie der Ansicht sind, dass Ihr Kind vom Schulbesuch zurückgestellt werden sollte, können Sie dieses bei der zuständigen Schulleitung beantragen. Zulässig sind hier nur „wichtige Gründe“, insbesondere medizinische. Stimmt die Schulleitung Ihrem Antrag zu, kann das Kind unter Berücksichtigung der örtlichen Gegebenheiten eine Schulkita besuchen oder (weiter) in die Kita gehen. Kinder mit Beeinträchtigungen oder Behinderungen, bei denen sonderpädagogischer Förderbedarf festgestellt worden ist, können je nach Möglichkeit an sonderpädagogischen Maßnahmen in der örtlichen Grundschule teilnehmen oder eine Schwerpunkt- oder Förderschule besuchen.
Manche Kinder bringen schon viele Merkmale der Schulfähigkeit mit, obwohl sie noch nicht sechs Jahre alt sind. Diese Kinder können auch schon in jüngerem Alter eingeschult werden („Kann-Kinder“). Da diese Kinder noch nicht regulär schulpflichtig sind, müssen Sie sich als Eltern eigeninitiativ um die Anmeldung zur Grundschule kümmern. Der Termin liegt im Februar desselben Jahres, also später als bei der regulären Einschulung. Die Schulleitung der zuständigen Grundschule stellt die Schulfähigkeit fest. Dazu dienen für gewöhnlich ein ausführliches Gespräch mit Ihnen und Ihrem Kind, Beobachtungen in Spielsituationen und – sofern aus datenschutzrechtlichen Gründen Ihre Zustimmung vorliegt – ein Informationsaustausch mit der Kindertagesstätte. Bis zum 01. Juni werden Sie über die Entscheidung der Schulleitung mit Begründung über die Aufnahme oder Ablehnung Ihres Kindes informiert.