Nachbeurkundung
Personenstandsfälle, die im Ausland eingetreten sind können unter bestimmten Voraussetzungen in einem deutschen Standesamt nachbeurkundet werden.
Der Antrag kann von Deutschen oder Ihnen gleich gestellten Personen gestellt werden.
Für den Besitz der deutschen Staatsangehörigkeit ist der Zeitpunkt der Antragstellung maßgebend.
Die Beurkundung erfolgt am Wohnsitzstandesamt. Sofern Sie über keinen deutschen Wohnsitz verfügen, ist das Standesamt des letzten Wohnsitzes in Deutschland zuständig.
Auslandsdeutsche können den Antrag auf Nachbeurkundung eines Personenstandsfalles über die für Sie zuständige deutsche Auslandsvertretung stellen.
Eine Pflicht zur Nachbeurkundung von ausländischen Geburten, Eheschließungen und Sterbefällen besteht nicht, ordnungsgemäß ausgestellte Urkunden aus dem Ausland werden in Deutschland grundsätzlich anerkannt.
Der nachträgliche Eintrag in deutsche Register kann jedoch von Vorteil sein, weil Ihnen dann deutsche Urkunden ausgestellt werden können und etwaige Übersetzungen und Beglaubigungen der ausländischen Urkunden entfallen.