Mit der Grundsteuerreform zum 01.01.2025 wurden die bisherigen Einheitswerte durch neue Grundsteuerwerte abgelöst. Maßgebend für die neuen Grundsteuerwerte waren die Feststellungserklärungen, die von allen Grundstückseigentümern gegenüber dem Finanzamt abgegeben werden mussten.
Auf der Basis dieser Erklärungen bewertete das jeweilig zuständige Finanzamt den Grundbesitz. Der neu festgestellte Grundsteuerwert wird dann mit einer Steuermesszahl multipliziert. Der sich so ergebende Wert wird vom Finanzamt als neuer Steuermessbetrag in Form eines Grundsteuermessbescheides den Eigentümern mitgeteilt. Der Steuermessbetrag ist für die Gemeinden die Grundlage für die Berechnung der Grundsteuer. Die Höhe der Grundsteuer errechnet sich durch die Multiplikation des Grundsteuermessbetrages mit dem in der Gemeinde vom Stadtrat festgelegten Hebesatz.