Satzung der Stadt Neustadt an der Weinstraße über die Schülerbeförderung

vom 07. Mai 2014

Der Stadtrat hat aufgrund des § 24 der Gemeindeordnung (GemO) in der Fassung vom 31. Januar 1994 (GVBl. S. 153), zuletzt geändert durch Landesgesetz vom 20.12.2013 (GVBl. S. 539) in Verbindung mit § 69 des Landesgesetzes über die Schulen in Rheinland-Pfalz (Schulgesetz -SchulG-) vom 30.03.2004 (GVBl. S. 239, BS 223-1), zuletzt geändert durch Landesgesetz vom 08.10.2013 (GVBl. S. 359) und § 33 des Landesgesetzes über die Errichtung und Finanzierung von Schulen in freier Trägerschaft (Privatschulgesetz -PrivSchG-) vom 21. Dezember 1957 (GVBl. 1958 S. 15, BS 223-7) in der Fassung vom 04. September 1970 (GVBl. S. 372), zuletzt geändert durch Landesgesetz vom 08.02.2013 (GVBl. S. 9) sowie des Kommunalabgabengesetzes (KAG) vom 20. Juni 1995 (GVBl. S. 175, BS 610-10), zuletzt geändert durch Landesgesetz vom 15.02.2011 (GVBl. S. 25) in seiner öffentlichen Sitzung vom 08.04.2014 folgende Satzung beschlossen, die hiermit öffentlich bekannt gemacht wird:

§ 1 Grundsatz

Diese Satzung regelt die grundsätzlichen Voraussetzungen zur Anerkennung und Übernahme der notwendigen Fahrkosten für die Schülerbeförderung. 

Bezuschusst werden die notwendigen Fahrkosten zwischen dem rheinland-pfälzischen Wohnort der Schüler/innen und den im Stadtgebiet Neustadt gelegenen zuständigen Schulen, wenn der Schulweg ohne Benutzung eines öffentlichen Verkehrsmittels nicht zumutbar ist. 

Außerdem bezuschusst werden die notwendigen Fahrkosten von im Stadtgebiet Neustadt wohnenden Schülern/innen zu Schulen außerhalb von Rheinland-Pfalz, wenn der Schulweg ohne Benutzung eines öffentlichen Verkehrsmittels nicht zumutbar ist.

§2 Begriffsbestimmungen

(1) Schulweg ist der kürzeste nicht besonders gefährliche Fußweg zwischen der Wohnung und der Schule. 

(2) Zuständige Schule ist die sich aus § 62 Schulgesetz (SchulG) ergebende Schule. Besucht ein Schüler/eine Schülerin mit Genehmigung der Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion nicht die gemäß § 62 SchulG zuständige Schule, erfolgt die Übernahme der Fahrkosten nur, wenn sich aus der Entscheidung der Aufsichts- undDienstleistungsdirektion ergibt, dass schulorganisatorische oder pädagogische Gründe hierfür maßgeblich waren. 

(3) Wohnung ist der nicht nur vorübergehende, gewöhnliche Aufenthaltsort des Schülers/ der Schülerin.

Soweit ein Schüler/eine Schülerin mehrere Wohnungen bewohnt, ist die Hauptwohnung im Sinne des § 16 Abs. 2 Meldegesetz maßgeblich. 

(4) Nicht zumutbar ohne Benutzung eines Verkehrsmittels ist der Schulweg, wenn er für Grundschüler/innen länger als 2 km, für Schüler/innen der Sekundarstufen I und II länger als 4 km ist oder wenn er besonders gefährlich ist.  

(5) Als besonders gefährlich ist der Schulweg anzusehen,

  1. wenn er infolge jahreszeitlich bedingter Verhältnisse als Fußweg ungeeignet ist,
  2. wenn er auf einer längeren Strecke überwiegend entlang einer verkehrsreichen Straße ohne Gehwege oder begehbare Randstreifen führt,
  3. wenn eine Hauptverkehrsstraße ohne Sicherung durch Ampelanlagen, Fußgängerüberwege oder sonstige verkehrssichernde Einrichtungen überquert werden muss oder
  4. wenn sittliche oder kriminelle Gefahren vorliegen.

(6) Bei Schülern/innen der Schulen mit den Förderschwerpunkten motorische oder ganzheitliche Entwicklung ist in der Regel die Benutzung eines Verkehrsmittels unabhängig von der Länge des Schulweges als notwendig anzusehen.

(7)  Die Bestimmung der nächstgelegenen Schule richtet sich nach folgenden Kriterien: 

  • bei Schülern/innen der Sekundarstufe I nach der ersten gewählten Fremdsprache, sowie nach der Anzahl der Jahre, nach welchen die allgemeine Hochschulreife erworben wird (G8/G9-Gymnasium), 
  • bei Schülern/innen der Sekundarstufe II der Gymnasien nach den gewählten Leistungskursen,
  • bei Schülern/innen der Berufsbildenden Schulen nach der gewählten Schulform, dem gewählten Bildungsgang sowie eventuell vorliegenden Zulassungsbeschränkungen.

