Der kommunale Vollzugsdienst (KVD) in Neustadt an der Weinstraße

Der KVD ist der Ordnungsbehörde angegliedert und ist vorrangig für die Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung im Stadtgebiet Neustadt an der Weinstraße zuständig (allgemeine Gefahrenabwehr). Eine Ausnahme davon bildet die Verfolgung, Verhütung und vorbeugende Bekämpfung von Straftaten, welche Aufgabe der Polizei ist.

ERREICHBARKEIT

  • Telefon: 06321-855-1880, außerhalb der üblichen Öffnungszeiten ist der KVD auch über die Telefonzentrale der Stadtverwaltung erreichbar (06321-855-0)
  • E-Mail: kommunaler-vollzugsdienst@neustadt.eu
  • Dienstzeiten: Der KVD arbeitet in einem drei-Schicht-System auch außerhalb der üblichen Öffnungszeiten der Verwaltung. Darüber hinaus ist der KVD bei besonderen Ereignissen, wie Versammlungen, Veranstaltungen und Kerwen im Dienst.


AUFGABEN UND ZUSTÄNDIGKEITEN

  • Ansprechpartner für Bürgerinnen und Bürger
  • Allgemeine Gefahrenabwehr, Einhaltung der Gefahrenabwehrverordnung der Stadt Neustadt an der Weinstraße und die Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung werden durch Fuß- und Fahrzeugstreifen gewährleistet.

In diesem Sinne können die Kommunale Vollzugsbeamte (KBV) z.B.

  • die Anleinpflicht für Hunde sowie Beißkorbpflicht bei gefährlichen Hunden überwachen
  • gegen aggressive Personen (Bettelnde) einschreiten
  • exzessiven Alkoholkonsum, Pöbeln und Belästigungen in der Öffentlichkeit unterbinden
  • gegen sog. Wildpinkler vorgehen
  • bei Lärmbelästigungen aufgrund von z. B. lauten Partys einschreiten

  • Durchführung von Kontrollen zur Einhaltung des Jugendschutzes in Gaststätten, Spielhallen, Lebensmittelmärkten und Tankstellen und bei Weinfesten
  • Verbringung von psychisch kranken Menschen gemäß PsychKHG
  • Zwangsstillegung von KFZ durch entsiegeln wegen fehlender Versicherung oder rückständiger Kfz-Steuer
  • Amtshilfe bei Ersuchen anderer Behörden und Dienststellen
  • Fahrerermittlungen in Amtshilfe bei Verkehrsordnungswidrigkeiten
  • Gemeinsame Kontrolle mit Hilfspolizeibeamten zur Einhaltung des Radfahrverbotes z.B. in der Fußgängerzone

Grundsätzlich ahndet der kommunale Vollzugsdienst keine Parkverstöße, kann diese aber im Einzelfall aufnehmen und an die kommunale Verkehrsüberwachung weiterleiten.


BEFUGNISSE DES KOMMUNALEN VOLLZUGSDIENSTES
Falls erforderlich, sind KVB befugt zur / zum:

  • Durchführung von freiheitsbeschränkenden Maßnahmen (z. B. Anhalten und Festhalten)
  • Befragen von möglichen Zeugen
  • Identitätsfeststellung
  • Erteilen von Platzverweisen
  • Durchsuchung von Personen und Sachen
  • Betreten und Durchsuchen von Grundstücken, Räumen, Anlagen und Einrichtungen, Verkehrsmitteln aller Art, sowie sonstige Gegenständen.
  • Sicherstellung/Beschlagnahmung und Verwahrung von Sachen
  • Anwendung unmittelbaren Zwangs, auch mit Hilfsmitteln der körperlichen Gewalt und der Maßgabe, dass als Waffe der Schlagstock zugelassen ist
  • Fesselung von Personen
  • Erhebung von Verwarnungsgeld bei Ordnungswidrigkeiten
  • Anordnung der unmittelbaren Ausführung von Maßnahmen

Die gesetzlichen Grundlagen für diese Befugnisse finden sich im Polizei- und Ordnungsbehördengesetz Rheinland-Pfalz (POG), dem Landesgesetz für Psychisch kranke Personen (PsychKHG), Landesverwaltungsvollstreckungsgesetz (LVwVG), sowie Ordnungswidrigkeitengesetz (OWiG)