§ 3 Beförderungsarten

Die Schülerbeförderung erfolgt

  • vorrangig durch öffentliche Verkehrsmittel (ÖPNV) oder
  • mit angemieteten Kraftfahrzeugen des Aufgabenträgers der Schülerbeförderung im Rahmen des freigestellten Verkehrs nach der Freistellungsverordnung in der jeweils geltenden Fassung oder
  • mit sonstigen Kraftfahrzeugen in begründeten Ausnahmefällen

Die Entscheidung hierüber trifft die Stadtverwaltung.

§ 4 Anerkennung der notwendigen Beförderungskosten

Als notwendige Beförderungskosten werden anerkannt

  1. bei der Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel die Kosten eines Maxx-Tickets,
  2. bei der Benutzung sonstiger Kraftfahrzeuge der Preis eines Maxx-Tickets.

§ 5 Voraussetzungen für den Einsatz von Schulbussen

(1) Grundsätzlich erfolgt die Schülerbeförderung durch öffentliche Verkehrsmittel.

(2) Ausnahmen sind möglich, soweit öffentliche Verkehrsverbindungen nicht zumutbar sind.

Dies trifft in der Regel zu, wenn

  1. die Länge der einfachen Wegstrecke zwischen der Wohnung und der Haltestelle sowie zwischen der Haltestelle und der Schule für Grundschüler/innen insgesamt mehr als  einen Kilometer und für Schüler/innen der Sekundarstufe I insgesamt mehr als zwei Kilometer beträgt oder
  2. die Fahrzeit von der Haltestelle zur Schule für Grundschüler/innen 30 Minuten und für Schüler/innen der Sekundarstufe I 60 Minuten überschreitet oder
  3. die Ankunft oder die Abfahrt des Verkehrsmittels in der Regel bei Grundschülern/ innen jeweils nicht innerhalb von 15 Minuten, bei Schülern/innen der Sekundarstufe I nicht innerhalb von 30 Minuten vor Beginn oder nach Ende des Unterrichts erfolgt.

(3) Bei Schülern/innen mit dem Förderschwerpunkt Lernen entscheidet die Stadtverwaltung, ob aufgrund der Art und des Grades der Behinderung die Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel zumutbar ist.

§ 6 Beförderung zu Schulen in freier Trägerschaft

(1) Bei staatlich anerkannten Realschulen plus oder Gymnasien in freier Trägerschaft, die Beiträge nach § 28 Abs. 1 Privatschulgesetz erhalten, werden die Fahrkosten bis zur nächstgelegenen Realschule plus oder zum nächstgelegenen Gymnasium in freier Trägerschaft gezahlt.

(2) Bei Realschulen plus oder Gymnasien in  freier Trägerschaft, die Zuschüsse nach § 28 Abs. 6 Privatschulgesetz erhalten, werden die Fahrkosten bis zur nächstgelegenen öffentlichen Realschule plus oder bis zum nächstgelegenen öffentlichen Gymnasium gezahlt. § 33 Abs. 2 Privatschulgesetz bleibt hiervon unberührt.

§ 7 Eigenanteil

(1) Für Schüler/innen der Sekundarstufe II der Gymnasien und in den Vollzeitbildungsgängen der Fachschulen, für deren Besuch eine abgeschlossene Berufsausbildung nicht zwingend erforderlich ist, sowie der Berufsbildenden Gymnasien, der Berufsfachschulen mit Ausnahme der Berufsfachschulen I und II, der Fachoberschulen und der Berufsoberschulen wird ein monatlicher Eigenanteil festgesetzt.

(2) Der monatliche Eigenanteil errechnet sich aus den jeweils aktuellen Kosten des  Maxx-Tickets abzüglich eines Kostenträgeranteils in Höhe von 8,00 € je Monat.

(3) Der Eigenanteil ist von den unterhaltspflichtigen Sorgeberechtigten bzw. von den volljährigen Schülern/Schülerinnen zu zahlen.

(4) Der Eigenanteil ist in 12 Monatsraten jeweils zum ersten eines Monats, beginnend ab dem 01.08. des Jahres zu zahlen, im Übrigen mit Beginn des Monats, in dem erstmals Fahrkosten übernommen werden. Die Zahlungen haben direkt an das Verkehrsunternehmen zu erfolgen.

§ 8 Erlass des Eigenanteils

(1) Der Eigenanteil gemäß § 7 Abs. 2 wird für Schüler/innen der Sekundarstufe II auf Antrag erlassen, wenn die unterhaltspflichtigen Personensorgeberechtigten oder der Schüler/die Schülerin laufende Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem SGB XII oder Arbeitslosengeld II erhalten.

(2) Bei getrennt lebenden unterhaltspflichtigen Personensorgeberechtigten sind die Einkommensverhältnisse des oder der unterhaltspflichtigen Personensorgeberechtigten zu Grunde zu legen, in dessen Haushalt der Schülerin/die Schülerin lebt bzw. zuletzt gelebt hat. Falls der Personensorgeberechtigte mit einem Partner oder einer Partnerin im Sinne des § 7 Abs.3 Nr. 3 und Absatz 3a des SGB II zusammenlebt, sind dessen/deren Einkommensverhältnisse ebenfalls zu berücksichtigen.

(3) Maßgebend sind die Verhältnisse zum Zeitpunkt der Antragstellung.

§ 9 Antragsverfahren

(1) Schülerfahrkosten werden auf Antrag übernommen.

(2) Antragsberechtigt sind die unterhaltspflichtigen Personensorgeberechtigten des Schülers/der Schülerin oder der volljährige Schüler/die volljährige Schülerin.
Für Schüler und Schülerinnen, die im Rahmen einer Maßnahme nach § 27 SGB VIII i.V.m. § 33 SGB VIII in einer anderen Familie leben, sind die Pflegeeltern bzw. ein Pflegeelternteil antragsberechtigt.
Für Schüler und Schülerinnen, die nach § 27 SGB VIII i.V.m. § 34 SGB VIII in einem Heim oder einer sonstigen betreuten Wohnform leben, kann der Antrag vom örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe oder von der Heimleitung gestellt werden.

(3) Es sind die von der Stadt bereitgestellten Antragsformulare zu verwenden, die bei den Schulen und der Stadtverwaltung erhältlich sind.

(4) Schülerfahrkosten werden vom Zeitpunkt der Antragstellung an übernommen; eine rückwirkende Geltendmachung ist ausgeschlossen.

(5) Die Anträge für die Primarstufe und die Sekundarstufe I sind in der Regel für die Dauer des Schulbesuchs nur einmal zu stellen. Ein erneuter Antrag ist insbesondere erforderlich, wenn sich der Wohnsitz des Schülers/der Schülerin ändert, der Schüler/die Schülerin den Wohnort wechselt oder die Beförderungsart sich ändert.

(6) Für Schüler/Schülerinnen der Sekundarstufe II ist der Antrag für jedes Schuljahr neu zu stellen.

(7) Die Schulen händigen die Antragsformulare den Schülern/Schülerinnen aus und übersenden die ausgefüllten Anträge nach Bestätigung der Schulform bzw. der ersten Fremdsprache an die Stadtverwaltung Neustadt.

(8) Die Bewilligungen der Fahrkosten für die Primarstufe und die Sekundarstufe I erfolgen für die Dauer eines Schuljahres. Sie verlängert sich jeweils für ein weiteres Schuljahr bis zum Ende des Schulbesuchs, wenn nicht vor Ablauf des Schuljahres die Verlängerung schriftlich abgelehnt wird.
Änderungen der in dem Antrag auf Schülerbeförderung gemachten Angaben (Wohnsitzwechsel, Schulwechsel, Abbruch der Schule) sind der Stadtverwaltung Neustadt unverzüglich mitzuteilen.
Bei Wegfall der Voraussetzungen, die der Bewilligung der Schülerbeförderungskosten zu Grunde lagen (z.B. Länge des Schulweges, Wegfall der besonderen Gefährlichkeit des Schulweges, tatsächlicher Schulbesuch) entfällt die Übernahme der Beförderungskosten ab dem Zeitpunkt, in dem die Veränderung eingetreten ist. Die Fahrkarten sind in diesem Fall innerhalb einer Frist von 2 Wochen ab Wegfall der Voraussetzungen zurückzugeben,andernfalls sind die im Zusammenhang mit der Nichtrückgabe entstehenden Kosten der Stadtverwaltung zu ersetzen.

(9) Anträge, bei denen die Voraussetzungen für die Übernahme der Fahrkosten nicht gegeben sind, werden von der Stadtverwaltung unter Erteilung einer schriftlichen Begründung abgelehnt; dies gilt auch, falls die Anträge nur teilweise begründet sind.

(10) Die Absätze 1 bis 4 gelten sinngemäß für den Erlass des Eigenanteils. Der Antrag auf Erlass des Eigenanteils ist jährlich zu stellen.

§ 10 Richtlinien zur Schülerbeförderung

Die Stadt kann weitere Regelungen zur Durchführung der Schülerbeförderung durch Richtlinien treffen.

§ 11 Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am Tage nach der öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.
Gleichzeitig tritt die Satzung vom 02. Juni 2010 außer Kraft.

 

Neustadt an der Weinstraße, den 07. Mai 2014

Stadtverwaltung 

gez. 

Hans Georg Löffler
Oberbürgermeister

 

Hinweis

Gemäß § 24 Abs. 6 der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz (GemO) wird darauf hingewiesen, dass Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften zustande gekommen sind, ein Jahr nach der öffentlichen Bekanntmachung als von Anfang gültig zustande gekommen gelten, wenn die Rechtsverletzung nicht innerhalb eines Jahres nach der öffentlichen Bekanntmachung der Satzung schriftlich unter Bezeichnung des Sachverhaltes, der die Verletzung begründen soll, gegenüber der Stadtverwaltung Neustadt an der Weinstraße geltend gemacht worden ist.

 

Stadtverwaltung 

gez. 

Hans Georg Löffler
Oberbürgermeister